APOgDDRV · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.06.2023
Fundstelle:
StAnz. 2023, 903
60 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

b)

der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes beizufügen.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anordnung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2.

einen amtlichen Identitätsnachweis, ggf. eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zur APOgDDRV


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zur APOgDDRV


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zur APOgDDRV


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Fünfter Teil Zulassung zu Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen ...

Fünfter Teil
Zulassung zu Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis

Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Fachstudien

Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodule)

Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodule)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen

Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen

Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung
§ 4 Dienstbezeichnung
§ 5 Urlaub
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 6 Ziel
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 8 Gliederung des Studiums
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
§ 9 Grundsätze
§ 10 Module
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodule)
§ 11 Grundsätze
§ 12 Ausbildungsbereiche
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
Dritter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Zusammensetzung Prüfungsausschuss
§ 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfungskommission
§ 18 Prüfungsberechtigung
§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
§ 20 Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungs- und Studienleistungen
§ 22 Modulprüfungen
§ 23 Prüfungsformen
§ 24 Thesis
§ 25 Kolloquium
§ 26 Nachteilsausgleich
§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis
§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 30 Gewichtung der Prüfungen
§ 31 Abschlussnote
§ 32 European Credit Transfer System (ECTS)
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 34 Versäumnis, Rücktritt
Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
§ 35 Prüfungszeugnis
§ 36 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde
§ 37 Diploma Supplement
§ 38 Prüfungsakte
Fünfter Teil
Zulassung zu Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
§ 39 Voraussetzungen
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für Inspektorenanwärterinnen und Inspektorenanwärter der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, deren Aufgaben insbesondere im Bereich der Rentenversicherung liegen. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Module

(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:

1.

Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,

2.

Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Arbeitsmethodik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,

3.

Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre und öffentliche Finanzwirtschaft und

4.

Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie und Sozialpsychologie.

Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mehr als die Hälfte des Gesamtumfangs.

(2) Pflichtmodule sind:

1.

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung,

2.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.

Gesetzliche Rentenversicherung I,

4.

Gesetzliche Rentenversicherung II,

5.

Arbeits- und Informationstechnik,

6.

Personal- und Arbeitsorganisation,

7.

Gesetzliche Rentenversicherung III,

8.

Volks- und Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Verwaltung,

9.

Sozialverwaltungsrecht,

10.

Gesetzliche Rentenversicherung IV,

11.

Gesetzliche Rentenversicherung V,

12.

Öffentliche Finanzen,

13.

Verwaltungsmanagement,

14.

Sozialversicherungsrecht.

(3) In den Wahlpflichtmodulen 15 bis 17 werden Inhalte der Pflichtfächer ergänzt oder vertieft.

(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die berufspraktischen Studienzeiten sollen auf Basis des in den fachtheoretischen Studien erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.

(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit sollen Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kundenorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.

(3) Die Studierenden sollen

1.

die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,

2.

die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,

3.

mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,

4.

an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,

5.

Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,

6.

im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.

Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausbildungsbereiche

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:

1.

Versicherung,

2.

Beitrag,

3.

Leistungen zur Teilhabe,

4.

Renten.

(2) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.

(3) In jedem der in Abs. 1 genannten Bereiche findet eine Prozessbewertung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) statt. Die Prozessbewertung muss erkennen lassen, ob die oder der Studierende das Ziel des berufspraktischen Ausbildungsbereiches erreicht hat, und ihre oder seine Leistungen bewerten. Durch die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für die Prozessbewertung Kriterien erstellt und Vorgaben formuliert. Die Prozessbewertung wird von Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern (Praxisbeauftragte) und Lehrbeauftragten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die bei der Ausbildungsbehörde beschäftigt sind, vorgenommen.

(4) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.

