- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.2003
- Fundstelle:
- StAnz. 2003, 4319
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium wird
bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Ausbildungsziel
Die Ausbildung befähigt die oder den LTA dazu, die in Instituten, Laboratorien, Prüf- und Versuchsfeldern der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft anfallenden technischen Arbeiten nach Anweisung - in begrenztem Umfang auch selbstständig - ausführen zu können. Ferner hält sie die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Berufsleben an. Eine Spezialisierung nach betrieblichen Sonderbedürfnissen muss während der Ausbildung, die umfassende Grundlagen und auch allgemein bildende Inhalte zu vermitteln hat, unterbleiben.
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§ 10
Inhalt und Durchführung der Prüfung
(1) Prüfungsfächer sind alle Pflichtfächer und alle Wahlpflichtfächer.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern gelten die Notenstufen gemäß § 6 Abs. 2.
(3) Die Prüfung besteht aus schriftlicher, praktischer und mündlicher Prüfung.
(4) Vor Beginn der Prüfung weist die Leitung der Ausbildungsstätte oder ihre Stellvertretung die Schülerinnen und Schüler darauf hin, dass die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, jeder Täuschungsversuch oder eine Beihilfe zur Täuschung den Ausschluss von der weiteren Prüfung nach sich zieht. Über einen zu verhängenden Ausschluss entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Lehrerkonferenz, nachdem diese den Sachverhalt festgestellt und die Schülerin oder den Schüler angehört hat. Die Prüfung gilt im Falle des Ausschlusses als nicht bestanden. Wenn jemand krankheitsbedingt eine Prüfung versäumt, ist innerhalb von drei Tagen ein Attest vorzulegen
(5) Der Prüfungsausschuss trifft, soweit erforderlich, besondere Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer.
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§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) Die Schülerin oder der Schüler hat unter Aufsicht drei schriftliche Arbeiten aus den Fächern des Wahlpflichtbereiches der von ihm/ihr gewählten Fachrichtung und eine Arbeit aus dem Pflichtbereich im Fach „Politische Bildung und Wirtschaftskunde“ anzufertigen.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung geschrieben, wobei an einem Tag nur eine Arbeit, für die drei Zeitstunden zur Verfügung stehen, anzufertigen ist.
(3) Die Leitung der Ausbildungsstätte bestimmt auf Vorschlag der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte die drei Wahlpflichtfächer, in denen die schriftliche Prüfung erfolgt.
(4) Die Leitung der Ausbildungsstätte legt auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte für jedes der gemäß §11 Abs. 3 ausgewählten Fächer und für das Fach „Politische Bildung und Wirtschaftskunde“ jeweils vier Aufgaben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung vor. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Fach zwei Themen aus und sendet in verschlossenen Umschlägen für jedes Fach getrennt die gewählten Aufgaben der Leitung der Ausbildungsstätte zurück, die oder der für sichere Aufbewahrung zu sorgen hat.
(5) Unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung öffnet die Aufsicht führende Person in Gegenwart der Schülerinnen und Schüler den verschlossenen Umschlag und gibt die Prüfungsaufgaben bekannt, von denen die Schülerin oder der Schüler je Fach ein Thema auszuwählen hat
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person eine unterschriebene Niederschrift an. Diese muss enthalten
- 1.
Angaben über das Prüfungsfach, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise gemäß § 10 Abs. 4,
- 3.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 4.
Zeitpunkt der Abgabe einer jeden Prüfungsarbeit,
- 5.
die Unterschrift der Aufsicht führenden Person.
(7) Die schriftlichen Arbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft beurteilt, die Benotung ist zu begründen. Die beurteilten Arbeiten sind bei der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss vorzulegen
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§ 12
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf mindestens je eine Aufgabe aus zwei Wahlpflichtfächern der jeweiligen Fachrichtung. Die Leitung der Ausbildungsstätte bestimmt die Fächer und Aufgaben auf Vorschlag der beteiligten Lehrkräfte.
(3) Die für die Lösung der Aufgaben erlaubten Hilfsmittel und die zur Verfügung stehende Zeit sind der Schülerin oder dem Schüler anzugeben.
(4) Die Schülerin oder der Schüler hat den Hergang der in der Prüfung durchzuführenden praktischen Arbeiten schriftlich darzustellen und dabei wichtige Ergebnisse, Fehlerquellen und Unfallgefahren anzugeben, gegebenenfalls mit mündlichen Erläuterungen. Die Aufsicht hierbei führt die für das Fach zuständige Lehrkraft.
