APOgD DRV · Hessen

Ausfertigungsdatum:
27.10.2003
Fundstelle:
StAnz. 2003, 4815
260 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der Deutsche Rentenversicherung ...

V aufgeh. durch § 43 der Verordnung vom 27. Oktober 2003 (StAnz. S. 4815)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 7, 20, 23, 25, 36, 39, 40, Anlagen 1 bis 3 geändert, § 38a neu eingefügt durch Verordnung vom 18.12.2007 (StAnz. 2008 S. 67)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zu APOgD DRV

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zu APOgD DRV

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zu APOgD DRV

Diploma Supplement

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international 'transparency' and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

 

Diese Diploma-Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.

 

1 HOLDER OF THE QUALIFICATION/INHABER/INHABERIN DER QUALIFIKATION

1.1

Family Name

Familienname

 

«Name»

 

1.2

First Name

Vorname

 

«Vorname»

 

1.3

Date, Place, Country of Birth

Geburtsdatum, Geburtsort und -land

 

«Geburtsdatum», «Geburtsort» («Geburtsland»)

 

1.4

Student ID Number

Matrikelnummer des/der Studierenden

 

«MatrikelNr»

 

2

QUALIFICATION

QUALIFIKATION

2.1

Name of Qualification

Bezeichnung der Qualifikation

 

Bachelor of Laws (LL.B.)

 

2.2

Main Field(s) of Study

Hauptstudienfach oder -fächer

 

Sozialverwaltung - Rentenversicherung

Sozialverwaltung - Rentenversicherung

2.3

Institution Awarding the Qualification

Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat

 

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, University of Applied Sciences,

 

Schönbergstraße 100, D-65199 Wiesbaden

 

Faculty

Fachbereich

 

Faculty of Public Administration

Fachbereich Verwaltung

 

Type and Control

Hochschulart und -trägerschaft

 

University of Applied Sciences

Fachhochschule

 

State Institution

Staatliche Institution

2.4

Institution Administering Studies

Einrichtung, die den Studiengang durchführt

 

see 2.3

siehe 2.3

2.5

Language(s) of Instruction

Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n)

 

German

Deutsch

3

LEVEL OF QUALIFICATION

NIVEAU DER QUALIFIKATION

3.1

Level

Niveau

 

Graduate

Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit

 

First degree (3 years), including bachelor thesis

Bachelorthesis

3.2

Official Length of Programme

Regelstudienzeit

 

3 years (6 semesters)

3 Jahre (6 Semester)

 

180 ECTS-credits

180 ECTS-Credits

3.3

Access Requirements

Zugangsvoraussetzungen

 

General or Specialised Higher Education Entrance Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling or international equivalent.

Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss.

 

For more detailed information see Sec. 8.7.

Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.

4

CONTENTS AND RESULTS GAINED

INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE

4.1

Mode of Study

Studienform

 

Full-time

Vollzeit

4.2

Program Requirements/

Anforderungen des Studiengangs/

 

Qualification Profile

Qualifikationsprofil

 

The aim of the Social Administration programme which leads to a Bachelor of Laws is to qualify the students for responsible and sophisticated tasks in state or municipal authorities e.g. Social Administration especially German Federal Pension. The degree qualifies for various managerial jobs in the public sector where scientific administrative (incl. legal, economic and social) knowledge is needed. The students will gain the know-how so that they are able to quickly adapt effectively and efficiently in managerial, legal and social contexts and reach decisions in a conscientious fashion. Moreover, they will be trained to support multiple areas of operations and, after respective orientation, will be able to assume leadership functions.

According to the requirements made on public administration, the programme has an interdisciplinary thrust. Core competences are also acquired in addition to legal, managerial and social sciences knowledge.

The compulsory subjects are:

-

Public Law

-

Civil Law

-

Social Law

-

Business Administration

-

Public Adminstration and Management

-

Social Sciences

-

Economics

-

Computer Science

Das Ziel des Studiengangs Sozialverwaltung - Rentenversicherung, der zum akademischen Grad eines Bachelor of Laws führt, ist es, die Studierenden für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben bei öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträgern insbesondere bei Rentenversicherungsträgern zu qualifizieren. Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Führungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswissenschaftliches (inkl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) Wissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Kompetenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen vertraut machen können und gewissenhaft Entscheidungen herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen.

Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlichen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Neben rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Kenntnissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben.

Folgende Inhalte sind verpflichtend

-

Öffentliches Recht

-

Privatrecht

-

Sozialrecht

-

Betriebswirtschaftslehre

-

Öffentliche Verwaltung und Management

-

Sozialwissenschaften

-

Methoden/Informationstechnik

4.3

Programme Details

Einzelheiten zum Studiengang und der Lehrinhalte

 

See „Transcript of Records“ for list of courses an grades and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) and topic of thesis, including evaluations.

Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis.

4.4

Grading Scheme

Leistungsbewertung/Notensystem

 

Grading Scheme. The following grading scale is used:

Notensystem/Leistungsbewertung:

 

14-15

= very good, for an excellent performance,

14 und 15 Punkte

= sehr gut (1)

 

11-13

= good, for a significantly above average performance,

11 bis 13 Punkte

= gut (2)

 

8-10

= satisfactory, corresponding to an average performance,

8 bis 10 Punkte

= befriedigend (3)

 

5-7

= sufficient, for an acceptable performance despite deficiencies,

5 bis 7 Punkte

= ausreichend (4)

 

0-4

= insufficient/unsatisfactory, significant deficiencies make this performance unacceptable.

0 bis 4 Punkte

= nicht ausreichend (5)

 

Only the first decimal place is taken into account for computing grades.

Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

ECTS-Grades

ECTS-Grad/Note

 

Grades

Grades

 

A = the best 10%

A = die besten 10%

 

B = the next 25%

B = die nächsten 25%

 

C = the next 30%

C = die nächsten 30%

 

D = the next 25%

D = die nächsten 25%

 

E = the next 10%

E = die nächsten 10%

4.5

Overall Classification (individual)

Abschlussnote (individuell)

 

Final Grade

Abschlussnote

 

ECTS-Grade

ECTS-Grad

5

FUNCTION OF THE QUALIFICATION

STATUS DER QUALIFIKATION

5.1

Access to Further Studies

Zugang zu weiterführenden Studien

 

The Bachelor of Laws (LL.B.) in Social Administration qualifies its holder to apply for admission to postgraduate studies.

Der Bachelor of Laws (LL.B.) in Sozialverwaltung - Rentenversicherung berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber seine Inhaber zum Studium in postgradualen Studiengängen.

5.2

Professional Status

The Bachelor of Laws (LL.B.) in Social Administration entitles its holder to exercise professional work in the field for which the degree was awarded, e.g. Social Administration especially German Federal Pension.

Obtaining the „Bachelor of Laws (LL.B.) Sozialverwaltung - Rentenversicherung“ degree also enables graduates to opt for a career in the upper-middle-level civil service of German Federal Pension.

Beruflicher Status

Der Bachelor of Laws (LL.B.) in Sozialverwaltung - Rentenversicherung befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber, in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z. B. Sozialrecht, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL.B) in Sozialverwaltung - Rentenversicherung“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen erworben.

6

ADDITIONAL INFORMATION

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

 

See www.vfh.hessen.de

Siehe www.vfh.hessen.de

 

General Information: See Sec. 8.8

Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8

7

CERTIFICATION

ZERTIFIZIERUNG

 

This Diploma Supplement refers to the following original documents:

Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente:

 

(1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of <date>/vom <Datum>

 

(2) Prüfungszeugnis of <date>/vom <Datum>

 

(3) Transcript of Records of <date>/vom <Datum>

 

Certification Date: <date>

Datum der Zertifizierung: <Datum>

 

Siegel

 

(Seal)

 

 

Chairman Examination Committee/
Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses

8.

INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1

8.1

Types of Institutions and Institutional Status

Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2

-

Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.

-

Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

-

Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.

8.2

Types of Programmes and Degrees Awarded

Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).

Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.

For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.

8.3

Approval/Accreditation of Programmes and Degrees

To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.4

8.4

Organization and Structure of Studies

The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor's and Master's study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.

8.4.1

Bachelor

Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.).

8.4.2

Master

Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).

8.4.3

Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung

An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.

-

Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.

-

Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

-

Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.

8.5

Doctorate

Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.

8.6

Grading Scheme

The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given):

„Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme, which operates with the levels A (best 10%), B (next 25%), C (next 30%), D (next 25%), and E (next 10%).

8.7

Access to Higher Education

The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.

8.8

National Sources of Information

-

Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone: +49[0]228/501-0

-

Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NA-RIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org

-

„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org)

-

Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors‘ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de

-

„Higher Education Compass“ of the German Rectors‘ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)

 

Anlage 4 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden

Anlage 4

zu APOgD DRV

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden

Zeugnis

Frau/Herr ..................................................................

geboren am ...............................in ...............................

hat am .................................die Prüfung

nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)

bestanden.

Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

Ort, Datum ..........................................

Unterschriften ..............................................

Prüfungsausschussmitglieder

(Siegel der VFH)

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden

Zeugnis

Frau/Herr ..................................................................

geboren am ..............................in ................................

hat am ................................ die Prüfung

nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

 

Punkte

Note

1. Schriftlicher Prüfungsteil

........

................

2. Praktischer Prüfungsteil

........

................

Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

Ort, Datum ..........................................

Unterschriften ..............................................