(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen im Prüfungsausschuss nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender aus den vier Studienbereichen Recht, Rentenversicherungsrecht, Ökonomisches Handeln und Methoden sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats an, die oder der den Vorsitz übernimmt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses, verpflichtet.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses, verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzungen können mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel erfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Prüfungskommission

(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschlussprüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs. Erfolgt das Kolloquium als elektronische Fernprüfung, ist die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsberechtigung

(1) Prüfungen werden durch die das (Teil-) Modul Lehrende oder den das (Teil-) Modul Lehrenden abgenommen, ohne dass es einer Bestellung bedarf. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies nicht möglich ist, kann der Prüfungsaussschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtlich Lehrende oder ein haupt- oder nebenamtlich Lehrender oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Jede oder jeder der beteiligten Prüferinnen und Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

§ 19
Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.

(2) Bei Klausuren werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul oder Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung geprüft. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, bewältigen zu können.

(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.

(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 21 Module erfolgreich zu absolvieren: 14 fachtheoretische Pflichtmodule, drei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, drei Praxismodule sowie ein Thesismodul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Modulprüfungen

(1) Als Prüfungsleistungen sind in den Modulen

1.

Nr. 1 und 2 sowie 6 bis 12 Klausuren im Umfang von vier Stunden zu schreiben

2.

Nr. 3 und 4 Klausuren im Umfang von drei Stunden zu schreiben

3.

Nr. 5 eine Präsentation durchzuführen

4.

Nr. 13 eine mündliche Prüfung abzulegen

5.

Nr. 14 eine Hausarbeit zu fertigen

6.

Nr. 15 bis 17 Leistungsnachweise zu erbringen

7.

Nr. 18 bis 20 Ergebnisbewertungen und Prozessbewertungen nachzuweisen

8.

Nr. 21 eine Bachelorarbeit zu erstellen (Thesis) und zu verteidigen (Kolloquium).

(2) Die berufspraktischen Modulprüfungen sind in Form von Prozessbewertungen und Ergebnisbewertungen (§ 23 Abs. 2) abzulegen.

(3) Schriftliche und mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage der Studienordnung) statt. Präsentationen können auch im Verlauf des Moduls stattfinden.

(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungsformen

(1) Als Prüfungsformen in den fachtheoretischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Klausur

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls. Die Prüfungsaufgaben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.

2.

Mündliche Prüfung

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.

3.

Präsentation

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung in der mündlichen Präsentation dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.

4.

Hausarbeit

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.

5.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind von Studierenden durch die Mitarbeit in zwei Seminaren, fünf Wahlpflichtveranstaltungen und in einem Projekt zu erwerben. Näheres zu den Modulen Nr. 15 bis 17 regelt die Studienordnung.

(2) Als Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Prozessbewertung

Mit der Prozessbewertung wird festgestellt, wie sich die Kompetenzen der Studierenden im Verlauf des Moduls entwickelt haben. Dabei sind sämtliche von den Studierenden während des Moduls gezeigten Leistungen angemessen einzubeziehen. Die Prozessbewertung soll insbesondere Sozial- und Methodenkompetenzen dokumentieren.

2.

Ergebnisbewertung

Die Ergebnisbewertung soll durch eine praktische Prüfung in Form eines Praxistests oder eines Fach- oder Beratungsgesprächs insbesondere kognitive Kompetenzen und Problemlösungskompetenzen dokumentieren.

Näheres zur inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung der Prozess- und Ergebnisbewertung regelt die Studienordnung.

(3) Prüfungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 erfolgen grundsätzlich als Präsenzprüfungen. Elektronische Fernprüfungen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes sind nur im Falle mündlicher Prüfungen und Präsentationen zulässig. Die Studienordnung sieht auch im Falle des Satz 2 als Regelfall Präsenzprüfungen vor. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat alle zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und technischen Problemen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Nähere regelt die Studienordnung.

