LogStAnerkVs HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.08.1969
Fundstelle:
StAnz. 1969, 1591
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschriften über die staatliche Anerkennung von Logopäden (Logopädinnen) vom 13. August 1969

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Schlussformel geändert durch Erlass vom 10. Dezember 1973 (StAnz. 2004 S. 179)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zu § 2 Abs. 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Als Logopäde (Logopädin) ist auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer

1.

am Lehrgang nach § 7 teilgenommen und

2.

die Prüfung nach § 13 bestanden hat.

(2) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik und Berlin erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Hessen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Landes Hessen oder eines anderen Bundeslandes und Berlins eine gleichwertige Ausbildung erhalten haben.

(4) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
(gestrichen)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26

(1) Zuständig für

1.

die Erteilung und die Zurücknahme der staatlichen Anerkennung für Lehranstalten (§ 5),

2.

die Genehmigung des Lehrplans (§ 7 Abs. 2),

3.

(gestrichen),

4.

die Entscheidung über die Gleichsetzung von Krankenanstalten (§ 27 erster Satz),

5.

die Ausnahmen bei der Zulassung zur Prüfung (§ 27 letzter Satz)

ist der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen.

(2) Zuständig für

1.

die Erteilung der staatlichen Anerkennung bei gleichwertiger Ausbildung (§ 2 Abs. 3),

2.

(gestrichen),

3.

die Zulassung von Ausnahmen für den verspäteten Beginn der praktischen Tätigkeit (§ 25 Abs. 1),

4.

die Zulassung zur Prüfung und Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 27,

5. die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 28 ist der für den Wohnsitz des Antragstellers oder des Betroffenen zuständige Regierungspräsident.

(3) (gestrichen)

(4) Zuständig in allen anderen Fällen ist der für den Sitz der Lehranstalt zuständige Regierungspräsident.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zu § 2 Abs. 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zu § 17

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zu § 20

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

zu § 25 Abs. 4

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgabengebiet

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übergangsvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Staatliche Anerkennung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Lehranstalten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Lehrgang

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Prüfungsausschuß

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vorprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Praktische Tätigkeit

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zuständigkeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der (die) Logopäde (Logopädin) ist der (die) Mitarbeiter (in) des Arztes bei der Untersuchung, Behandlung und Beratung von Patienten mit Stimm- und Sprachkrankheiten und Hörstörungen.

(2) Durch die Ausbildung soll er (sie) befähigt werden, Patienten aller Altersstufen mit Stimm- und Sprachkrankheiten und Kindern mit gehörbedingten Sprachschäden durch eine zweckmäßige Behandlung zu helfen. Zweck und Ziel der Maßnahmen ist es, den Kontakt mit der Umwelt durch Normalisierung der Sprache und Stimme sowie durch Korrektur des Sprachverständnisses und durch Sprachanbahnung u. Sprachaufbau zu erleichtern. Hierzu gehören auch die Beratung des Patienten bzw. seiner Erziehungsberechtigten oder Angehörigen über häusliche Übungen und die Maßnahmen zur Förderung in Schule und Beruf und zur Erleichterung seiner Eingliederung in die Gemeinschaft und das Berufsleben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10

(1) Die Leistungen in jedem Prüfungsfach sind mit

sehr gut

1

gut

2

befriedigend

3

ausreichend

4

mangelhaft

5

ungenügend

6 zu bewerten.

(2) Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn in jedem Fach mindestens die Note "ausreichend (4)" erteilt ist.

(3) Über die bestandene Vorprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein Zeugnis aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11

(1) Erhält der Prüfling in einem Fach das Urteil "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)", so ist die Vorprüfung in diesem Fach zu wiederholen.

(2) Hat der Prüfling in mindestens zwei Fächern der Vorprüfung das Urteil "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)" erhalten, so ist die ganze Vorprüfung zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung ist nur einmal nach einem halben Jahr zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12

(1) Die Prüfung ist in dem Prüfungsausschuß derjenigen Lehranstalt abzulegen, in der der Lehrgang beendet wurde.