Prüfungsausschussmitglieder

(Siegel der VFH)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114, 116), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen

Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen

FÜNFTER TEIL Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

FÜNFTER TEIL
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

SECHSTER TEIL Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

SECHSTER TEIL
Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

SIEBTER TEIL Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium

SIEBTER TEIL
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium

ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Einstellung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst/Studium

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Fachstudien

Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten

Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Prüfungsorganisationen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahnbefähigung
§ 3 Ausbildungsbehörde
Zweiter Teil
Einstellung
§ 4 Voraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahl
§ 7 Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst/Studium
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Ziel
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Gliederung des Studiums
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
§ 11 Grundsätze
§ 12 Module
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten
§ 13 Grundsätze
§ 14 Ausbildungsbereiche
§ 15 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
Vierter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisationen
§ 16 Prüfungsausschuss
§ 17 Zusammensetzung Prüfungsausschuss
§ 18 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 19 Prüfungskommission
§ 20 Prüfungsberechtigung
§ 21 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
§ 22 Laufbahnprüfung
§ 23 Prüfungs- und Studienleistungen
§ 24 Modulprüfungen
§ 25 Prüfungsformen
§ 26 Thesis
§ 27 Kolloquium
§ 28 Studierende mit Behinderung
§ 29 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 30 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis
§ 31 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 32 Gewichtung der Prüfungen
§ 33 Abschlussnote
§ 34 European Credit Transfer System (ECTS)
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
§ 35 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 36 Versäumnis, Rücktritt
Fünfter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
§ 37 Prüfungszeugnis
§ 38 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde
§ 39 Diploma Supplement
§ 40 Prüfungsakte
Sechster Teil
Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
§ 41 Ausbildung der Ausbilder (AdA)
Siebter Teil
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
§ 42 Voraussetzungen
Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen 1 bis 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien (§ 22 Abs. 2 Satz 2 HBG). Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

1. Semester:

 

Fachstudien

 

(einschließlich Einführungspraktikum von drei Tagen)

6 Monate

2. Semester:

 

Fachstudien

3 Monate

Berufspraktische Studienzeiten

 

(Praktikum 1)

3 Monate

3. Semester:

 

Fachstudien

3 Monate

Berufspraktische Studienzeiten

 

(Praktikum 2)

3 Monate

4. Semester:

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

(Praktikum 2)

3 Monate

Fachstudien

3 Monate

5. Semester:

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

(Praktikum 3)

6 Monate

6. Semester:

 

Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten

 

(Praktikum 3)

1 Monat

Thesiserarbeitung

1 Monat

Fachstudien

4 Monate

(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Fachstudien umfassen die Module Nrn. 1 bis 16; die berufspraktischen Studien umfassen die Module 17 bis 19 und das Modul Nr. 20 beinhaltet die Thesis. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen (§ 24) abzulegen.

(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung.

(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mehr als 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze

(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus angeleitetem Selbststudium.

(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien

1.

wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,

2.

das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,

3.

konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,

4.

die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,

5.

das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,

6.

die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.

(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden) geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Module

(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:

1.

Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,

2.

Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Arbeitsmethodik, Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.

Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und

4.

Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie und Sozialpsychologie.

Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mehr als die Hälfte des Gesamtumfangs.

(2) Pflichtmodule sind:

1.

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung,

2.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.

Ökonomische Grundlagen der Verwaltung I,

4.

Personal- und Arbeitsorganisation,

5.

Sozialverwaltungsrecht,

6.

Gesetzliche Rentenversicherung I,

7.

Gesetzliche Rentenversicherung II,

8.

Gesetzliche Rentenversicherung III,

9.

Gesetzliche Rentenversicherung IV,

10.

Ökonomische Grundlagen der Verwaltung II,

11.

Ökonomische Grundlagen der Verwaltung III,

12.

Sozialrecht I,

13.

Sozialrecht II,

14.

Arbeits- und Informationstechnik.

(3) In den Wahlpflichtmodulen 15 und 16 werden Inhalte der Pflichtfächer ergänzt oder vertieft.

(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und Verwaltungsfachhochschule arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.

(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kundenorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.

(3) Die Studierenden sollen

1.

die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,

2.

die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,

3.

mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,

4.

an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,

5.

Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,

6.

im Kontakt mit Kundinnen und Kunden deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.

Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Ausbildungsbereiche

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:

1.

Versicherung

2.

Beitrag

3.

Leistungen zur Teilhabe

4.

Renten

(2) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.

(3) Die Studierenden haben einen Beschäftigungsnachweis oder einen Praxisbericht nach Vorgabe der Ausbildungsbehörde zu führen. Dieser ist mit der ausbildenden Mitarbeiterin oder dem ausbildenden Mitarbeiter zu besprechen und der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) In jedem der in Abs. 1 genannten Bereiche findet eine Prozessbewertung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1) statt. Die Prozessbewertung muss erkennen lassen, ob die oder der Studierende das Ziel des berufspraktischen Ausbildungsbereiches erreicht hat und ihre beziehungsweise seine Leistungen bewerten. Durch die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden werden für die Prozessbewertung Kriterien erstellt und Vorgaben formuliert. Die Prozessbewertung wird von Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern (Praxisbeauftragte) und Lehrbeauftragten der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, die bei der Ausbildungsbehörde beschäftigt sind, vorgenommen.

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 15 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

§ 15
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 13) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.

(3) Näheres regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungsausschuss

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zusammensetzung Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den vier Studienbereichen Recht, Rentenversicherungsrecht, Ökonomisches Handeln und Methoden sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanagement oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungskommission

(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschlussprüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Verwaltungsfachhochschule.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der beziehungsweise dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin beziehungsweise dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanagement schriftlich mitzuteilen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden erworben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsberechtigung

(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul beziehungsweise Prüfungsfach hauptberuflich lehrt. Eine Bestellung von Lehrbeauftragten zur Prüferin oder zum Prüfer ist in begründeten Fällen möglich, wenn diese das betreffende Modul lehren. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

§ 21
Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.

(2) Bei Klausuren werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul beziehungsweise Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung geprüft. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen bewältigen zu können.

(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 23 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.

(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 20 Module erfolgreich zu absolvieren: vierzehn fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, drei Praxis-Module sowie ein Thesis-Modul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden. Das Kolloquium bildet den Abschluss des Studiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Modulprüfungen

(1) Als Prüfungsleistungen sind in den Modulen

1.

Nrn. 1 bis 10 Klausuren im Umfang von vier Stunden zu schreiben

2.

Nr. 11 eine mündliche Prüfung abzulegen

3.

Nrn. 12 und 13 Hausarbeiten zu fertigen

4.

Nr. 14 eine Präsentation durchzuführen

5.

Nrn. 15 bis 16 Leistungsnachweise zu erbringen

6.

Nrn. 17 bis 19 Ergebnisbewertungen und Prozessbewertungen nachzuweisen

7.

Nr. 20 eine Bachelorarbeit zu erstellen (Thesis) und zu verteidigen (Kolloquium)

(2) Die fachtheoretischen Modulprüfungen sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit oder Präsentation abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die in den Modulkarten festgelegten Prüfungsformen und -inhalte.

(3) Die berufspraktischen Modulprüfungen sind in Form von Prozessbewertungen und Ergebnisbewertungen (§ 25 Abs. 2) abzulegen.

(4) Schriftliche und mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Präsentationen können auch im Verlauf des Moduls stattfinden.

(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Prüfungsformen

(1) Als Prüfungsformen in den fachtheoretischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Klausur

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls. Die Prüfungsaufgaben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studierende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.

2.

Mündliche Prüfung

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.

3.

Präsentation

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung in der mündlichen Präsentation dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.

4.

Hausarbeit

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.

5.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind von Studierenden durch die Mitarbeit in zwei Seminaren, fünf Wahlpflichtveranstaltungen und in einem Projekt zu erwerben. Näheres zu den Modulen Nrn. 15 und 16 regelt die Studienordnung.

(2) Als Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Prozessbewertung

Mit der Prozessbewertung wird festgestellt, wie sich die Kompetenzen der Studierenden im Verlauf des Moduls entwickelt haben. Dabei sind sämtliche von den Studierenden während des Moduls gezeigten Leistungen angemessen einzubeziehen. Die Prozessbewertung soll insbesondere Sozial und Methodenkompetenzen dokumentieren.

2.

Ergebnisbewertung

Die Ergebnisbewertung soll durch eine praktische Prüfung in Form eines Praxistests oder eines Fach- beziehungsweise Beratungsgesprächs insbesondere kognitive Kompetenzen und Problemlösungskompetenzen dokumentieren. Näheres zur inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung der Prozess- und Ergebnisbewertung regelt die Studienordnung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Thesis

(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.

(2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens fünfzehn Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.

(4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest - beizulegen.

(6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 31 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung vorweisen können. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Kolloquium

(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift des Gutachtens.

(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Studierende mit Behinderung

Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Integrationsrichtlinien - vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) sind zu beachten.

§ 29 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 29
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist, werden Studienzeiten und auf Antrag Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Antragstellung ist nur möglich, solange noch keine Anmeldung zur Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistung erfolgt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Leistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dem ECTS angeschlossen sind, gelten als gleichwertig. Die Noten werden sinngemäß anerkannt und angerechnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Hessen.

§ 30 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

§ 30
Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft (Praxisbeauftragte beziehungsweise Praxisbeauftragter) und eine Lehrbeauftragte beziehungsweise einen Lehrbeauftragten der Verwaltungsfachhochschule, die beziehungsweise der bei der Ausbildungsbehörde beschäftigt ist, durchgeführt.

(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend (§ 9 Abs. 2). Der Wiederholungstermin eines nicht bestandener Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.

(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2.

(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde (§ 9 Abs. 1 S. 4). Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß den laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

= gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

= befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

= ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte

= ungenügend (6)

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten.

6er-Notensystem (Laufbahnrecht)

Punktzahl

5er-Notensystem (Bachelor-Bewertungssystem)

sehr gut (1)
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

15 bis 14

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

sehr gut (1)

gut (2)
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

13 bis 11

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

gut (2)

befriedigend (3)
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

10 bis 8

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

befriedigend (3)

ausreichend (4)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

7 bis 5

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend (4)

mangelhaft (5)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

4 bis 2

für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

nicht ausreichend (5)

ungenügend (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

1 bis 0

(3) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Bei der Abnahme oder Bewertung interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.

(5) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note „ausreichend“ (4) ergibt.

(7) Bei den Wahlpflichtmodulen ist die Modulprüfung bestanden, wenn die mit den Credits der einzelnen Wahlveranstaltungen gewichtete durchschnittliche Note mindestens ausreichend ergibt.

(8) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(9) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.