(4) Ist aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, die Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere der Abs. 1 bis 3, oder nach den allgemeinen Vorgaben der Studienordnung nicht möglich, kann von diesen Vorgaben zur Sicherstellung des Prüfungsbetriebes und des Studienbetriebes durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; in Betracht kommen insbesondere Abweichungen von Fristen, festgesetzten Prüfungsterminen oder der Durchführung als Präsenz- oder elektronische Fernprüfung. Die Studierenden sind über Abweichungen und über die Prüfungsmodalitäten unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen vor Durchführung der Prüfung, zu unterrichten; bereits festgesetzte Prüfungstermine können zu diesem Zwecke um bis zu vier Wochen verlegt werden. Ein Grund im Sinne des Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn aufgrund einer pandemischen Lage Präsenzprüfungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Thesis

(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.

(2) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind die Ausbildungsbehörde, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.

(3) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest - beizulegen.

(5) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 29 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung vorweisen können. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Kolloquium

(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestanden hat und alle bis zur Thesis geforderten Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der beiden Gutachten.

(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Wurde die Thesis durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet, kann auch das Kolloquium gemeinsam erfolgen; die Prüfungsdauer kann entsprechend verlängert werden; die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Nachteilsausgleich

Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag einen Nachteilsausgleich, soweit dies zum Ausgleich prüfungsbezogener Nachteile notwendig ist. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. In Betracht kommen insbesondere ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen; die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten. Für Menschen mit chronischer Erkrankung und schweren Erkrankungen gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Ein Nachteilsausgleich ist auch im Falle von Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren.

§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 27
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen des Studienganges Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung (APOgDDRV) nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Laufbahnprüfung vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Für die Feststellung der Anrechnung in Fällen ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen und sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Rahmen des akkreditierten Studiengangs erbracht worden sind.

(3) Bei Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 sind auch Teilanrechnungen möglich.

(4) Über Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Prüfungszeugnis ist zulässig.

(6) Die Antragstellenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Veranstaltungsinhalte, Prüfungsbedingungen, Anzahl der Prüfungsversuche, Prüfungsergebnisse und Umfang (insbesondere der Leistungspunkte nach ECTS).

(7) Anträge auf Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 werden innerhalb von 4 Monaten nach Antragsstellung bearbeitet.

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

§ 28
Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin soll dabei in der Regel nicht mehr als zwei Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Wiederholungsprüfung zu verschieben. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen des Praxismoduls. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtlich Lehrende oder einen hauptamtlich Lehrenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.

(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.

(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2. Eine Wiederholungsprüfung darf auch dann als elektronische Fernprüfung erfolgen, wenn die nicht bestandene Prüfung in Präsenzform erfolgt ist; § 23 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

= gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

= befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

= ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 0 Punkte

= nicht ausreichend (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Wird eine Wiederholungsprüfung von der ersten Prüferin oder dem ersten Prüfer als bestanden gewertet, bedarf es keiner Zweitbewertung.

(3) Für die Abnahme oder Bewertung interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.

(4) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.

(6) Bei den Wahlpflichtmodulen ist die Modulprüfung bestanden, wenn die mit den Credits der einzelnen Wahlveranstaltungen gewichtete durchschnittliche Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.

(7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(8) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.

(10) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

b)

der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes beizufügen.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anordnung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2.

die Geburtsurkunde, ggf. eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Gewichtung der Prüfungen

(1) Die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Modulen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand beziehungsweise den Credits gewichtet.

(2) Bei den Modulprüfungen in den Praxismodulen werden die Ergebnisse der Prozessbewertungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 mit 45 Prozent und der Ergebnisprüfung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 mit 55 Prozent gewichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

Fachtheoretische Module

60 %

Thesis schriftlich

15 %

Thesis mündlich (Kolloquium)

5 %

Praxismodule

20 %

(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.

(3) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.

§ 32 European Credit Transfer System (ECTS)

§ 32
European Credit Transfer System (ECTS)

(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:

A =

die besten

10 von Hundert,

B =

die nächsten

25 von Hundert,

C =

die nächsten

30 von Hundert,

D =

die nächsten

25 von Hundert,

E =

die nächsten

10 von Hundert.

