- Ausfertigungsdatum:
- 12.02.1975
- Fundstelle:
- StAnz. 1975, 631
Satzung des Hessischen Landesamts für geschichtliche Landeskunde in Marburg (Lahn) vom 12. Februar ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Nr. 3 geändert durch Erlass vom 15. Dezember 1977 (StAnz. 1978 S. 265) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
3.
(1) Dem Landesamt steht ein Beirat zur Seite. Er hat die Aufgabe, das Amt bei seinen Arbeitsvorhaben und Veröffentlichungen wissenschaftlich zu beraten und diese mit einschlägigen Vorhaben und Veröffentlichungen der historischen Kommissionen in Hessen und der Fachbereiche hessischer Universitäten abzustimmen.
(2) Dem Beirat gehören an:
- a)
je ein Mitglied der Vorstände der Historischen Kommission für Hessen, der Historischen Kommission für Nassau und der Hessischen Historischen Kommission;
- b)
drei hauptberufliche Professoren an hessischen Universitäten, die sich als Forscher in der Landesgeschichte ausgewiesen haben;
- c)
ein wissenschaftlicher Beamter des Landesamts für Denkmalpflege.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Hessischen Kultusminister auf fünf Jahre berufen, und zwar auf Vorschlag zu
- a)
der Vorstände der drei Historischen Kommissionen,
- b)
des Direktors des Landesamts und seiner hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter,
- c)
des Landesamts für Denkmalpflege.
Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr in Marburg zusammen. Der Direktor des Landesamts und die hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter nehmen ohne Stimmrecht an der Sitzung teil. Sie können von der Teilnahme an bestimmten Punkten der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Beirat erstattet jährlich im Anschluß an die Sitzung dem Kultusminister einen Bericht, der zugleich dem Direktor des Landesamts zugänglich gemacht wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
1.
(1) Das Hessische Landesamt für geschichtliche Landeskunde hat die Aufgabe, die geschichtliche Landeskunde Hessens wissenschaftlich zu fördern, auch durch Vergleich mit anderen Landschaften.
(2) Das Landesamt gibt eigene Schriften und zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der historischen Kommissionen das Hessische Jahrbuch für Landesgeschichte heraus.
(3) Die Bücherbestände des Landesamts stehen bis auf weiteres den Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studierenden der Philipps-Universität in Marburg als Präsenzbibliothek zur Verfügung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
2.
Über Arbeitsvorhaben und Veröffentlichungen entscheidet der Direktor des Landesamts nach Beratung mit seinen hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern und mit dem Beirat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
3.
(1) Dem Landesamt steht ein Beirat zur Seite. Er hat die Aufgabe, das Amt bei seinen Arbeitsvorhaben und Veröffentlichungen wissenschaftlich zu beraten und diese mit einschlägigen Vorhaben und Veröffentlichungen der historischen Kommissionen in Hessen und der Fachbereiche hessischer Universitäten abzustimmen.
(2) Dem Beirat gehören an:
- a)
je ein Mitglied der Vorstände der Historischen Kommission für Hessen, der Historischen Kommission für Nassau und der Hessischen Historischen Kommission;
- b)
drei hauptberufliche Professoren an hessischen Universitäten, die sich als Forscher in der Landesgeschichte ausgewiesen haben;
- c)
ein wissenschaftlicher Beamter des Landesamts für Denkmalpflege.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Hessischen Kultusminister auf fünf Jahre berufen, und zwar auf Vorschlag zu
- a)
der Vorstände der drei Historischen Kommissionen,
- b)
des Direktors des Landesamts und seiner hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter,
- c)
des Landesamts für Denkmalpflege.
Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr in Marburg zusammen. Der Direktor des Landesamts und die hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter nehmen ohne Stimmrecht an der Sitzung teil. Sie können von der Teilnahme an bestimmten Punkten der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Beirat erstattet jährlich im Anschluß an die Sitzung dem Kultusminister einen Bericht, der zugleich dem Direktor des Landesamts zugänglich gemacht wird.
(7) Die Tätigkeit des Beirats bezieht sich nicht auf die Arbeit der Abteilung "Forschungsstelle für geschichtliche Landeskunde Mitteldeutschlands".
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.