(11) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Gewichtung der Prüfungen

(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Prüfungen (§ 25 Abs. 1) werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand beziehungsweise den Credits gewichtet.

(2) Bei den berufspraktischen Prüfungen werden die Ergebnisse der Prozessbewertungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 mit 45% und der Ergebnisprüfung nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 mit 55% gewichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

Fachtheoretische Module

60%

Thesis schriftlich

15%

Thesis mündlich (Kolloquium)

5%

Praxismodule

20%

(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.

(3) Die Noten der Thesis, des Kolloquiums und der Praxismodule gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.

(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.

§ 34 European Credit Transfer System (ECTS)

§ 34
European Credit Transfer System (ECTS)

(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:

A = die besten

10 von Hundert,

B = die nächsten

25 von Hundert,

C = die nächsten

30 von Hundert,

D = die nächsten

25 von Hundert,

E = die nächsten

10 von Hundert.

(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.

(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Versäumnis, Rücktritt

(1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission beziehungsweise die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden („nicht ausreichend“ 0 Punkte).

(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Verwaltungsfachhochschule zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das

1.

den Studiengang,

2.

die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,

3.

die Gesamtnote der Praxismodule,

4.

die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen die Praxismodule absolviert wurde(n),

5.

das Thema und die Note der Bachelorthesis,

6.

die Note des Kolloquiums sowie

7.

die Abschlussnote, mit der das Studium bestanden wurde, aufführt.

(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.

(3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen.

(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen besitzt.

(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.

(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

§ 38 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

§ 38
Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.

(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden versehen.

(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen.

(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Diploma Supplement

Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz erfüllt,

2.

die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG),

3.

höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. Wer wegen Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen hat, kann bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie schwerbehinderte Menschen können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Prüfungsakte

(1) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in seine Prüfungsakten einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.

(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Ausbildung der Ausbilder (AdA)

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden kann eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung abgelegt werden. Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Qualifikationen. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 5 Ausbilder-Eignungsverordnung).

(2) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schriftlichen Teil, in dem fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung zu bearbeiten sind, und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuwählenden berufstypischen Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem die oder der Studierende Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die praktische Prüfung dauert höchstens 30 Minuten; die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurde.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn sie oder er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Über die Befreiung entscheidet das Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.

(5) Die oder der Studierende erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Voraussetzungen

Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen

§ 43
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der DRV Hessen vom 27. Oktober 2003 (StAnz. S. 4815), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2007 (StAnz. S. 67), wird aufgehoben.

(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Wiesbaden, 22. Juli 2010

Der Hessische Minister
für Arbeit, Familie und Gesundheit
gez. Banzer

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ausschreibung, Bewerbung

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Hessen setzt jährlich die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest, die eingestellt werden sollen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HBG).

(3) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung

b)

der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anordnung ferner vorzulegen:

4.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

5.

die Geburtsurkunde, ggf. eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

6.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

7.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Nrn. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Auswahl

Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO) und zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.

(2) Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Das Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen insbesondere:

1.

über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),

2.

über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie

3.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich drei Jahre (§§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG) und ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem das Kolloquium stattfindet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit beendet. Wird das Kolloquium bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet der Vorbereitungsdienst dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO). Wird eine Modulprüfung wiederholt nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).

(2) Eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre ist möglich, wenn die Studierende oder der Studierende das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO). Über eine Verlängerung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO).

(3) Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Deutschen Rentenversicherung Hessen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 22. Juli 2010 (StAnz. S. 2129)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zur APOgD DRV

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zur APOgD DRV

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zur APOgD DRV

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zur APOgD DRV

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Fünfter Teil Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium

Fünfter Teil
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium

Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Fachstudien

Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten

Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen

Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen

Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung
§ 4 Dienstbezeichnung
§ 5 Urlaub
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 6 Ziel
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 8 Gliederung des Studiums
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
§ 9 Grundsätze
§ 10 Module
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten
§ 11 Grundsätze
§ 12 Ausbildungsbereiche
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
Dritter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Zusammensetzung Prüfungsausschuss
§ 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfungskommission
§ 18 Prüfungsberechtigung
§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
§ 20 Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungs- und Studienleistungen
§ 22 Modulprüfungen
§ 23 Prüfungsformen
§ 24 Thesis
§ 25 Kolloquium
§ 26 Studierende mit Behinderung
§ 27 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis
§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 30 Gewichtung der Prüfungen
§ 31 Abschlussnote
§ 32 European Credit Transfer System (ECTS)
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 34 Versäumnis, Rücktritt
Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
§ 35 Prüfungszeugnis
§ 36 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde
§ 37 Diploma Supplement
§ 38 Prüfungsakte
Fünfter Teil
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
§ 39 Voraussetzungen
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 41 Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für Inspektorenanwärterinnen (Rentenversicherung) und Inspektorenanwärter (Rentenversicherung) der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Module

(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:

1.

Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,

2.

Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Arbeitsmethodik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,

3.

Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre und öffentliche Finanzwirtschaft und

4.

Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie und Sozialpsychologie.

Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mehr als die Hälfte des Gesamtumfangs.

(2) Pflichtmodule sind:

1.

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung,

2.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.

Ökonomische Grundlagen der Verwaltung I,

4.

Personal- und Arbeitsorganisation,

5.

Sozialverwaltungsrecht,

6.

Gesetzliche Rentenversicherung I,

7.

Gesetzliche Rentenversicherung II,

8.

Gesetzliche Rentenversicherung III,

9.

Gesetzliche Rentenversicherung IV,

10.

Ökonomische Grundlagen der Verwaltung II,

11.

Ökonomische Grundlagen der Verwaltung III,

12.

Sozialrecht I,

13.

Sozialrecht II,

14.

Arbeit- und Informationstechnik.

(3) In den Wahlpflichtmodulen 15 bis 17 werden Inhalte der Pflichtfächer ergänzt oder vertieft.

(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.

(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kundenorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.

(3) Die Studierenden sollen

1.

die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,

2.

die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,

3.

mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,

4.

an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,

5.

Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,

6.

im Kontakt mit Kundinnen und Kunden deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.

Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausbildungsbereiche

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:

1.

Versicherung

2.

Beitrag

3.

Leistungen zur Teilhabe

4.

Renten

(2) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.

(3) Die Studierenden haben einen Beschäftigungsnachweis oder einen Praxisbericht nach Vorgabe der Ausbildungsbehörde zu führen. Dieser ist mit der ausbildenden Mitarbeiterin oder dem ausbildenden Mitarbeiter zu besprechen und der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) In jedem der in Abs. 1 genannten Bereiche findet eine Prozessbewertung (§ 23 Abs. 2 Nr.1) statt. Die Prozessbewertung muss erkennen lassen, ob die oder der Studierende das Ziel des berufspraktischen Ausbildungsbereiches erreicht hat, und ihre oder seine Leistungen bewerten. Durch die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung werden für die Prozessbewertung Kriterien erstellt und Vorgaben formuliert. Die Prozessbewertung wird von Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern (Praxisbeauftragte) und Lehrbeauftragten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, die bei der Ausbildungsbehörde beschäftigt sind, vorgenommen.

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Ausbildungsleitung

(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.

(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den vier Studienbereichen Recht, Rentenversicherungsrecht, Ökonomisches Handeln und Methoden sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanagement oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Prüfungskommission

(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschlussprüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanagement schriftlich mitzuteilen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsberechtigung

(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul bzw. Prüfungsfach hauptberuflich lehrt. Eine Bestellung von Lehrbeauftragten zur Prüferin oder Prüfer ist in begründeten Fällen möglich, wenn diese das betreffende Modul lehren. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

§ 19
Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.

(2) Bei Klausuren werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul bzw. Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung geprüft. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 190) gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (Rentenversicherung) bewältigen zu können.

(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.

(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 21 Module erfolgreich zu absolvieren: vierzehn fachtheoretische Pflichtmodule, drei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, drei Praxis-Module sowie ein Thesis-Modul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden. Das Kolloquium bildet den Abschluss des Studiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Modulprüfungen

(1) Als Prüfungsleistungen sind in den Modulen

1.

Nr. 1 bis 10 Klausuren im Umfang von vier Stunden zu schreiben

2.

Nr. 11 eine mündliche Prüfung abzulegen

3.

Nr. 12 und 13 Hausarbeiten zu fertigen

4.

Nr. 14 eine Präsentation durchzuführen

5.

Nr. 15 bis 17 Leistungsnachweise zu erbringen

6.

Nr. 18 bis 20 Ergebnisbewertungen und Prozessbewertungen nachzuweisen

7.

Nr. 21 eine Bachelorarbeit zu erstellen (Thesis) und zu verteidigen (Kolloquium).

(2) Die fachtheoretischen Modulprüfungen sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit oder Präsentation abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die in den Modulkarten festgelegten Prüfungsformen und -inhalte.

(3) Die berufspraktischen Modulprüfungen sind in Form von Prozessbewertungen und Ergebnisbewertungen (§ 23 Abs. 2) abzulegen.

(4) Schriftliche und mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Präsentationen können auch im Verlauf des Moduls stattfinden.

(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungsformen

(1) Als Prüfungsformen in den fachtheoretischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Klausur

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls. Die Prüfungsaufgaben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studierende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.

2.

Mündliche Prüfung

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.

3.

Präsentation

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung in der mündlichen Präsentation dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.

4.

Hausarbeit

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.

5.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind von Studierenden durch die Mitarbeit in zwei Seminaren, fünf Wahlpflichtveranstaltungen und in einem Projekt zu erwerben. Näheres zu den Modulen Nr. 15 bis 17 regelt die Studienordnung.

(2) Als Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Prozessbewertung

Mit der Prozessbewertung wird festgestellt, wie sich die Kompetenzen der Studierenden im Verlauf des Moduls entwickelt haben. Dabei sind sämtliche von den Studierenden während des Moduls gezeigten Leistungen angemessen einzubeziehen. Die Prozessbewertung soll insbesondere Sozial- und Methodenkompetenzen dokumentieren.

2.