(2) Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor Beendigung des Lehrganges über den Leiter der Lehranstalt einreichen.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1.

der Nachweis der Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 750 Silben in zehn Minuten in Kurzschrift aufzunehmen und es in höchstens 50 Minuten in Maschinenschrift zu übertragen,

2.

eine Bescheinigung des Leiters der Lehranstalt darüber, daß der Prüfling an einer zweijährigen Ausbildung teilgenommen hat,

3.

eine Beurteilung des Leiters der Lehranstalt über die körperliche, geistige und charakterliche Berufseignung.

Im Falle der Wiederholung hat der Prüfling gegebenenfalls außerdem nachzuweisen, daß er die Auflagen nach § 23 Abs. 1 erfüllt hat.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13

(1) Die Prüfung besteht aus

1.

zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Aufsichtsarbeiten),

2.

dem praktischen Teil und

3.

dem mündlichen Teil.

Die Aufsichtsarbeiten sind mindestens vier Wochen vor der Prüfung anzufertigen. Die übrige Prüfung ist auf mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage zu verteilen und im Anschluß an den Lehrgang abzuhalten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Im Einvernehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten, des praktischen und des mündlichen Teils der Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüflinge und des Prüfungsausschusses. Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(4) Die Deutsche Gesellschaft für Sprach- und Stimmheilkunde kann einen Vertreter als Zuhörer zu der Prüfung entsenden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Teile und die Fächer der Prüfung. Er ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen anzufertigen. Der Aufsichtsführende wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(2) Es ist je eine Aufgabe aus den Gebieten der Sprach- und der Stimmheilkunde zu bearbeiten. Den Prüflingen sind aus jedem Gebiet drei Aufgaben zur Wahl zu stellen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben nach Vorschlägen (mindestens fünf für jedes Gebiet) des Leiters der Lehranstalt. Er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.

(4) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht mit Ablauf der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jede Arbeit festgesetzten Frist ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.

(5) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15

(1) Im p r a k t i s c h e n Teil der Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht einen ihm unbekannten Sprachkranken zu untersuchen, die Behandlungsblätter anzulegen, den Befund unter logopädischen Gesichtspunkten zu erheben, den Behandlungsplan aufzustellen und den erstrebten Erfolg der Behandlung zu schildern und zu begründen. Hierbei soll der Prüfling auch seine Kenntnisse in der Anwendung physikalischer Behandlungsgeräte nachweisen. Für die Untersuchung und die schriftliche Niederlegung stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung. Ferner hat der Prüfling die logopädische Behandlung der ihm zugewiesenen Kranken - je 20 Minuten - praktisch durchzuführen und zu erläutern. Die Leistung ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling ferner mit mehreren in der Behandlung schon fortgeschrittenen Sprachkranken (drei bis fünf Kranke) eine Gruppenbehandlung durchzuführen. Eine Stunde vor Beginn der Gruppenbehandlung werden dem Prüfling die Krankengeschichten ausgehändigt. Der Prüfling hat eine Stunde Zeit, sich über den Aufbau der Gruppenbehandlung klar zu werden und darüber eine kurze Niederschrift anzufertigen. Die beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilen die Leistung unabhängig voneinander. Bei unterschiedlichen Urteilen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.

funktionelle Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,

2.

Diagnostik und Therapie in der Sprach- und Stimmheilkunde,

3.

Phonetik und Akustik,

4.

Audiologie mit Einschluß der Pädoaudiologie,

5.

Psychopathologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie,

6.

Psychologie, Sozialpädagogik und Heilpädagogik,

7.

Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe,

8.

Berufs- und Gesetzeskunde.

