LMusBenGebO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.02.1973
Fundstelle:
ABl. 1973, 324
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Hessischen Landesmuseen vom 5.2.1973

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Erlass vom 26. September 1977 (StAnz. S. 2099, ABl. S. 534)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 22. 1. 1976 (GVBl. I S. 33) und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministers vom 25. 3. 1977 (GVBl. I S. 138) in den jeweils geltenden Fassungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Gebührenfreiheit und -erlaß

Gebührenfreiheit bzw. -ermäßigung und Pauschalierung richten sich nach §§ 2, 3, 4 und 10 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. 7. 1972 (GVBl. I S. 235).

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§ 4
(aufgehoben)

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§ 5
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
(aufgehoben)

LMusBenGebO HE A. Benutzung von Vortragssälen

A. Benutzung von Vortragssälen

LMusBenGebO HE B. Auslagen für fotografische Arbeiten

B. Auslagen für fotografische Arbeiten

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C. Reproduktionsgebühr

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Vortragssäle der Museen des Landes Hessen (Hessisches Landesmuseum Darmstadt, Staatliche Kunstsammlungen Kassel und Museum Wiesbaden) können Fremdbenutzern - vornehmlich für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke - auf Antrag gegen Zahlung einer Benutzungsgebühr überlassen werden. Der Antrag ist bei dem Direktor des Museums zu stellen, der über die Benutzung entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Säle besteht nicht.

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§ 10

Dieser Erlaß tritt am 1. 3. 1973 in Kraft; er hebt den Erlaß vom 12. 8. 1965 - K 3 - 710/0 - 65 - (ABl. 1965 S. 528), geändert durch Erlaß vom 15. 12. 1970 - H III 3 - 710/60 - (ABl. 1971 S. 72) auf.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11

Der Erlaß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Für die Benutzung der Säle wird eine Benutzungsgebühr von 60,- DM je Abend erhoben. Dieser Betrag gilt für eine Veranstaltungsdauer bis zu zwei Stunden, wobei je dreißig Minuten für Zu- und Abgang der Besucher nicht in Anrechnung kommen. Für jede weitere angefangene Stunde wird ein Zuschlag von 25 % bis zum doppelten Gebührensatz erhoben.

(2) Im Gebührensatz sind die Kosten für die Reinigung und Beleuchtung der Säle enthalten.

(3) Werden die Säle beheizt, so erhöht sich der Satz nach Abs. 1 um 15,- DM.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Außer den Gebühren nach § 2 sind dem Landesmuseum folgende Auslagen pauschal zu erstatten:

a)

Benutzung von Bildwerfern aller Art

15,- DM

b)

Benutzung eines Normalfilmgerätes (35 mm)

50,- DM

c)

Benutzung eines Schmalfilmgerätes (16 u. 8 mm)

30,- DM

d)

Benutzung der Mikrofonanlage oder eines Tonbandgerätes

10,- DM

e)

Benutzung eines Flügels

10,- DM

(2) Neben den genannten Beträgen werden die Unkosten für die Vergütung des Hausmeisters, des Heizers, des Garderobenpersonals und des Vorführers eines Projektions- oder Filmvorführgerätes zuzüglich der Arbeitgeberanteile und Umlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Der Direktor des Museums kann die Gebühr nach § 2 ermäßigen oder erlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Benutzers oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Wird ein Saal regelmäßig an bestimmten Tagen über eine längere Dauer hinweg gemietet, so setzt der Direktor des Museums eine angemessene Pauschale fest, die von dem betreffenden Veranstalter vierteljährlich im voraus zu entrichten ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Die Entscheidung über den Antrag (§ 1) und die Höhe der zu zahlenden Beträge ergeht schriftlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

(1) Der Benutzer hat den Saal und die sonstigen ihm überlassenen Gegenstände schonend und zu dem angegebenen Zweck zu benutzen und die Gebühren im voraus an die zuständige Staatskasse zu entrichten. Die Quittung über die eingezahlten Gebühren ist zur Veranstaltung mitzubringen und dem Ordnungsdienst vorzuzeigen.

(2) Der Benutzer hat für sämtliche Personen- und Sachschäden aufzukommen, die Dritten, insbesondere auch den Besuchern seiner Veranstaltungen, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie dem Museum (Land Hessen) und dessen Bediensteten bei der Benutzung der Säle und ihren Zugangswegen entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf das Verschulden des Museums zurückzuführen sind. Der Benutzer hat auch das Land Hessen oder einen seiner Bediensteten von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden.

(3) Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für Lichtbildervorführungen beachtet werden. Insbesondere ist es verboten, in den Gängen des Zuschauerraumes Tische, Bänke oder Stühle aufzustellen, ebenso ist das Stehenbleiben der Zuschauer in den Gängen unstatthaft.

Es dürfen nicht mehr Zuschauer eingelassen werden, als Plätze vorhanden sind. Für die aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften sich ergebenen Vorkommnisse haftet der Benutzer.

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§ 8

(1) Die Erstattung der Auslagen für die von den Museen des Landes Hessen geleisteten fotografischen Arbeiten richtet sich nach folgenden Sätzen:

a)

Aufnahmen

1 Aufnahme auf 35 mm perforiertem schwarz-weiß-Film

0,60 DM

1 Aufnahme Buchreproduktionen auf Kleinbildfilm

1,50 DM

1 Aufnahme sonstiger Art auf Kleinbildfilm

3,- DM

1 Aufnahme 9 X 12 cm

8,50 DM

1 Aufnahme 13 X 18 cm

15,- DM

1 Aufnahme 18 X 24 cm

23,- DM

1 Aufnahme 9 X 12 cm Color-Negativfilm

40,- DM

1 Aufnahme 13 X 18 cm Color-Negativfilm

55,- DM

1 Farbdia 5 X 5 cm (Sonderanfertigung)

6,- DM

1 Farbdia 9 X 12 cm

80,- DM

1 Farbdia 13 X 18 cm

135,- DM

1 Farbdia 18 X 24 cm

220,- DM

b)

Abzüge und Vergrößerungen

1 Abzug 9 X 12 cm schwarz-weiß

2,- DM

1 Abzug 13 X 18 cm schwarz-weiß

3,50 DM

1 Abzug 18 X 24 cm schwarz-weiß

5,30 DM

1 Abzug 24 X 30 cm schwarz-weiß

8,- DM

1 Abzug 30 X 40 cm schwarz-weiß

11,- DM

1 Abzug 18 X 13 cm auf Colorpapier

25,- DM

1 Abzug 18 X 24 cm auf Colorpapier

35,- DM

1 Diapositiv 24 X 36 mm schwarz-weiß (verglast)

3,- DM

1 Fotokopie DIN A 4

1,- DM

(2) Der Direktor des Museums kann die Sätze nach Abs. 1a) und b) für staatliche und nichtstaatliche Museen oder für wissenschaftliche Zwecke um 20 % ermäßigen. Der Austausch von Fotos mit anderen Museen bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9

(1) Für die gewerbliche Reproduktion von Aufnahmen aus Museumsbeständen wird folgende Gebühr erhoben:

a) Schwarz-weiß-Aufnahmen

30,- DM

 

 

b) Farbaufnahmen

54,- DM

(2) Soll die Reproduktion für Publikationen wissenschaftlichen Charakters verwendet werden, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 um 50 %.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.