Ergebnisbewertung

Die Ergebnisbewertung soll durch eine praktische Prüfung in Form eines Praxistests oder eines Fach- bzw. Beratungsgesprächs insbesondere kognitive Kompetenzen und Problemlösungskompetenzen dokumentieren.

Näheres zur inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung der Prozess- und Ergebnisbewertung regelt die Studienordnung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Thesis

(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.

(2) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind die Ausbildungsbehörde, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.

(3) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest - beizulegen.

(5) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 29 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung vorweisen können. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Kolloquium

(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift des Gutachtens.

(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Studierende mit Behinderung

Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.

§ 27 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 27
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen

Soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist, werden Studienzeiten und auf Antrag Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Antragstellung ist nur möglich, solange noch keine Anmeldung zur Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistung erfolgt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Leistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dem ECTS angeschlossen sind, gelten als gleichwertig. Die Noten werden sinngemäß anerkannt und angerechnet.

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

§ 28
Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft (Praxisbeauftragte bzw. Praxisbeauftragter) und eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, die bei der Ausbildungsbehörde beschäftigt ist, durchgeführt.

(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.

(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2.

(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

= gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

= befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

= ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte

= ungenügend (6)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten.

6er-Notensystem
(Laufbahnrecht)

Punktzahl

5er Notensystem
(Bachelor-Bewertungssystem)

sehr gut (1)

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

15 bis 14

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

sehr gut (1)

gut (2)

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

13 bis 11

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

gut (2)

befriedigend (3)

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

10 bis 8

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

befriedigend (3)

ausreichend (4)

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

7 bis 5

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend (4)

mangelhaft (5)

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

4 bis 2

für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

nicht ausreichend (5)

ungenügend (6)

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

1 bis 0

(3) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Bei der Abnahme oder Bewertung interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.

(5) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note „ausreichend“ (4) ergibt.

(7) Bei den Wahlpflichtmodulen ist die Modulprüfung bestanden, wenn die mit den Credits der einzelnen Wahlveranstaltungen gewichtete durchschnittliche Note mindestens ausreichend ergibt.

(8) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(9) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.

(11) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens

1.

ein Lebenslauf

2.

das letzte Schulzeugnis

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung

b)

der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes beizufügen.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anordnung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2.

die Geburtsurkunde, ggf. eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Gewichtung der Prüfungen

(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Prüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand bzw. den Credits gewichtet.

(2) Bei den berufspraktischen Prüfungen werden die Ergebnisse der Prozessbewertungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 mit 45 Prozent und der Ergebnisprüfung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 mit 55 Prozent gewichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

Fachtheoretische Module

60 %

Thesis schriftlich

15 %

Thesis mündlich (Kolloquium)

5 %

Praxismodule

20 %

(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.

(3) Die Noten der Thesis, des Kolloquiums und der Praxismodule gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.

(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.

§ 32 European Credit Transfer System (ECTS)

§ 32
European Credit Transfer System (ECTS)

(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:

A =

die besten

10 von Hundert,

B =

die nächsten

25 von Hundert,

C =

die nächsten

30 von Hundert,

D =

die nächsten

25 von Hundert,

E =

die nächsten

10 von Hundert.

(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, von Plagiaten und andere Täuschungsversuche können je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.

(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkten) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Versäumnis, Rücktritt

(1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden („nicht ausreichend“ 0 Punkte).

(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das

1.

den Studiengang,

2.

die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,

3.

die Gesamtnote der Praxismodule,

4.

die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen die Praxismodule absolviert wurde(n),

5.

das Thema und die Note der Bachelorthesis,

6.

die Note des Kolloquiums sowie

7.

die Abschlussnote, mit der das Studium bestanden wurde, aufführt.

(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.

(3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen.

(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.

(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.

(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

§ 36 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

§ 36
Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B.,
Bachelorurkunde

(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.

(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.

(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.

(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Diploma Supplement

Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEPES in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Prüfungsakte

(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in seine Prüfungsakten einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.

(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Voraussetzungen

Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238) findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Dienstbezeichnung

Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ (Rentenversicherung) oder zum „Inspektoranwärter“ (Rentenversicherung) ernannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Übergangsregelung

Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen für den Studiengang Bachelor of Laws vom 22. Juli 2010 (StAnz. S. 2020, 2129) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Urlaub

Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel

(1) Der Vorbereitungsdienst ist als Bachelorstudium ausgestaltet.

(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Rentenversicherung) oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.

(3) Das Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen insbesondere:

1.

über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften (u.a. Sozialgesetzbuch IV-VII und XI), Verwaltungswissenschaften (Sozialgesetzbuch I und X), Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),

2.

über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie

3.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).


§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Deutschen Rentenversicherung Hessen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

1.

Semester:

 

 

Fachstudien

6 Monate

 

(einschließlich Einführungspraktikum von drei Tagen)

 

2.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 1)

3 Monate

3.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 2)

3 Monate

4.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 2)

3 Monate

 

Fachstudien

3 Monate

5.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 3)

6 Monate

6.

Semester:

 

 

Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 3)

1 Monat

 

Thesiserarbeitung

1 Monat

 

Fachstudien

4 Monate

(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Fachstudien umfassen die Module Nr. 1 bis 17; die berufspraktischen Studien umfassen die Module Nr. 18 bis 20 und das Modul Nr. 21 beinhaltet die Thesis. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen.

(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung.

(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (workload) beträgt 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mehr als 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Grundsätze

(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus angeleitetem Selbststudium.

(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien

1.

wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,

2.

das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,

3.

konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,

4.

die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,

5.

das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,

6.

die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.

(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung) geregelt.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...

aufgeh. durch § 40 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 2023 (StAnz. S. 903)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (StAnz. 2017 S. 406)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

b)

der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes beizufügen.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anordnung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2.

einen amtlichen Identitätsnachweis, ggf. eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zur APOgDDRV


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zur APOgDDRV


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zur APOgDDRV


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Fünfter Teil Zulassung zu Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen ...

Fünfter Teil
Zulassung zu Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis

Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Fachstudien

Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodule)

Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodule)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen

Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen

Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung
§ 4 Dienstbezeichnung
§ 5 Urlaub
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 6 Ziel
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 8 Gliederung des Studiums
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
§ 9 Grundsätze
§ 10 Module
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodule)
§ 11 Grundsätze
§ 12 Ausbildungsbereiche
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
Dritter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Zusammensetzung Prüfungsausschuss
§ 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfungskommission
§ 18 Prüfungsberechtigung
§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
§ 20 Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungs- und Studienleistungen
§ 22 Modulprüfungen
§ 23 Prüfungsformen
§ 24 Thesis
§ 25 Kolloquium
§ 26 Nachteilsausgleich
§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis
§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 30 Gewichtung der Prüfungen
§ 31 Abschlussnote
§ 32 European Credit Transfer System (ECTS)
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 34 Versäumnis, Rücktritt
Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
§ 35 Prüfungszeugnis
§ 36 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde
§ 37 Diploma Supplement
§ 38 Prüfungsakte
Fünfter Teil
Zulassung zu Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
§ 39 Voraussetzungen
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für Inspektorenanwärterinnen und Inspektorenanwärter der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, deren Aufgaben insbesondere im Bereich der Rentenversicherung liegen. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Laws (Sozialverwaltung - Rentenversicherung) an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Module

(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:

1.

Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,

2.

Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Arbeitsmethodik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,

3.

Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre und öffentliche Finanzwirtschaft und

4.

Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie und Sozialpsychologie.

Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mehr als die Hälfte des Gesamtumfangs.

(2) Pflichtmodule sind:

1.

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung,

2.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.

Gesetzliche Rentenversicherung I,

4.

Gesetzliche Rentenversicherung II,

5.

Arbeits- und Informationstechnik,

6.

Personal- und Arbeitsorganisation,

7.

Gesetzliche Rentenversicherung III,

8.

Volks- und Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Verwaltung,

9.

Sozialverwaltungsrecht,

10.

Gesetzliche Rentenversicherung IV,

11.

Gesetzliche Rentenversicherung V,

12.

Öffentliche Finanzen,

13.

Verwaltungsmanagement,

14.

Sozialversicherungsrecht.

(3) In den Wahlpflichtmodulen 15 bis 17 werden Inhalte der Pflichtfächer ergänzt oder vertieft.

(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die berufspraktischen Studienzeiten sollen auf Basis des in den fachtheoretischen Studien erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.

(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit sollen Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kundenorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.

(3) Die Studierenden sollen

1.

die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,

2.

die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,

3.

mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,

4.

an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,

5.

Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,

6.

im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.

Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausbildungsbereiche

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:

1.

Versicherung,

2.

Beitrag,

3.

Leistungen zur Teilhabe,

4.

Renten.

(2) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.

(3) In jedem der in Abs. 1 genannten Bereiche findet eine Prozessbewertung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) statt. Die Prozessbewertung muss erkennen lassen, ob die oder der Studierende das Ziel des berufspraktischen Ausbildungsbereiches erreicht hat, und ihre oder seine Leistungen bewerten. Durch die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für die Prozessbewertung Kriterien erstellt und Vorgaben formuliert. Die Prozessbewertung wird von Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern (Praxisbeauftragte) und Lehrbeauftragten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die bei der Ausbildungsbehörde beschäftigt sind, vorgenommen.

(4) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.

(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen im Prüfungsausschuss nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender aus den vier Studienbereichen Recht, Rentenversicherungsrecht, Ökonomisches Handeln und Methoden sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats an, die oder der den Vorsitz übernimmt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses, verpflichtet.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses, verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzungen können mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel erfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Prüfungskommission

(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschlussprüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs. Erfolgt das Kolloquium als elektronische Fernprüfung, ist die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsberechtigung

(1) Prüfungen werden durch die das (Teil-) Modul Lehrende oder den das (Teil-) Modul Lehrenden abgenommen, ohne dass es einer Bestellung bedarf. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies nicht möglich ist, kann der Prüfungsaussschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtlich Lehrende oder ein haupt- oder nebenamtlich Lehrender oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Jede oder jeder der beteiligten Prüferinnen und Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

§ 19
Prüfungsarbeiten und Modulkoordination

(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.