Die mündliche Prüfung kann auch an Hand praktischer Fälle durchgeführt werden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll für den einzelnen Prüfling in der Regel 45 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(3) Der Prüfer bewertet die Leistung in jedem Prüfungsfach mit einer der in § 9 bezeichneten Noten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17

Über die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18

Zur Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, der Leistungen im praktischen Teil und in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sowie für das Gesamtergebnis werden die in § 9 bezeichneten Noten verwendet. Für die Anwendung der Noten gilt der Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 2. 3. 1953 (Amtsblatt S. 65).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19

(1) Nach den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten, des praktischen und des mündlichen Teils der Prüfung, ermittelt der Prüfungsausschuß unter angemessener Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorprüfung und der während des weiteren Lehrgangs gezeigten Leistungen das Gesamtergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens als "ausreichend", sie ist nicht bestanden, wenn sie als "mangelhaft" oder als "ungenügend" bewertet wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Als Logopäde (Logopädin) ist auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer

1.

am Lehrgang nach § 7 teilgenommen,

2.

die Prüfung nach § 13 bestanden und

3.

die praktische Tätigkeit nach § 25 abgeleistet hat.

(2) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik und Berlin erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Hessen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Landes Hessen oder eines anderen Bundeslandes und Berlins eine gleichwertige Ausbildung erhalten haben.

(4) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20

Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung verhindert, so hat er dies rechtzeitig und bei Erkrankung in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22

(1) Prüflinge, die bei den Aufsichtsarbeiten oder beim praktischen Teil der Prüfung (§§ 14 und 15) eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die sonstigen Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Auf die möglichen Folgen von Täuschungsversuchen sind die Prüflinge vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23

(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal vollständig wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß kann die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängig machen.

(2) Die Prüfung ist vor demselben Prüfungsausschuß zu wiederholen; Ausnahmen können im Einvernehmen der Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse zugelassen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24

Die Gebühr für die Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung beträgt jeweils 50,- DM. Sie ist vor Beginn der Prüfung der Staatskasse am Sitz des Regierungspräsidenten, der für die Bestellung des Prüfungsausschusses zuständig ist, zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25

(1) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate. Sie soll im Anschluß an die Prüfung, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach der Prüfung begonnen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für den verspäteten Beginn der praktischen Tätigkeit aus Gründen, die der (die) Praktikant(in) nicht selbst zu vertreten hat, zulassen.

(2) Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit sind nachzuholen, soweit sie zusammen vier Wochen überschreiten.

(3) Die praktische Tätigkeit ist unter Aufsicht eines (einer) staatlich anerkannten Logopäden (Logopädin) an einer Krankenanstalt abzuleisten, der eine staatlich anerkannte Lehranstalt für Logopäden (Logopädinnen) angegliedert oder die dazu ermächtigt ist. Eine Liste der ermächtigten Krankenanstalten ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

(4) Die Krankenanstalt stellt über die abgeleistete praktische Tätigkeit eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 aus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26

(1) Zuständig für

1.

die Erteilung und die Zurücknahme der staatlichen Anerkennung für Lehranstalten (§ 5),

2.

die Genehmigung des Lehrplans (§ 7 Abs. 2),

3.

die Veröffentlichung der Liste der ermächtigten Krankenanstalten (§ 25 Abs. 3),

4.

die Entscheidung über die Gleichsetzung von Krankenanstalten (§ 27 erster Satz),

5.

die Ausnahmen bei der Zulassung zur Prüfung (§ 27 letzter Satz)

ist der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen.

(2) Zuständig für

1.

die Erteilung der staatlichen Anerkennung bei gleichwertiger Ausbildung (§ 2 Abs. 3),

2.

die Zurücknahme und die Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung (§ 4),

3.

die Zulassung von Ausnahmen für den verspäteten Beginn der praktischen Tätigkeit (§ 25 Abs. 1),

4.

die Zulassung zur Prüfung und Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 27,

5. die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 28 ist der für den Wohnsitz des Antragstellers oder des Betroffenen zuständige Regierungspräsident.

(3) Zuständig für die Ermächtigung von Krankenanstalten (§ 25 Abs. 3) ist der für den Sitz der Krankenanstalt zuständige Regierungspräsident.