(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden des jeweiligen Studienjahrgangs berücksichtigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, von Plagiaten und andere Täuschungsversuche können je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.

(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkten) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Versäumnis, Rücktritt

(1) Bleibt die oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden („nicht ausreichend“ 0 Punkte).

(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche Modulprüfung ist an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das

1.

den Studiengang,

2.

die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,

3.

die Gesamtnote der Praxismodule,

4.

die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen die Praxismodule absolviert wurden,

5.

das Thema und die Note der Bachelorthesis,

6.

die Note des Kolloquiums,

7.

die Abschlussnote, mit der das Studium bestanden wurde, sowie

8.

die ECTS-Note nach § 32

aufführt.

(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits bescheinigt.

(3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen.

(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.

(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

§ 36 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

§ 36
Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.

(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versehen. Die Bachelorurkunde wird auf den letzten Tag des Studiums datiert.

(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.

(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Diploma Supplement

Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEPES in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Prüfungsakte

(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die oder der Studierende Einsicht in seine Prüfungsakten einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.

(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Voraussetzungen

(1) Studium und Vorbereitungsdienst können auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach dem Hessischen Beamtengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden und die einstellende Behörde hieran ein dienstliches Interesse hat. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Sofern das Studium in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurde, wird das dienstliche Interesse nach Abs. 1 Satz 1 angenommen und das Studium in dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Dienstbezeichnung

Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften

§ 40
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - (APOgDDRV) vom 11. April 2016 (StAnz. S. 485) wird aufgehoben.

(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, gilt die im Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 fort.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden § 8 Abs. 7 und 8, §§ 15, 16, 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 4 Satz 5, §§ 26, 28 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2 dieser Verordnung.

(4) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, § 32 Abs. 2 Satz 2 der in Abs. 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht.

(5) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden die §§ 27 und 29 dieser Verordnung ab dem 1. September 2023.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2022 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Urlaub

Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können. Der Vorbereitungsdienst ist als Bachelorstudium ausgestaltet.

(2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen insbesondere:

1.

über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften (unter anderem Viertes bis Siebtes und Elftes Buch Sozialgesetzbuch), Verwaltungswissenschaften (Erstes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),

2.

über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie

3.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten, hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).


§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Deutschen Rentenversicherung Hessen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung des Studiums

(1) Das Studium ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

1.

Semester:

 

 

Fachstudien

6 Monate

 

(einschließlich Einführungspraktikum von drei Tagen)

 

2.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 1)

3 Monate

3.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 2)

3 Monate

4.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 2)

3 Monate

 

Fachstudien

3 Monate

5.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 3)

6 Monate

6.

Semester:

 

 

Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 3)

1 Monat

 

Thesiserarbeitung

1 Monat

 

Fachstudien

4 Monate

(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen können. Die Fachstudien umfassen die Module Nr. 1 bis 17; die berufspraktischen Studien umfassen die Module Nr. 18 bis 20 und das Modul Nr. 21 beinhaltet die Thesis. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen.

(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch (Anlage zur Studienordnung) zusammengefasst sind. Die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung.

(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (workload) beträgt in der Regel 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Das Nähere regelt die Studienordnung. Mehr als 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

(7) Können die berufspraktischen Studienzeiten aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Ausbildungsbehörde oder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, nicht wie in dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung und den darauf beruhenden Vorschriften vorgesehen durchgeführt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob im Einzelfall von der Reihenfolge in Abs. 2 abgewichen werden kann.

(8) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden ermöglicht; in Betracht kommt insbesondere eine Anpassung des Studienverlaufs.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Grundsätze

(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.

(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien

1.

wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,

2.

das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,

3.

konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,

4.

die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,

5.

das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,

6.

die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.

(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage der Studienordnung) geregelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.