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Gesetz zur Aussetzung der Entschädigungsanpassung der Mitglieder des Hessischen Landtags Vom 24. September 2003

Ausfertigungsdatum:
24.09.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 272
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 ist den nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202), zu erbringenden Leistungen eine Grundentschädigung in Höhe von 6 401 Euro zugrunde zu legen. Danach beträgt 1. der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 6 384 Euro,2. die Amtszulage des Präsidenten und der Vorsitzenden der im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 3 192 Euro,3. die Amtszulage für die Vizepräsidenten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 1 596 Euro. Das Übergangsgeld nach § 9 Abs. 1 Hessisches Abgeordnetengesetz beträgt monatlich 6 384 Euro. Satz 1 gilt in allen Fällen, in denen die Grundentschädigung die Berechnungsgrundlage für Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz darstellt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.