(2) Bei Klausuren werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul oder Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung geprüft. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, bewältigen zu können.

(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.

(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 21 Module erfolgreich zu absolvieren: 14 fachtheoretische Pflichtmodule, drei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, drei Praxismodule sowie ein Thesismodul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Modulprüfungen

(1) Als Prüfungsleistungen sind in den Modulen

1.

Nr. 1 und 2 sowie 6 bis 12 Klausuren im Umfang von vier Stunden zu schreiben

2.

Nr. 3 und 4 Klausuren im Umfang von drei Stunden zu schreiben

3.

Nr. 5 eine Präsentation durchzuführen

4.

Nr. 13 eine mündliche Prüfung abzulegen

5.

Nr. 14 eine Hausarbeit zu fertigen

6.

Nr. 15 bis 17 Leistungsnachweise zu erbringen

7.

Nr. 18 bis 20 Ergebnisbewertungen und Prozessbewertungen nachzuweisen

8.

Nr. 21 eine Bachelorarbeit zu erstellen (Thesis) und zu verteidigen (Kolloquium).

(2) Die berufspraktischen Modulprüfungen sind in Form von Prozessbewertungen und Ergebnisbewertungen (§ 23 Abs. 2) abzulegen.

(3) Schriftliche und mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage der Studienordnung) statt. Präsentationen können auch im Verlauf des Moduls stattfinden.

(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungsformen

(1) Als Prüfungsformen in den fachtheoretischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Klausur

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls. Die Prüfungsaufgaben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.

2.

Mündliche Prüfung

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.

3.

Präsentation

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung in der mündlichen Präsentation dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.

4.

Hausarbeit

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.

5.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind von Studierenden durch die Mitarbeit in zwei Seminaren, fünf Wahlpflichtveranstaltungen und in einem Projekt zu erwerben. Näheres zu den Modulen Nr. 15 bis 17 regelt die Studienordnung.

(2) Als Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Modulen kommen in Betracht:

1.

Prozessbewertung

Mit der Prozessbewertung wird festgestellt, wie sich die Kompetenzen der Studierenden im Verlauf des Moduls entwickelt haben. Dabei sind sämtliche von den Studierenden während des Moduls gezeigten Leistungen angemessen einzubeziehen. Die Prozessbewertung soll insbesondere Sozial- und Methodenkompetenzen dokumentieren.

2.

Ergebnisbewertung

Die Ergebnisbewertung soll durch eine praktische Prüfung in Form eines Praxistests oder eines Fach- oder Beratungsgesprächs insbesondere kognitive Kompetenzen und Problemlösungskompetenzen dokumentieren.

Näheres zur inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung der Prozess- und Ergebnisbewertung regelt die Studienordnung.

(3) Prüfungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 erfolgen grundsätzlich als Präsenzprüfungen. Elektronische Fernprüfungen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes sind nur im Falle mündlicher Prüfungen und Präsentationen zulässig. Die Studienordnung sieht auch im Falle des Satz 2 als Regelfall Präsenzprüfungen vor. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat alle zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und technischen Problemen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Nähere regelt die Studienordnung.

(4) Ist aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, die Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere der Abs. 1 bis 3, oder nach den allgemeinen Vorgaben der Studienordnung nicht möglich, kann von diesen Vorgaben zur Sicherstellung des Prüfungsbetriebes und des Studienbetriebes durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; in Betracht kommen insbesondere Abweichungen von Fristen, festgesetzten Prüfungsterminen oder der Durchführung als Präsenz- oder elektronische Fernprüfung. Die Studierenden sind über Abweichungen und über die Prüfungsmodalitäten unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen vor Durchführung der Prüfung, zu unterrichten; bereits festgesetzte Prüfungstermine können zu diesem Zwecke um bis zu vier Wochen verlegt werden. Ein Grund im Sinne des Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn aufgrund einer pandemischen Lage Präsenzprüfungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Thesis

(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.

(2) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind die Ausbildungsbehörde, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.

(3) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest - beizulegen.

(5) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 29 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung vorweisen können. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Kolloquium

(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestanden hat und alle bis zur Thesis geforderten Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der beiden Gutachten.

(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Wurde die Thesis durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet, kann auch das Kolloquium gemeinsam erfolgen; die Prüfungsdauer kann entsprechend verlängert werden; die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Nachteilsausgleich

Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag einen Nachteilsausgleich, soweit dies zum Ausgleich prüfungsbezogener Nachteile notwendig ist. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. In Betracht kommen insbesondere ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen; die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten. Für Menschen mit chronischer Erkrankung und schweren Erkrankungen gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Ein Nachteilsausgleich ist auch im Falle von Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren.

§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 27
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen des Studienganges Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung (APOgDDRV) nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Laufbahnprüfung vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Für die Feststellung der Anrechnung in Fällen ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen und sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Rahmen des akkreditierten Studiengangs erbracht worden sind.

(3) Bei Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 sind auch Teilanrechnungen möglich.

(4) Über Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Prüfungszeugnis ist zulässig.

(6) Die Antragstellenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Veranstaltungsinhalte, Prüfungsbedingungen, Anzahl der Prüfungsversuche, Prüfungsergebnisse und Umfang (insbesondere der Leistungspunkte nach ECTS).

(7) Anträge auf Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 werden innerhalb von 4 Monaten nach Antragsstellung bearbeitet.

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

§ 28
Wiederholung von Modulprüfungen und Thesis

(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin soll dabei in der Regel nicht mehr als zwei Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Wiederholungsprüfung zu verschieben. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen des Praxismoduls. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtlich Lehrende oder einen hauptamtlich Lehrenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.

(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.

(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2. Eine Wiederholungsprüfung darf auch dann als elektronische Fernprüfung erfolgen, wenn die nicht bestandene Prüfung in Präsenzform erfolgt ist; § 23 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

= gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

= befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

= ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 0 Punkte

= nicht ausreichend (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Wird eine Wiederholungsprüfung von der ersten Prüferin oder dem ersten Prüfer als bestanden gewertet, bedarf es keiner Zweitbewertung.

(3) Für die Abnahme oder Bewertung interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.

(4) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.

(6) Bei den Wahlpflichtmodulen ist die Modulprüfung bestanden, wenn die mit den Credits der einzelnen Wahlveranstaltungen gewichtete durchschnittliche Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.

(7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(8) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.

(10) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

b)

der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes beizufügen.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anordnung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2.

die Geburtsurkunde, ggf. eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Gewichtung der Prüfungen

(1) Die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Modulen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand beziehungsweise den Credits gewichtet.

(2) Bei den Modulprüfungen in den Praxismodulen werden die Ergebnisse der Prozessbewertungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 mit 45 Prozent und der Ergebnisprüfung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 mit 55 Prozent gewichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

Fachtheoretische Module

60 %

Thesis schriftlich

15 %

Thesis mündlich (Kolloquium)

5 %

Praxismodule

20 %

(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.

(3) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.

§ 32 European Credit Transfer System (ECTS)

§ 32
European Credit Transfer System (ECTS)

(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:

A =

die besten

10 von Hundert,

B =

die nächsten

25 von Hundert,

C =

die nächsten

30 von Hundert,

D =

die nächsten

25 von Hundert,

E =

die nächsten

10 von Hundert.

(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden des jeweiligen Studienjahrgangs berücksichtigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, von Plagiaten und andere Täuschungsversuche können je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.

(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkten) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Versäumnis, Rücktritt

(1) Bleibt die oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden („nicht ausreichend“ 0 Punkte).

(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche Modulprüfung ist an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das

1.

den Studiengang,

2.

die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,

3.

die Gesamtnote der Praxismodule,

4.

die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen die Praxismodule absolviert wurden,

5.

das Thema und die Note der Bachelorthesis,

6.

die Note des Kolloquiums,

7.

die Abschlussnote, mit der das Studium bestanden wurde, sowie

8.

die ECTS-Note nach § 32

aufführt.

(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits bescheinigt.

(3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen.

(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.

(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

§ 36 Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

§ 36
Verleihung des akademischen Hochschulgrades LL.B., Bachelorurkunde

(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.

(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versehen. Die Bachelorurkunde wird auf den letzten Tag des Studiums datiert.

(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.

(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Diploma Supplement

Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEPES in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Prüfungsakte

(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die oder der Studierende Einsicht in seine Prüfungsakten einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.

(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Voraussetzungen

(1) Studium und Vorbereitungsdienst können auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach dem Hessischen Beamtengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden und die einstellende Behörde hieran ein dienstliches Interesse hat. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Sofern das Studium in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurde, wird das dienstliche Interesse nach Abs. 1 Satz 1 angenommen und das Studium in dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Dienstbezeichnung

Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften

§ 40
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - (APOgDDRV) vom 11. April 2016 (StAnz. S. 485) wird aufgehoben.

(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, gilt die im Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 fort.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden § 8 Abs. 7 und 8, §§ 15, 16, 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 4 Satz 5, §§ 26, 28 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2 dieser Verordnung.

(4) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, § 32 Abs. 2 Satz 2 der in Abs. 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht.

(5) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden die §§ 27 und 29 dieser Verordnung ab dem 1. September 2023.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2022 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Urlaub

Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können. Der Vorbereitungsdienst ist als Bachelorstudium ausgestaltet.

(2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen insbesondere:

1.

über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften (unter anderem Viertes bis Siebtes und Elftes Buch Sozialgesetzbuch), Verwaltungswissenschaften (Erstes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),

2.

über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie

3.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten, hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).


§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Deutschen Rentenversicherung Hessen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung des Studiums

(1) Das Studium ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

1.

Semester:

 

 

Fachstudien

6 Monate

 

(einschließlich Einführungspraktikum von drei Tagen)

 

2.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 1)

3 Monate

3.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 2)

3 Monate

4.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 2)

3 Monate

 

Fachstudien

3 Monate

5.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 3)

6 Monate

6.

Semester:

 

 

Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten

 

 

(Praktikum 3)

1 Monat

 

Thesiserarbeitung

1 Monat

 

Fachstudien

4 Monate

(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen können. Die Fachstudien umfassen die Module Nr. 1 bis 17; die berufspraktischen Studien umfassen die Module Nr. 18 bis 20 und das Modul Nr. 21 beinhaltet die Thesis. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen.

