LernMFrhDV HE 2013 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.04.2013
Fundstelle:
ABl. 2013, 278
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 153 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen und beihilfeberechtigten Ersatzschulen werden die an der Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen (Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt.

(2) Abweichend von Abs. 1 können den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil und Übungsteil) und das Mathematikbuch übereignet werden. Dies gilt auch für die an der Schule hergestellten Fibeln und Mathematikbücher für die Jahrgangsstufe 1. In der Fibel und dem Mathematikbuch der Jahrgangsstufe 1 sind Eintragungen erlaubt. Lernmaterialien können unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils die Schule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Ausscheiden aus dem Bestand

(1) Über das Ausscheiden aus dem Bestand von Lernmitteln entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung angemessener Aktualität.

(2) Lernmittel, die für eine schulische Verwendung nicht mehr geeignet sind, dürfen Schülerinnen und Schülern übereignet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 4. September 1995 (ABl. S. 608), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), wird aufgehoben.

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher, digitale Lehrwerke und Lernmaterialien, die für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind.

(2) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Druckwerke, die für den längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler konzipiert und bestimmt sind, die der Umsetzung der Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrpläne dienen sowie in der Regel mindestens auf eine Jahrgangsstufe oder in der gymnasialen Oberstufe auf einen Halbjahreskurs bezogen sind (Schulbücher im engeren Sinne),

2.

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern für einen bestimmten Zweck oder während eines begrenzten Zeitraums verwandt werden (sonstige Schriften).

(3) Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden. Dazu zählen auch digitale Medien unter der Voraussetzung, dass diese von den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in kleinen Gruppen im Unterricht oder für den Unterricht verwendet werden. Anerkannt sind digitale Medien, die ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern vom 21.04.2013 (ABl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenes Schulbuch im engeren Sinne oder digitales Lehrwerk ergänzen (Lern- oder Unterrichtssoftware). CDs oder DVDs, die zu einem Schulbuch nach Abs. 2 für den Unterricht in den Fremdsprachen und Musik gehören, gelten als Lernmaterial.

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen

1.

die von den Schulträgern zu erbringenden Leistungen wie Lehrmittel, Büchereien, Einrichtungen, technische Hilfsmittel und Sportgeräte,

2.

die in § 162 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645) genannten Medien und Hilfsmittel; Abs. 3 bleibt unberührt,

3.

Arbeitsmittel und digitale Medien, die für Lehrkräfte, für die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder für die Schulverwaltung bestimmt sind,

4.

für die Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen benötigte Werkstoffe, Bauteile, Komponenten, Werkzeuge sowie spezielle Hard- und Software,

5.

die in § 153 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Gegenstände; § 153 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Mittelberechnung und -bewirtschaftung

(1) Im Rahmen der für die Lernmittelfreiheit verfügbaren Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln.

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich durch Multiplikation des vom Kultusministerium im jeweils gültigen Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit festgelegten Satzes je Schülerin oder Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die Feststellung der Schülerzahl ist jeweils die Jahresschulstatistik des Vorjahrs maßgeblich. Die festgelegten Sätze stellen nur eine Rechengröße dar, sie begründen keinen individuellen Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers.

(3) Die Haushaltsmittel werden von der Schulaufsichtsbehörde bewirtschaftet. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Schulen, die erweiterte Budgetierungsmöglichkeiten nach § 127a Abs. 2 Satz 2 oder § 127d Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 127c Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes nach Maßgabe entsprechender Kontrakte nutzen. Sofern das Kultusministerium nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde für alle Schulen in ihrem Schulaufsichtsbereich zuständig.

(4) Entsteht an einzelnen Schulen durch Schulorganisationsänderungen ein Mehrbedarf, können diese bei der Schulaufsichtsbehörde einen Mehrbedarfsantrag stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zweckbindung und Verwendung

(1) Die für die Beschaffung von Lernmitteln bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Schulen.

(2) Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet die Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Eine ausreichende Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern, digitalen Lehrwerken und Lernmaterialien ist sicherzustellen. Für Schulen mit erweiterten Budgetierungsregelungen gelten darüber hinaus die in den Kontrakten festgelegten Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zuständigkeiten

(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Fächer und Fachbereiche oder Abteilungen.

(2) Die Festlegung auf bestimmte Schulbücher, digitale Lehrwerke und die Auswahl von Lernmaterial im jeweiligen Fach erfolgt durch Entscheidung der Fach- und Fachbereichskonferenzen oder Abteilungskonferenzen. An Schulen, an denen keine Fach-, Fachbereichs- oder Abteilungskonferenzen bestehen, entscheidet die Gesamtkonferenz.

(3) Vor der Auswahl zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sind der Schulelternbeirat und der Schülerrat oder die Studierendenvertretung anzuhören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Beschaffungsverfahren

Zugelassene Schulbücher und digitale Lehrwerke sowie sonstige Druckwerke und Veröffentlichungen nach § 4 Abs. 1 bis 7 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken und die Lernmaterialien (§ 2 Abs. 3) werden von der Schule unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit beschafft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Andere Beschaffungen

In Ausnahmefällen ist es zulässig, auch für Fächer, bei denen die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken vom Kultusministerium vorgenommen wird, ein nicht im Katalog der zugelassenen Schulbücher und digitalen Lehrwerke verzeichnetes Buch oder digitales Lehrwerk zu beschaffen. Über die Ausnahme entscheidet das Kultusministerium auf Antrag der Schule. Der Antrag ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Rechnungen und Vermögensnachweis

(1) Die Schule prüft die Lieferung, stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung fest und leitet diese der Schulaufsichtsbehörde zu, die die Zahlung anordnet. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Schulen ordnen selbst die Zahlung an.

(2) Die Schule hat Bestandsverzeichnisse zu führen. Ausreichende Bestandsverzeichnisse im Sinne des § 73 der Landeshaushaltsordnung sind für die Lernmittelverwaltung das Zugangsbuch und die Bestandskartei. Eine elektronische Erfassung ist zulässig.

(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, sind abweichend von Abs. 2 Lagernachweise zu führen. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das im Rahmen der Lernmittelfreiheit beschaffte Lernmaterial im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird. Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als Landeseigentum nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit bei Konflikten in den Fällen nach § 153 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes liegt bei der Schulaufsichtsbehörde für alle Schulen ihres Schulaufsichtsbereichs.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.