LGestDillBetrSa HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
29.04.2009
Fundstelle:
StAnz. 2009, 1602
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Betriebssatzung für den Landesbetrieb „Hessisches Landgestüt Dillenburg"

aufgeh. durch § 8 der Satzung vom 11. Januar 2011 (StAnz. S. 199)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsform, Sitz

(1) Das Hessische Landgestüt Dillenburg ist ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO).

(2) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Hessisches Landgestüt Dillenburg". Der Sitz des Landesbetriebs ist Dillenburg.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb ist ein Zentrum für Pferdezucht, Reit- und Fahrsport in Hessen. Er dient der Pflege und Förderung der tierzüchterischen, kulturellen und sportlichen Belange sowie der Präsentation des hessischen Pferdes im Allgemeinen.

(2) Er hat im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Produkte die ihm mit dem Gesetz zur Errichtung des Landgestütes in der jeweiligen Fassung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Durch das Fachaufsicht führende Ministerium können dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Betriebsausstattung, Finanzierung

(1) Das Land Hessen überlässt dem Hessischen Landgestüt Dillenburg für die Dauer seines Bestehens als Landesbetrieb weiterhin die ihm bei Errichtung des Landesbetriebes am 1. Januar 2003 überlassenen Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter zum wirtschaftlichen Eigentum.

(2) Der Landesbetrieb soll das Betriebsvermögen erhalten und vor Beeinträchtigungen und Störungen durch Dritte schützen.

(3) Der Landesbetrieb erhält für seine Leistungen Entgelte sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts eine angemessene finanzielle Ausstattung (Produktabgeltung). Er hat für seine Leistungen möglichst kostendeckende Entgelte zu erheben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Leitung des Landesbetriebes

(1) Der Landesbetrieb wird von einer Leiterin oder einem Leiter (Leitung) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Leitung ist Dienst- und Fachvorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Erklärungen werden unter der Bezeichnung „Hessisches Landgestüt Dillenburg" abgegeben. Die Leitung erhält eine Vertretung, die sie in Abwesenheitsfällen vertritt.

(2) Die Leitung führt den Landesbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften gemäß dieser Betriebssatzung. Sie stellt die Erledigung der Aufgaben nach § 2 der Satzung sicher und verantwortet das Gesamtbetriebsergebnis. Insbesondere hat die Leitung

-

die Wirtschaftsführung zu überwachen und fachliche Anleitungen zu geben,

-

den Jahresabschluss zu fertigen,

-

die ordnungsgemäße Erledigung der betrieblichen Arbeiten sicherzustellen.

Im Übrigen trifft sie alle im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung notwendigen Maßnahmen und ist insoweit auch befugt, finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Wirtschaftsplans einzugehen.

(3) Die Leitung berichtet dem Fachaufsicht führenden Ministerium zum vorgegebenen Termin schriftlich über die wirtschaftliche, personelle und finanzielle Situation. Die betriebswirtschaftliche Berichterstattung nach § 7 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus sind festgestellte erhebliche Mängel und außergewöhnliche Ereignisse ebenso wie Vorkommnisse von öffentlichkeitswirksamer oder politischer Bedeutung unverzüglich dem Fachaufsicht führenden Ministerium mitzuteilen.

(4) Für die Gliederung des Landesbetriebs ist der von dem Fachaufsicht führenden Ministerium genehmigte Organisationsplan maßgeblich. Die Aufgaben der Bediensteten des Landesbetriebes sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu regeln, der dem Fachaufsicht führenden Ministerium zur Kenntnis zu geben ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufsicht

(1) Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. Dieses hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Vorgänge. Es kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen, insbesondere sind ihm vorbehalten:

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Bestellung und Entlassung/Abberufung der Leitung des Landesbetriebs;

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Zustimmung zur Errichtung und Auflösung von Standorten;

-

Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Genehmigung des Jahresabschlusses;

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Zustimmung beim Grundstücksverkehr einschließlich Rechte und Pflichten am Grundvermögen;

-

Zustimmung zur Bestellung des Abschlussprüfers mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof;

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Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesbetriebes;

-

Zustimmung zu Maßnahmen von öffentlichkeitswirksamer oder politischer Bedeutung;

-

Zustimmung zu sonstigen Angelegenheiten, für die allgemeine oder spezielle Anordnungen die Beteiligung des Fachministeriums vorsehen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Personal

(1) Soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb für die Personalangelegenheiten zuständig. Das Nähere regeln die jeweils gültigen Zuständigkeitsanordnungen für Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter.

(2) Den Bediensteten des Landesbetriebs wird Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Näheres wird in einer Dienstkleidungsvorschrift durch den Landstallmeister geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Wirtschaftsführung

(1) Der Wirtschaftsführung liegen die Verwaltungsvorschriften zu § 71a LHO zugrunde.

(2) Der Landesbetrieb ist mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit zu führen. Zuführungen vom bzw. Ablieferungen an den Landeshaushalt sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Es beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.

(3) Der von der Leitung aufzustellende Wirtschaftsplan (Leistungs-, Erfolgs- und Finanzplan sowie eine Stellenübersicht) bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Landesbetriebes und die Veranschlagung des voraussichtlichen Wirtschaftsergebnisses im Landeshaushalt (Geldzuführungen oder -ablieferungen). Der Wirtschaftsplan ist dem Fachaufsicht führenden Ministerium bis zum jeweils vorgegebenen Termin für das nächstfolgende Haushaltsjahr, im Falle eines Doppelhaushaltes für das weitere Haushaltsjahr, zur Zustimmung und Einbringung in die Haushaltsberatungen vorzulegen.

(4) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt nach § 87 LHO einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 HGB auf. Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen und dem Fachaufsicht führenden Ministerium nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben vorzulegen.

(5) Der Landesbetrieb führt auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung eine Kosten- und Leistungsrechnung durch, die eine Steuerung und Bewertung der Wirtschaftlichkeit erlaubt. Haushaltsaufstellung und -ausführung, Finanzbuchhaltung einschließlich Bilanzierung, Kostenrechnung, Kontraktierung sowie Berichterstattung erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der LHO, des HGB, des HMdF sowie des Fachaufsicht führenden Ministeriums.

(6) Die Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof nach § 88 Abs. 1 LHO bleibt unberührt.

(7) Über die Einschaltung einer landwirtschaftlichen Buchstelle oder die Aufgabenübertragung an eine andere Stelle sowie über etwaige sonstige Abweichungen von den Haushaltsbestimmungen entscheidet das Fachaufsicht führende Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

(8) Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden und dergleichen sowie Beteiligungen dürfen nur nach Zustimmung des Fachaufsicht führenden Ministeriums eingegangen oder erworben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.1 Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof.

Wiesbaden, 29. April 2009

Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Silke L a u t e n s c h l ä g e r
Staatsministerin
- Gült.-Verz. 84 -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.