(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch (Anlage zur Studienordnung) zusammengefasst sind. Die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung.

(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (workload) beträgt in der Regel 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Das Nähere regelt die Studienordnung. Mehr als 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

(7) Können die berufspraktischen Studienzeiten aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Ausbildungsbehörde oder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, nicht wie in dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung und den darauf beruhenden Vorschriften vorgesehen durchgeführt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob im Einzelfall von der Reihenfolge in Abs. 2 abgewichen werden kann.

(8) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden ermöglicht; in Betracht kommt insbesondere eine Anpassung des Studienverlaufs.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Grundsätze

(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.

(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien

1.

wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,

2.

das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,

3.

konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,

4.

die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,

5.

das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,

6.

die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.

(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage der Studienordnung) geregelt.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Anlage 1 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Verwaltung Prüfungszeugnis

Anlage 1

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Fachbereich Verwaltung
Prüfungszeugnis

Vorname Name

geboren am ... in ...

hat die

Zwischenprüfung

in der Ausbildung des gehobenen Dienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes der Deutsche Rentenversicherung Hessen in der Fassung vom 27. Oktober 2003 (StAnz. S. 4815) mit der Note

... (... Punkte)

bestanden.

Wiesbaden, ...

Die Fachbereichsleiterin/
Der Fachbereichsleiter

(Siegel)

Name

Schriftliche Prüfungsarbeiten

1.

Sozialrecht

Punkte

2.

Verwaltungsrecht

Punkte

3.

Dienstrecht

Punkte

4.

Betriebswirtschaftslehre/Öffentliche Finanzen*

Punkte

Der Bewertung liegt die Notenskala von § 10 Abs. 1 APOgDzugrunde. Die Punkte sind wie folgt den Noten zugeordnet:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte

= gut

(2)

10 bis 8 Punkte

= befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte

= ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte

= ungenügend

(6)

Anlage 2 Das Hessische Sozialministerium Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst bei der ...

Anlage 2

Das Hessische Sozialministerium
Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen
Prüfungszeugnis

Vorname Name

geboren am ... in ...

hat die

Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
bei der Landesversicherungsanstalt Hessen

nach der Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes der Deutsche Rentenversicherung Hessen vom ... (StAnz. S. ...) mit der Abschlussnote

... (... Punkte)

bestanden und damit das Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden erfolgreich abgeschlossen. Thema der Diplomarbeit

... ... ...

Wiesbaden, ...

Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

(Siegel)

Name

Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Zwischenprüfung

(... Punkte) mit zwanzig

2.

Studiennote

(... Punkte) mit fünf

3.

Leistungsnachweise

(... Punkte) mit zehn

4.

Schriftliche Prüfungsarbeiten

 

 

a)

Verwaltungsrecht

... Punkte

 

b)

Sozialrecht I

... Punkte

 

c)

Sozialrecht II

...Punkte

 

d)

 

... Punkte

 

e)

 

... Punkte

 

 

im Durchschnitt

(... Punkte) mit fünfunddreißig

5.

Diplomarbeit

(... Punkte) mit fünfzehn

6.

Mündliche Prüfung

(... Punkte) mit fünfzehn

multipliziert und die Summe durch hundert geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Der Bewertung liegt die Notenskala von § 10 Abs. 1 APOgD LVAzugrunde. Die Punkte sind wie folgt den Noten zugeordnet:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte

= gut

(2)

10 bis 8 Punkte

= befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte

= ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte

= ungenügend

(6)

5. Teil Zulassung von Angestellten zum Studium

5. Teil
Zulassung von Angestellten zum Studium

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
1. Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
2. Teil
Einstellung, Aufstieg
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Ausschreibung, Bewerbungen
§ 5 Auswahl
3. Teil
Ausbildung
Allgemeines
§ 6 Ziel
§ 7 Dauer
§ 8 Gliederung
§ 9 Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub
§ 10 Bewertung der Studienleistungen
Fachstudien
§ 11 Grundsätze
§ 12 Studienfächer
§ 13 Studiennote, Leistungsnachweise
Berufspraktische Studienzeiten
§ 14 Grundsätze
§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsplan
§ 16 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 17 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis
4. Teil
Prüfungen
Allgemeines
§ 18 Prüfungsarbeiten und Fachkoordination
§ 19 Prüfungsamt
Zwischenprüfung
§ 20 Zweck, Durchführung, Voraussetzungen
§ 21 Inhalt
§ 22 Ergebnis, Nichtbestehen, Prüfungszeugnis
Laufbahnprüfung
§ 23 Zweck und Durchführung
§ 24 Prüfungsausschuss
§ 25 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 26 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 27 Schriftliche Prüfung
§ 28 Bewertung von Prüfungsarbeiten
§ 29 Diplomarbeit
§ 30 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Abschlussnote
§ 33 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift
§ 34 Ordnungsverstöße
§ 35 Erkrankung, Versäumnis
§ 36 Wiederholung
§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten
Ergänzungsprüfung zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
§ 38 Ergänzungsprüfung
5. Teil
Zulassung von Angestellten zum Studium
§ 38a Voraussetzungen
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zweck, Voraussetzungen

Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen erfolgreich fortzusetzen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zweck und Durchführung

(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen besitzt.

(2) Die Prüfung besteht aus schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 27), der Diplomarbeit (§ 29) und einer mündlichen Prüfung am Ende des Hauptstudiums (§ 31).

(3) Die Prüfung ist vorrangig Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

§ 25 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

§ 25
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Fachhochschullehrkraft,

2.

eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter oder eine Richterin oder ein Richter,

3.

eine Beamtin oder ein Beamter der Deutsche Rentenversicherung Hessen,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen besitzen muss.

Beamtinnen oder Beamte des Landes oder der Deutsche Rentenversicherung Hessen sollen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist von den Studierenden in geheimer Wahl zu ermitteln, welche Gewerkschaft die Vertretung nach Abs. 1 Nr. 4 in den Prüfungsausschuss entsenden soll.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Voraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,

2.

die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG),

3.

höchstens fünfunddreißig Jahre ist. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. Wer wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen hat, kann bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 HLVO). Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).

(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen können von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen des § 16 HLVO vorliegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 6, 8 bis 38 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Wiederholung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie oder er - sofern sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird - die nicht bestandenen Prüfungsarbeiten bzw. die Diplomarbeit wiederholen. Sofern die Ausbildungsbehörde zustimmt, besteht auf Antrag die Möglichkeit, nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, in denen keine ausreichende Prüfungsleistung erbracht wurde. Der Antrag ist über die Ausbildungsbehörde an die Prüfungsausschussvorsitzende oder den Prüfungsausschussvorsitzenden zu richten. Die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. In dieser Zeit soll sie oder er an Fachstudien teilnehmen. Das Nähere regelt die Fachbereichsleitung in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Der Prüfungsausschuss kann der Anwärterin oder dem Anwärter nach den in der Prüfung gezeigten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen zuerkennen.

(3) Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38a
Voraussetzungen

Zum Studium können auch Angestellte zugelassen werden, wenn si

1.

die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen oder

2.

eine Zugangsprüfung zur Verwaltungsfachhochschule ablegen. Für die Zulassung der Prüfung sind eine abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder eine vergleichbare Ausbildung, eine anschließende mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf sowie eine erfolgreiche Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt oder vergleichbare Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen. Über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, vor dem die Zugangsprüfung abgelegt werden muss.


§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

§ 39
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 24. September 1980 (StAnz. S. 1965), geändert am 5. Mai 1998 (StAnz. S. 1550), wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen

(1) Der Vorstand der Deutsche Rentenversicherung Hessen als oberste Dienstbehörde setzt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4.

gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

5.

gegebenenfalls den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

6.

[Anm.: gestrichen])

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

7.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

8.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

9.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen Auskunft gibt,

10.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Nr. 3 bis 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Wiesbaden, 27. Oktober 2003

Die Hessische Sozialministerin

gez. Silke Lautenschläger

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG). Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).

(2) Der Vorstand der Deutsche Rentenversicherung Hessen kann den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen nicht angerechnet werden. Soweit eine Anrechnung erfolgt, verkürzen sich die berufspraktischen Studienzeiten entsprechend (§ 8 Abs. 4 HLVO).

(4) Vor der Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten nach § 8 Abs. 4 HLVO hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO) mit der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Benehmen darüber herzustellen, inwieweit die Ausbildung auch in der verkürzten Zeit sichergestellt werden kann.

Anlage 1 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Verwaltung Prüfungszeugnis

Anlage 1

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Fachbereich Verwaltung
Prüfungszeugnis

Vorname Name

geboren am ... in ...

hat die

Zwischenprüfung

in der Ausbildung des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes der Landesversicherungsanstalt Hessen in der Fassung vom 27. Oktober 2003 (StAnz. S. 4815) mit der Note

... (... Punkte)

bestanden.

Wiesbaden, ...

Die Fachbereichsleiterin/
Der Fachbereichsleiter

(Siegel)

Name

Schriftliche Prüfungsarbeiten

1.

Sozialrecht

Punkte

2.

Verwaltungsrecht

Punkte

3.

Dienstrecht

Punkte

4.

Betriebswirtschaftslehre/Öffentliche Finanzen*

Punkte

Der Bewertung liegt die Notenskala von § 10 Abs. 1 APOgDzugrunde. Die Punkte sind wie folgt den Noten zugeordnet:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte

= gut

(2)

10 bis 8 Punkte

= befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte

= ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte

= ungenügend

(6)

Anlage 2 Das Hessische Sozialministerium Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst bei der ...

Anlage 2

Das Hessische Sozialministerium
Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen
Prüfungszeugnis

Vorname Name

geboren am ... in ...

hat die

Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
bei der Landesversicherungsanstalt Hessen

nach der Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes der Landesversicherungsanstalt Hessen vom ... (StAnz. S. ...) mit der Abschlussnote

... (... Punkte)

bestanden und damit das Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden erfolgreich abgeschlossen. Thema der Diplomarbeit

... ... ...