(5) Jede Lehrkraft prüft in ihrem oder seinem Fach und schlägt eine Note vor. Die endgültigen Noten setzt der Prüfungsausschuss fest.
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§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind sämtliche Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler ist wenigstens in zwei Fächern zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 15 Minuten je Schülerin und Schüler und Fach betragen.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt aufgrund der Vornoten und der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung, in welchen Fächern der Schülerin oder dem Schüler eine mündliche Prüfung zu empfehlen ist.
(4) Den Schülerinnen und Schülern ist eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen, welche Vornoten und welche Noten in der schriftlichen und praktischen Prüfung festgesetzt worden sind und in welchen Fächern sie mündlich geprüft werden sollen. Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb von zwei Unterrichtstagen nach dieser Bekanntgabe schriftlich erklären, in welchen anderen Fächern sie sich zusätzlich der mündlichen Prüfung unterziehen wollen. Die aufgrund dieser Mitteilung einzuberufende Lehrerkonferenz hat die endgültige Auswahl der Prüfungsfächer für die einzelnen Schülerinnen und Schüler diesen spätestens drei Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Eine Teilnahmepflicht am Unterricht besteht für die Schülerinnen und Schüler von diesem Zeitpunkt an nicht mehr.
(5) Jede Lehrkraft prüft in ihrem oder seinem Fach und schlägt eine Note vor. Die endgültigen Noten setzt der Prüfungsausschuss fest.
(6) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden Fragen an die Schülerin oder den Schüler richten.
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§ 14
Benotung und Zeugnis
(1) Bei der Festsetzung der Endnoten für die einzelnen Fächer sind
- 1.
die Vornoten und
- 2.
die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern der Pflicht- und Wahlpflichtbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach durch mindestens mit „befriedigend“ bewertete Leistungen in einem anderen Fach derselben Fächergruppe ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Nach bestandener Prüfung erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 2, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben ist.
(4) Schülerinnen und Schüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen worden sind, an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen, diese endgültig nicht bestanden oder die Ausbildungsstätte vorher verlassen haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Teilnahme an der gesamten Ausbildung.
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§ 15
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Vornoten, die Noten der schriftlichen Prüfung, der wesentliche Inhalt und Verlauf, die Dauer und die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten ersichtlich sind; eine nachträgliche Änderung der Benotung ist unzulässig.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, von der Leitung der Ausbildungsstätte und von den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften zu unterschreiben.
(2) Sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden Schriftstücke sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 16 Wiederholung, Unterbrechung und Rücktritt von der Prüfung
§ 16
Wiederholung, Unterbrechung und Rücktritt von der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach nochmaligem Besuch des zweiten Ausbildungsjahres im Rahmen der planmäßigen Abschlussprüfung wiederholen. In Ausnahmefällen kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass Schülerinnen und Schüler, die in höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen haben, sich nach drei Monaten einer Nachholprüfung in diesen Fächern unterziehen können. Für die Nachprüfung gilt auch § 14 Abs. 2.
(3) Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teilnehmen können, oder sie unterbrechen müssen, können nach Vorlage einer schriftlichen Begründung die Prüfung oder die entsprechenden Prüfungsteile nachholen. Den Termin bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung sind den nicht gewählten Vorschlägen gemäß § 11 Abs. 4 zu entnehmen.
(4) Treten Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 17
Externen-Prüfung
(1) Zur Prüfung für Externe kann zugelassen werden, wer eine Ausbildungsstätte für LTA nicht oder ohne Abschluss besucht hat, sofern sie oder er die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt,
- 1.
eine insgesamt achtjährige einschlägige berufliche Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung nachweist und
- 2.
ihren oder seinen ständigen Wohnsitz in Hessen hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist jeweils bis zum 1. Juni bei der Leitung der Ausbildungsstätte zu stellen, bei welcher die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung abzulegen beabsichtigt.
(3) Prüfungsfächer sind alle Pflichtfächer sowie Wahlpflichtfächer der jeweiligen Fachrichtung. Die §§ 10 bis 16 gelten sinngemäß.
(4) Die Externen-Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums.
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§ 18
Schlussbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landw.-technische Assistenten vom 14. Februar 1973 (StAnz. S. 510) wird zum 31. Juli 2004 aufgehoben.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor In-Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung weiter.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt zum 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
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§ 2
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildung erfolgt in von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannten staatlichen Ausbildungsstätten.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung der Ausbildungsstätten ist das Vorhandensein fachlich qualifizierten Lehrpersonals und einer angemessenen sächlichen Ausstattung.