(4) Zuständig in allen anderen Fällen ist der für den Sitz der Lehranstalt zuständige Regierungspräsident.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27

Wer bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften den Beruf eines (einer) Logopäden (Logopädin) an einer den anerkannten Ausbildungsstätten gleichzusetzenden öffentlichen oder freigemeinnützigen Krankenanstalt fünf Jahre lang ausgeübt hat, kann ohne Besuch des Lehrganges zur Prüfung zugelassen werden, wenn er (sie) dies bis zum 31. Dezember 1970 beantragt. Er (sie) erhält nach bestandener Prüfung die staatliche Anerkennung gemäß § 2 als Logopäde (Logopädin). Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Zulassung zur Prüfung Ausnahmen gestatten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28

(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat und das Diplom als geprüfter (geprüfte) Logopäde (Logopädin) der Deutschen Gesellschaft für Sprach- und Stimmheilkunde besitzt, erhält auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1970 gestellt sein muß, die staatliche Anerkennung gemäß § 2, wenn keine Versagungsgründe nach § 3 entgegenstehen.

(2) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29

Wer vor Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Ausbildung zum (zur) Logopäden (Logopädin) an einer Universitäts-Klinik begonnen hat, wird nach zweijähriger Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen, sofern die bisherige Ausbildung im wesentlichen der Ausbildung nach § 7 entspricht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der (die) Antragsteller(in)

1.

nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,

2.

sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich seine (ihre) Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.

wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eignung nicht besitzt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist der (die) Antragsteller(in) vorher zu hören. Ist er (sie) nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30

Diese Vorschriften treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wiesbaden, 13. 8. 1969

Der Hessische Minister für Arbeit,
Volkswohlfahrt
und Gesundheitswesen

gez. Hemsath

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung irrtümlich als gegeben angenommen worden ist oder wenn nachträgliche Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 eintreten.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die staatliche Anerkennung kann wiedererteilt werden, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

(1) Der Lehrgang wird an staatlich anerkannten Lehranstalten abgehalten.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß

1.

die Lehranstalt einer geeigneten Krankenanstalt (Abteilung für Stimm- und Sprachstörungen einer Hals-Nasen-Ohrenklinik) angegliedert ist,

2.

Leiter der Lehranstalt ein sachkundiger Arzt ist, der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten sein muß, über besondere Erfahrungen auf den Gebieten der Behandlung von Stimm- und Spracherkrankungen und -störungen verfügt und selbst in einem Umfang unterrichtet, der ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die Leistungen der Schüler(innen) zu bilden,

3.

wenigstens ein(e) staatlich anerkannter (anerkannte) Logopäde (Logopädin), der (die) mindestens vier Jahre erfolgreich in der Sprach- und Stimmheilkunde tätig war, dem Lehrkörper angehört,

4.

die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den theoretischen und praktischen Unterricht zur Verfügung steht und

5.

die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht vorhanden sind.

(3) Die Anerkennung kann zurückgezogen werden, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

(1) Über die Aufnahme in die Lehranstalt entscheidet der Leiter der Lehranstalt.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.

der Nachweis über eine abgeschlossene Realschulbildung, eine der Realschulbildung gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung,

2.

der Nachweis über eine sozialpädagogische Ausbildung, z. B. als Kindergärtnerin, Jugendleiterin oder Heimerzieher oder eine zweijährige sozialpädagogische Tätigkeit unter Anleitung an einer hierfür anerkannten Einrichtung,

3.

ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,

4.

ein handgeschriebener Lebenslauf,

5.

ein ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der (die) Antragsteller(in) gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist, insbesondere, daß er (sie) ein normales Hörvermögen und ein ausreichendes Sehvermögen besitzt und an keiner Sprachstörung leidet.

(3) Von dem Erfordernis nach Abs. 2 Nr. 1 kann bis zur Einführung einer zehnjährigen Schulpflicht abgesehen werden, wenn die Volksschule mit Erfolg abgeschlossen ist.

(4) Ist die Gleichwertigkeit einer Schulbildung im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 zweifelhaft oder liegt ein Fall nach Abs. 3 vor, so entscheidet über die Aufnahme die zuständige Behörde.