Wiesbaden, ...

Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

(Siegel)

Name

Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Zwischenprüfung

(... Punkte) mit zwanzig

2.

Studiennote

(... Punkte) mit fünf

3.

Leistungsnachweise

(... Punkte) mit zehn

4.

Schriftliche Prüfungsarbeiten

 

 

a)

Verwaltungsrecht

... Punkte

 

b)

Sozialrecht I

... Punkte

 

c)

Sozialrecht II

...Punkte

 

d)

 

... Punkte

 

e)

 

... Punkte

 

 

im Durchschnitt

(... Punkte) mit fünfunddreißig

5.

Diplomarbeit

(... Punkte) mit fünfzehn

6.

Mündliche Prüfung

(... Punkte) mit fünfzehn

multipliziert und die Summe durch hundert geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Der Bewertung liegt die Notenskala von § 10 Abs. 1 APOgD LVAzugrunde. Die Punkte sind wie folgt den Noten zugeordnet:

15 bis 14 Punkte

= sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte

= gut

(2)

10 bis 8 Punkte

= befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte

= ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte

= mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte

= ungenügend

(6)

Anlage 3 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Verwaltung

Anlage 3

(zu § 38 Abs. 6)

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Fachbereich Verwaltung

Bescheinigung

Nachweis berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

Vorname Name

geboren am ... in ...

Beschäftigungsbehörde/-stelle ...

hat am ...

in einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen.

Ort

Datum

 

Name

(Siegel)

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, der Direktorin des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1. Teil
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Laufbahnprüfung

APOgD DRV Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

Ergänzungsprüfung zum Nachweis der
berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

5. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2. Teil
Einstellung, Aufstieg

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3. Teil
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fachstudien

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Berufspraktische Studienzeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

4. Teil
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zwischenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
1. Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
2. Teil
Einstellung, Aufstieg
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Ausschreibung, Bewerbungen
§ 5 Auswahl
3. Teil
Ausbildung
Allgemeines
§ 6 Ziel
§ 7 Dauer
§ 8 Gliederung
§ 9 Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub
§ 10 Bewertung der Studienleistungen
Fachstudien
§ 11 Grundsätze
§ 12 Studienfächer
§ 13 Studiennote, Leistungsnachweise
Berufspraktische Studienzeiten
§ 14 Grundsätze
§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsplan
§ 16 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 17 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis
4. Teil
Prüfungen
Allgemeines
§ 18 Prüfungsarbeiten und Fachkoordination
§ 19 Prüfungsamt
Zwischenprüfung
§ 20 Zweck, Durchführung, Voraussetzungen
§ 21 Inhalt
§ 22 Ergebnis, Nichtbestehen, Prüfungszeugnis
Laufbahnprüfung
§ 23 Zweck und Durchführung
§ 24 Prüfungsausschuss
§ 25 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 26 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 27 Schriftliche Prüfung
§ 28 Bewertung von Prüfungsarbeiten
§ 29 Diplomarbeit
§ 30 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Abschlussnote
§ 33 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift
§ 34 Ordnungsverstöße
§ 35 Erkrankung, Versäumnis
§ 36 Wiederholung
§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten
Ergänzungsprüfung zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
§ 38 Ergänzungsprüfung
5. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Bewertung der Studienleistungen

(1) Die Leistungen im Studium und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenen Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze

(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen und Seminaren.

(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien

-

wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Faches vermitteln,

-

das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,

-

konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,

-

die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,

-

das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,

-

die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.

(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Studienfächer

(1) Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen. Für die verbindlichen fachtheoretischen Studien sind mindestens 2200 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen.

(2) Pflichtfächer sind:

1.

Sozialrecht (Gesetzliche Rentenversicherung)

2.

Staat und Verfassung

3.

Verwaltungsrecht

4.

Öffentliche Finanzen

5.

Soziologie und Psychologie in der Verwaltung

6.

Betriebswirtschaftslehre

7.

Dienstrecht,

8.

Privatrecht

9.

Arbeitsmethodik

(3) In Wahlpflichtveranstaltungen werden Inhalte der Pflichtfächer ergänzt oder vertieft.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlveranstaltungen).

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Studiennote, Leistungsnachweise

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den für alle verbindlichen Lehrveranstaltungen werden mit einer Fachnote für das jeweilige Studienfach bewertet. Haben mehrere Lehrkräfte in einem Studienfach gelehrt, so gilt als Fachnote für dieses Studienfach die Durchschnittspunktzahl. Aus der Durchschnittspunktzahl aller Fachnoten ergibt sich die Studiennote.

(2) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nicht für alle verbindlich sind, erhält die Anwärterin oder der Anwärter jeweils einen Leistungsnachweis, in dem Leistungen bewertet sind. Am Ende des Hauptstudiums muss sie oder er mindestens vierzehn Leistungsnachweise vorlegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und Verwaltungsfachhochschule arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen.

(2) Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kundenorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.

(3) Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen

-

die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,

-

die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,

-

mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,

-

an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,

-

Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,

-

im Kontakt mit Kunden deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.

Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

(4) Das Nähere wird durch einen Studienplan für die fachpraktischen Studienzeiten geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Ausbildungsstellen, Ausbildungsplan

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten soll die oder der Studierende in folgenden Bereichen ausgebildet werden:

1.

Beitrag, Versicherung, Rente

2.

Rehabilitation

3.

Verwaltung

(2) Die Ausbildungsbehörde legt zu Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbildungsbereiche der Ausbildungsbehörde oder anderer Behörden benennt, zu denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden kann. Vor jedem Praktikum wird ein Ausbildungsplan erstellt, aus dem sich konkret die Ausbildungsstellen ergeben.

§ 16 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

§ 16
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

(1) Mit der Ausbildung der Anwärterinnen oder Anwärter sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 14 Abs. 2 und 3) umsetzen. Sie sollen den Anwärterinnen und Anwärtern entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Anwärterinnen oder Anwärter. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der Ausbildung.

§ 17 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis

§ 17
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis oder einen Praxisbericht nach Vorgabe der Ausbildungsbehörde zu führen. Dieser ist mit der ausbildenden Mitarbeiterin oder dem ausbildenden Mitarbeiter zu besprechen und der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(2) Jede Ausbildungsstelle legt der Ausbildungsleitung am Ende des Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht vor. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat und seine Leistungen bewerten. Der Befähigungsbericht ist mit den Anwärterinnen und Anwärter zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 18 Prüfungsarbeiten und Fachkoordination

§ 18
Prüfungsarbeiten und Fachkoordination

(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.

(2) Die eingereichten Vorschläge werden in dem betreffenden Studien- und Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Fach Lehrenden (Fachkonferenz) auf ihre Eignung geprüft.

(3) Die Fachkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach in der Zwischen- und Laufbahnprüfung mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine Aufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Die Fachbereichsleitung gibt dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium von den Vorschlägen sowie den ausgewählten Aufgaben Kenntnis. Dieses kann innerhalb einer Woche Veränderungen oder Ergänzungen vornehmen.

Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

(4) Für jedes Studienfach beruft der Fachbereichsrat auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Fachkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.

(5) Die in Absatz 4 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

(6) Die Fachbereichsleitung bestimmt die Fachgutachterinnen und -gutachter für die Bewertung von Prüfungsarbeiten, soweit nicht ein Prüfungsausschuss zuständig ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Durchführung der Prüfung

Für die Organisation und Koordination der Prüfung einschließlich der Ausfertigung der Zeugnisse und Urkunden ist das Sachgebiet Prüfungsangelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule zuständig.

Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. Es achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Landesversicherungsanstalt Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zweck, Voraussetzungen

Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen erfolgreich fortzusetzen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inhalt

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Studienfächern

1.

Sozialrecht,

2.

Verwaltungsrecht,

3.

Dienstrecht,

nach Wahl der Anwärterin oder des Anwärters eine Aufgabe aus den Studienfächern

4.

Betriebswirtschaftslehre oder Öffentliche Finanzen.

Für jede Prüfungsarbeit stehen vier Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung. § 27 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.

(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei in dem Fach Lehrenden zu korrigieren und zu bewerten. Weichen die Bewertungen mehr als drei Punkte voneinander ab, so hat die Fachbereichsleitung noch eine dritte Begutachtung einzuholen. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl ist die Durchschnittspunktzahl.

(3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

§ 22 Ergebnis, Nichtbestehen, Prüfungszeugnis

§ 22
Ergebnis, Nichtbestehen, Prüfungszeugnis

(1) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt oder eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ oder zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet wurden.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleitung den Anwärterinnen und Anwärtern einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie oder er - sofern sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird - die Zwischenprüfung frühestens am Ende des Praktikums 2 oder zum nächsten regulären Prüfungstermin erneut ablegen. Sofern die Ausbildungsbehörde zustimmt, besteht auf Antrag die Möglichkeit, nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, in denen keine ausreichende Prüfungsleistung erbracht wurde. Der Antrag ist über die Ausbildungsbehörde an die Fachbereichsleitung zu richten. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Aufstiegsbeamtinnen und -beamte (§ 3 Abs. 2), die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HLVO).

(5) Für die Einsicht in die Prüfungsarbeiten gilt § 37 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Zweck und Durchführung

(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen besitzt.

(2) Die Prüfung besteht aus schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 27), der Diplomarbeit (§ 29) und einer mündlichen Prüfung am Ende des Hauptstudiums (§ 31).

(3) Die Prüfung ist vorrangig Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Prüfungsausschuss

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestellt eines der Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden und ein weiteres zur oder zum stellvertretenen Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 25 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

§ 25
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Fachhochschullehrkraft,

2.

eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter oder eine Richterin oder ein Richter,

3.

eine Beamtin oder ein Beamter der Landesversicherungsanstalt Hessen,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen besitzen muss.