(3) Die Ausbildungsstätte kann die Unterrichtsfächer gegebenenfalls in Verbindung mit einer Institution außerhalb der Ausbildungsstätte anbieten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Aufnahmenvoraussetzungen und Anmeldung
(1) In die Ausbildungsstätten für LTA kann aufgenommen werden, wer
- 1.
das Abschlusszeugnis einer Realschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder
- 2.
die Berufsabschlussprüfung als Laborant mit mindestens gutem Gesamtergebnis bestanden hat.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung an einer Ausbildungsstätte für LTA sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der erforderlichen Schulzeugnisse,
- 2.
ein Lebenslauf,
- 3.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
- 4.
eine ärztliche Bescheinigung, die die gesundheitliche Berufseignung bestätigt,
- 5.
eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller von einer anderen Ausbildungsstätte für technische Assistenten ausgeschlossen worden ist oder ob sie oder er sich bereits einer Prüfung für technische Assistentinnen oder Assistenten unterzogen hat,
- 6.
bei Minderjährigen eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten.
Bei der Antragstellung ist die gewünschte Fachrichtung gemäß § 4 Abs. 1 anzugeben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. Dem Bescheid über die Zulassung ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung beizufügen.
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§ 4
Dauer und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht in Vollzeit und weist folgende Fachrichtungen auf:
- 1.
Pflanzenproduktion
- 2.
Nutztierwissenschaften
- 3.
Agrikulturchemie
- 4.
Ernährung und Ernährungsökologie.
(2) Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist nur in Sonderfällen möglich.
(3) Die Ausbildung beginnt in der Regel jeweils Anfang September.
(4) Die jährliche Dauer der Ferien beträgt 26 Arbeitstage. Der Zeitpunkt der Ferien ist durch die Leitung der Ausbildungsstätte nach Abstimmung mit den an der Ausbildung beteiligten Personen und den Schülerinnen und Schülern festzulegen.
(5) Die fachpraktische Ausbildung kann teilweise auch in Betrieben und Institutionen außerhalb der in § 2 genannten Ausbildungsstätten erfolgen, wenn dadurch eine Verbesserung des Ausbildungsergebnisses zu erwarten ist.
(6) Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Falls sie oder er mehr als 1/10 der Gesamtausbildungszeit als Fehlzeiten hat, kann sie oder er nur nach einer entsprechenden Verlängerung der Ausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
(7) Die Schülerinnen und Schüler haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung Ausbildungsnachweise in Form von Berichten zu führen. Die im berichteten Zeitraum zuständige Ausbildungsperson prüft diese monatlich und zeichnet sie ab.
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§ 5
Stundentafel
(1) Für die zweijährige Ausbildung (etwa 90 Unterrichtswochen) gilt folgende Stundenaufteilung:
| Unterrichtsfächer |
|
Gesamt-stundenzahl |
|
| 1. |
Pflichtfächer |
|
990 |
|
|
Chemie |
90 |
|
|
|
Physik |
45 |
|
|
|
Biologie |
90 |
|
|
|
Versuchswesen und Statistik |
180 |
|
|
|
Laborpraktikum |
270 |
|
|
|
Geschäftskunde |
45 |
|
|
|
Politische Bildung, Wirtschaftskunde |
90 |
|
|
|
Textverarbeitung |
90 |
|
|
|
Fachenglisch |
90 |
|
| 2. |
Wahlpflichtfächer der jeweiligen Fachrichtung |
|
2250 |
|
|
Fachrichtung Pflanzenproduktion |
|
|
|
|
Bodenkunde |
90 |
|
|
|
Pflanzenbau |
360 |
|
|
|
Pflanzenzüchtung |
360 |
|
|
|
Pflanzenschutz |
270 |
|
|
|
Saatenanerkennung, Saatgutprüfung |
180 |
|
|
|
Fachpraktische Ausbildung |
990 |
|
|
|
Fachrichtung Agrikulturchemie |
|
|
|
|
Methoden der chemischen und molekularbiologischen Analyse |
360 |
|
|
|
Bodenkunde |
90 |
|
|
|
Pflanzenbau |
90 |
|
|
|
Pflanzenschutz |
90 |
|
|
|
Tier- oder Pflanzenernährung |
180 |
|
|
|
Boden- und Düngemitteluntersuchung |
180 |
|
|
|
Rückstandsprüfung und Nahrungsmitteluntersuchung |
270 |
|
|
|
Fachpraktische Ausbildung |
990 |
|
|
|
Fachrichtung Nutztierwissenschaften |
|
|
|
|
Anatomie und Physiologie |
90 |
|
|
|
Tierernährung |
270 |
|
|
|
Tierzucht |
270 |
|
|
|
Tierhygiene |
180 |
|
|
|
Milchwissenschaft |
360 |
|
|
|
Kleintierzucht und Spezialgebiete |
90 |
|
|
|
Fachpraktische Ausbildung |
990 |
|
|
|
Fachrichtung Ernährung u. Ernährungsökologie |
|
|
|
|
Anatomie und Physiologie |
