LFMFernsprVsZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
12.09.1986
Fundstelle:
StAnz. 1986, 1904
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug:

Fernsprechvorschriften für die Verwaltung des Landes Hessen vom 3. März 1986 (StAnz. S. 720); Erlaß des HMLULF vom 30. Januar 1981 (StAnz. S. 505)

(1) Auf Grund der Nr. 2.8 der Fernsprechvorschriften für die Verwaltung des Landes Hessen vom 3. März 1986 wird dem Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung und den Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz in Darmstadt und Kassel die Befugnis übertragen, über Art, Ausstattung und Schaltung ihrer Fernmeldeanlagen und der Fernmeldeanlagen der ihnen nachgeordneten Dienststellen zu entscheiden.

(2) Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Anordnung wird der o. a. Erlaß betreffend Fernsprecheinrichtungen in Diensträumen aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.