(5) Bei einer abgeschlossenen Ausbildung zu einem nichtärztlichen Fachberuf des Gesundheitswesens, und zwar des Krankengymnasten, des Beschäftigungstherapeuten, des Atemtherapeuten, der Krankenschwester, des Krankenpflegers, der Kinderkrankenschwester und verwandter Berufe kann auf den Nachweis der nach Abs. 2 Nr. 1 geforderten Schulbildung und der nach Abs. 2 Nr. 2 geforderten zweijährigen sozialpädagogischen Tätigkeit verzichtet werden.

(6) Bei Abiturienten, geprüften Gesangspädagogen oder geprüften Sprecherziehern kann die nach Abs. 2 Nr. 2 geforderte zweijährige sozialpädagogische Tätigkeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.

(7) Der (die) Antragsteller(in) soll die deutsche Sprache und Aussprache einwandfrei beherrschen und über eine möglichst überdurchschnittliche musikalische Veranlagung verfügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

(1) Der Lehrgang dauert zwei Jahre. Er umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Lehrfächern:

1.

funktionelle Anatomie, Physiologie und Pathologie, insbesondere des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,

2.

Anatomie und Physiologie des Nervensystems,

3.

Stimm- und Sprechheilkunde,

4.

Phonetik und Akustik,

5.

Audiologie mit Einschluß der Pädoaudiologie,

6.

Sprecherziehung,

7.

Sozialpädagogik und Heilpädagogik,

8.

Psychologie,

9.

Psychopathologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie,

10.

Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe und Rehabilitation,

11.

Berufs- und Gesetzeskunde.

Die Fachgebiete und der Stoff- und Stundenverteilungsplan sind im übrigen der modernen Entwicklung anzupassen. Der Lehrgang umfaßt mindestens 1500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht im Jahr.

(2) Der Lehrgang ist nach einem Lehrplan abzuhalten, der der Genehmigung bedarf. Der im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsstoff ist auf die Dauer des Lehrganges so zu verteilen, daß für gründliche Wiederholungen ausreichende Zeit verbleibt.

(3) Auf die Dauer des Lehrganges werden angerechnet

1.

Unterbrechungen durch Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,

2.

Unterbrechungen wegen Erkrankung oder Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8

Bei jeder Lehranstalt für Logopäden (Logopädinnen) ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Der Prüfungsausschuß besteht aus

1.

einem Medizinalbeamten des für den Sitz der Lehranstalt zuständigen Regierungspräsidenten als Vorsitzenden,

2.

dem Leiter der Lehranstalt,

3.

bis zu vier weiteren Lehrkräften der Lehranstalt einschließlich eines (einer) an der Lehranstalt tätigen Lehrlogopäden (-logopädin).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9

(1) Nach Beendigung des zweiten Semesters findet ohne besondere Zulassung eine Vorprüfung statt. Diese ist vor dem Prüfungsausschuß derjenigen Lehranstalt abzulegen, in der das zweite Lehrgangssemester beendet wurde.

(2) Die Vorprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(3) Der mündliche Teil erstreckt sich auf den Lehrstoff des ersten Ausbildungsjahres in den Fächern

a)

spezielle Anatomie,

b)

spezielle Physiologie,

c)

Anatomie und Physiologie des Nervensystems,

d)

spezielle Pathologie,

e)

Jugendpsychiatrie,

f)

Sozialpädagogik und Heilpädagogik,

g)

Psychologie,

h)

Stimm- und Sprachheilkunde,

i)

Sprecherziehung.

(4) Der praktische Teil umfaßt

a)

Anlage von Behandlungsblättern und Karteien,

b)

Technik und Grundlagen der Physik, der physikalischen Therapie,

c)

andere Therapieformen zur Unterstützung der logopädischen Behandlung.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Reihenfolge der einzelnen Teile der Vorprüfung. Für jeden Prüfling ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der der Gang der Vorprüfung ersichtlich sein muß.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.