90 |
|
|
|
Ernährungslehre (Mensch, Tier) |
270 |
|
|
|
Nahrungsproduktion (Pflanze, Tier) |
270 |
|
|
|
Mikro- und Molekularbiologie |
180 |
|
|
|
Nahrungs- und Futtermittellehre, -analytik |
360 |
|
|
|
Umweltanalytik |
90 |
|
|
|
Fachpraktische Ausbildung |
990 |
|
| 3. |
Insgesamt (2 Ausbildungsjahre) |
|
3240 |
(2) Die Verteilung der Unterrichtszeiten bleibt den Ausbildungsstätten überlassen. Zu Beginn der Ausbildung hat die Leitung der Ausbildungsstätte die Schülerinnen und Schüler über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts zu informieren.
(3) Die Schülerin oder der Schüler kann mit Zustimmung der Leitung der beteiligten Ausbildungsstätten nach einjähriger Ausbildung die gewählte Fachrichtung wechseln, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Durch einen Wechsel der Fachrichtung kann die Ausbildungsdauer bis zu sechs Monaten verlängert werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Versetzung
(1) Nach Beendigung des ersten Ausbildungsjahres wird der Schülerin oder dem Schüler ein Zwischenzeugnis gemäß Anlage 1 erteilt, das die Benotung aller im ersten Ausbildungsjahr behandelten Fächer enthält. Die Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung sind bei den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen gelten folgende Noten:
| 15 bis 13 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
| 12 bis 10 Punkte |
= |
gut (2) |
| 9 bis 7 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
| 6 bis 4 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
| 3 bis 1 Punkte |
= |
mangelhaft (5) |
| 0 Punkte |
= |
ungenügend (6) |
Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Sind mehrere Punktzahlen zu einem Mittelwert oder zu einer Gesamtpunktzahl zusammenzufassen, so ist diese nur auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(3) Über die Versetzung von dem ersten in das zweite Ausbildungsjahr entscheiden die an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leitung der Ausbildungsstätte oder ihrer Vertretung.
(4) Eine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr erfolgt, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfach ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(5) In dem Zwischenzeugnis ist anzugeben, ob die Schülerin oder der Schüler versetzt oder nicht versetzt worden ist.
(6) Bei Nichtversetzung kann das erste Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zweck, Zeit und Ort der Prüfung
(1) In der staatlichen Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die für eine oder einen LTA erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(2) Die bestandene Abschlussprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Landwirtschaftlich-Technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Landwirtschaftlich-Technischer Assistent.
(3) Die Prüfung findet am Ende der zweijährigen Ausbildung an der jeweiligen Ausbildungsstätte für LTA statt.
(4) Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Prüfungsausschuss, Gäste
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
Die von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellte staatliche Prüfungsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die Leitung der Ausbildungsstätte als Stellvertretung,
- 3.
die an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens zwei weitere Lehrkräfte anwesend sind
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
(5) Über die Teilnahme von Gästen an der mündlichen und praktischen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte.
Abs. 4 gilt sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Zulassungsverfahren
(1) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt und
- 2.
eine zweijährige Ausbildung gemäß §§ 4 bis 6 zur oder zum Staatlich geprüften Landwirtschaftlich-Technischen Assistentin oder Assistenten nachweist. Wenn die Vornoten im letzten Ausbildungsjahr in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach nicht ausreichend sind, ist eine Zulassung zur Prüfung nicht möglich. Die Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung sind bei den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Leitung der Ausbildungsstätte zwei Monate vor Beendigung der Ausbildung zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder eine Zulassung erst nach Verlängerung der Ausbildung ist zu begründen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.