Beamtinnen oder Beamte des Landes oder der Landesversicherungsanstalt Hessen sollen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist von den Studierenden in geheimer Wahl zu ermitteln, welche Gewerkschaft die Vertretung nach Abs. 1 Nr. 4 in den Prüfungsausschuss entsenden soll.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Anwärterinnen und Anwärtern, die sich nicht unmittelbar vor der Prüfung befinden, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(3) Beauftragte des Hessischen Sozialministeriums, des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus folgenden Studienfächern zu bearbeiten:

1.

Verwaltungsrecht (eine Aufgabe),

2.

Sozialrecht (zwei Aufgaben),

sowie nach Wahl der oder des Studierenden je eine Aufgabe aus zwei der folgenden Studienfächer:

3.

Privatrecht,

4.

Soziologie und Psychologie,

5.

Dienstrecht,

6.

Betriebswirtschaftslehre,

7.

Öffentliche Finanzen.

Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung.

(2) In den Prüfungsarbeiten soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er Grundlagen und System des jeweiligen Gebiets und die Zusammenhänge mit anderen Gebieten versteht und die bestehenden Regelungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwenden kann.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht.

(4) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensgabe der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt.

(5) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtführung abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtführende vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.

(6) Das Prüfungsamt gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Bewertung von Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist zuerst von einer oder einem in dem Fach Lehrenden zu korrigieren und zu bewerten. Anschließend ist die Prüfungsarbeit von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, zu korrigieren und zu bewerten. Den Gutachterinnen und Gutachtern werden die Lösungs- und Bewertungshinweise zur Verfügung gestellt. Weichen die Bewertungen mehr als drei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende noch eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter hinzuzuziehen. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl ist die Durchschnittspunktzahl.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 (Note „ungenügend“) zu bewerten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Diplomarbeit (§ 29).

(5) Die Punktzahlen und Noten der Prüfungsarbeiten und der Diplomarbeit (§ 29) werden den Anwärterinnen und Anwärter jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines praxisrelevanten Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Die Diplomarbeiten werden grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Diplomarbeitsthemen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die Anwärterin oder der Anwärter kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen. Näheres regelt die Studienordnung.

(3) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch das Prüfungsamt zu Beginn des Hauptstudiums 3. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

(4) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden (ungenügend).

(5) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Diplomarbeit betreut hat. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch die Fachbereichsleitung. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Für die Bewertung ist § 28 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als fünf Punkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt die Fachbereichsleitung eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter.

Die abschließende Punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittpunktzahl der drei Bewertungen fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Voraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,

2.

die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG),

3.

höchstens fünfunddreißig Jahre ist. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Wer wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen hat, kann bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 HLVO). Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 HLVO).

(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen können von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen des § 16 HLVO vorliegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 6, 8 bis 38 entsprechend.

§ 30 Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 30
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ oder wenn zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Diplomarbeit schlechter als „ausreichend“ oder wenn zwei Prüfungsarbeiten mit „ungenügend“ oder nicht mindestens eine Arbeit aus dem Studienfach Sozialrecht (Gesetzliche Rentenversicherung) mit ausreichend bewertet worden oder wenn die Diplomarbeit mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit für die Gruppe soll vier Stunden betragen und fünf Stunden nicht überschreiten.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Vortrag jeder Anwärterin oder jedes Anwärters aus einem der Prüfungsfächer; das Prüfungsfach kann sich die Anwärterin oder der Anwärter auswählen.

Der Vortrag, der nicht länger als zehn Minuten dauern soll, soll die Fähigkeit der Anwärterin oder des Anwärters zeigen, eine bestimmte Problematik in freier Rede für die Zuhörerinnen und Zuhörer verständlich darzustellen. Die Aufgabe wird der Anwärterin oder dem Anwärter einen Tag vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(3) An den Vortrag schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das zwischen dem Prüfungsausschuss und den Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird. Dieses dient vor allem dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln, eigene Standpunkte einzunehmen und Meinungsverschiedenheiten sachbezogen auszutragen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welchen drei Prüfungsfächern schwerpunktmäßig geprüft wird. Die Fächer werden den Anwärterinnen und Anwärtern mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der mündlichen Prüfung.

(5) § 27 Abs. 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Prüfungsamtes tritt der Prüfungsausschuss.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Abschlussnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.

(2) Für die Bildung der Abschlussnote wird die Durchschnittspunktzahl

-

der Zwischenprüfung

mit fünfzehn

-

der Studiennote

mit fünf

-

der Leistungsnachweise

mit zehn

-

der schriftlichen Prüfungsarbeiten

mit fünfunddreißig

-

der Diplomarbeit

mit fünfzehn

-

der mündlichen Prüfung

mit zwanzig

multipliziert und die Summe durch hundert geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters gewonnen hat, um bis zu einem Punkt heben oder senken. Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben, soweit sie ihr oder ihm nicht bereits bekannt sind.

§ 33 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

§ 33
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:

1.

Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

die Namen der Anwärterinnen und Anwärter,

4.

die Prüfungsgebiete,

5.

die Prüfungsnoten,

6.

die Begründung der Entscheidung im Falle des § 32 Abs. 3.

Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen von Anwärterinnen und Anwärtern hat die Aufsichtführung festzustellen, zu unterbinden und der Fachbereichsleitung mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Aufsichtsführung die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet die Fachbereichsleitung. Sie kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkten) bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Erkrankung, Versäumnis

(1) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen.

In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

(4) Kann die Anwärterin oder der Anwärter aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Diplomarbeit nicht termingerecht fertig stellen, so ist vom Prüfungsamt in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters die Bearbeitungszeit einmalig angemessen, jedoch höchstens um zwei Wochen zu verlängern. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest - beizulegen. Bei Ablehnung der Verlängerung ist die Entscheidung von der Fachbereichsleitung zu treffen.

(5) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Wiederholung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie oder er - sofern sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird - die nicht bestandenen Prüfungsarbeiten bzw. die Diplomarbeit wiederholen. Sofern die Ausbildungsbehörde zustimmt, besteht auf Antrag die Möglichkeit, nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, in denen keine ausreichende Prüfungsleistung erbracht wurde. Der Antrag ist über die Ausbildungsbehörde an die Prüfungsausschussvorsitzende oder den Prüfungsausschussvorsitzenden zu richten. Die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. In dieser Zeit soll sie oder er an Fachstudien teilnehmen. Das Nähere regelt die Fachbereichsleitung in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Der Prüfungsausschuss kann der Anwärterin oder dem Anwärter nach den in der Prüfung gezeigten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen zuerkennen.

(3) Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsarbeiten erhält die Anwärterin oder der Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Ergänzungsprüfung

(1) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann vor einem Prüfungsausschuss nach § 25 eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung abgelegt werden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen.

(3) Als schriftliche Prüfung gelten die an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden in den Wahlpflichtveranstaltungen „Bildungswesen (AdA)“, „Lernprozesse und Ausbildung in der Gruppe (AdA)“ sowie „Ausbildung am Arbeitsplatz (AdA)“ erbrachten und jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise.

Voraussetzung dafür ist, dass in diesen Wahlpflichtveranstaltungen solche Lehrinhalte vorgesehen werden, die insgesamt die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen umfassen. Das Nähere regelt die Studienordnung.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem die Anwärterin oder der Anwärter Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in jedem schriftlichen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht und im praktischen Teil gezeigt hat, dass die Leistungen den Anforderungen entsprechen.

(6) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.

(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn sie oder er in diesen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Über die Befreiung entscheidet das Prüfungsamt.

§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

§ 39
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 24. September 1980 (StAnz. S. 1965), geändert am 5. Mai 1998 (StAnz. S. 1550), wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen

(1) Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen als oberste Dienstbehörde setzt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

ein aktuelles Lichtbild,

3.

das letzte Schulzeugnis,

4.

gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

5.

gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

6.

gegebenenfalls den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

7.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

8.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

9.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Auskunft gibt,

10.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Nr. 3 bis 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Wiesbaden, 27. Oktober 2003

Die Hessische Sozialministerin

gez. Silke Lautenschläger

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Auswahl

Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst oder in der allgemeinen Verwaltung vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Das Studium an der Verwaltungsfachhochschule vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Ausbildung soll sie befähigen

-

Recht und Gesetz in Verantwortung für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat anzuwenden,

-

problem- und lösungsorientiert zu denken, selbstständig zu handeln und das eigene Handeln kritisch zu überprüfen,

-

an Veränderungsprozessen aktiv mitzuarbeiten, die die Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des Verwaltungshandelns verbessern,

-

die sozialen und ökonomischen Auswirkungen des Verwaltungshandelns sowie europäische, interkulturelle und internationale Entwicklungen zu erkennen und zu berücksichtigen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG). Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).

(2) Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen kann den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen nicht angerechnet werden. Soweit eine Anrechnung erfolgt, verkürzen sich die berufspraktischen Studienzeiten entsprechend (§ 8 Abs. 4 HLVO).

(4) Vor der Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten nach § 8 Abs. 4 HLVO hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO) mit der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Benehmen darüber herzustellen, inwieweit die Ausbildung auch in der verkürzten Zeit sichergestellt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien von zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten von vierzehn Monaten (§ 22 Abs. 2 Satz 2 HBG). Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

Grundstudium

1.

Trimester Grundstudium 1
(einschließlich Einführungspraktikum von einer Woche)

vier Monate

2.

Trimester Grundstudium 2

vier Monate

3.

Trimester Praktikum 1

vier Monate

4.

Trimester Grundstudium 3

vier Monate

Hauptstudium

5.

Trimester Praktikum 2

vier Monate

6.

Trimester Hauptstudium 1

vier Monate

7.

Trimester Praktikum 3

vier Monate

8.

Trimester Hauptstudium 2

vier Monate

9.

Trimester Hauptstudium 3
einschließlich Praktikum 4 von 8 Wochen)

vier Monate

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO) und zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.

(2) Aufstiegsbeamtinnen und -beamte verbleiben in ihrer bisherigen Rechtstellung.

(3) Der Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit, in denen für die Anwärterinnen und Anwärter keine Lehrveranstaltungen an der Verwaltungsfachhochschule stattfinden, im Hauptstudium 3 nach den fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten zu nehmen. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde Ausnahmen zulassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.