LernMFrhDV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
04.09.1995
Fundstelle:
ABl. 1995, 608
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 4. September 1995

V aufgeh. durch § 11 der Verordnung vom 21. April 2013 (ABl. S. 278, 280)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 neu gefasst durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 153 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen und beihilfeberechtigten Ersatzschulen werden die an der Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen (Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt.

(2) Abweichend von Abs. 1 können den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil und Übungsteil) und das Mathematikbuch übereignet werden. Dies gilt auch für die an der Schule hergestellten Fibeln und Mathematikbücher für die Jahrgangsstufe 1. In der Fibel und dem Mathematikbuch der Jahrgangsstufe 1 sind Eintragungen erlaubt. Lernmaterialien können unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils die Schule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Ausscheiden aus dem Bestand

(1) Über das Ausscheiden aus dem Bestand von Lernmitteln entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung angemessener Aktualität.

(2) Lernmittel, die für eine schulische Verwendung nicht mehr geeignet sind, dürfen Schülerinnen und Schülern übereignet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 4. September 1995 (ABl. S. 608), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher, digitale Lehrwerke und Lernmaterialien, die für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind.

(2) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Druckwerke, die für den längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler konzipiert und bestimmt sind, die der Umsetzung der Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrpläne dienen sowie in der Regel mindestens auf eine Jahrgangsstufe oder in der gymnasialen Oberstufe auf einen Halbjahreskurs bezogen sind (Schulbücher im engeren Sinne),

2.

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern für einen bestimmten Zweck oder während eines begrenzten Zeitraums verwandt werden (sonstige Schriften).

(3) Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden. Dazu zählen auch digitale Medien unter der Voraussetzung, dass diese von den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in kleinen Gruppen im Unterricht oder für den Unterricht verwendet werden. Anerkannt sind digitale Medien, die ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern vom 21.04.2013 (ABl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenes Schulbuch im engeren Sinne oder digitales Lehrwerk ergänzen (Lern- oder Unterrichtssoftware). CDs oder DVDs, die zu einem Schulbuch nach Abs. 2 für den Unterricht in den Fremdsprachen und Musik gehören, gelten als Lernmaterial.

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen

1.

die von den Schulträgern zu erbringenden Leistungen wie Lehrmittel, Büchereien, Einrichtungen, technische Hilfsmittel und Sportgeräte,

2.

die in § 162 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645) genannten Medien und Hilfsmittel; Abs. 3 bleibt unberührt,

3.

Arbeitsmittel und digitale Medien, die für Lehrkräfte, für die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder für die Schulverwaltung bestimmt sind,

4.

für die Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen benötigte Werkstoffe, Bauteile, Komponenten, Werkzeuge sowie spezielle Hard- und Software,

5.

die in § 153 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Gegenstände; § 153 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Mittelberechnung und -bewirtschaftung

(1) Im Rahmen der für die Lernmittelfreiheit verfügbaren Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln.

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich durch Multiplikation des vom Kultusministerium im jeweils gültigen Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit festgelegten Satzes je Schülerin oder Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die Feststellung der Schülerzahl ist jeweils die Jahresschulstatistik des Vorjahrs maßgeblich. Die festgelegten Sätze stellen nur eine Rechengröße dar, sie begründen keinen individuellen Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers.

(3) Die Haushaltsmittel werden von der Schulaufsichtsbehörde bewirtschaftet. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Schulen, die erweiterte Budgetierungsmöglichkeiten nach § 127a Abs. 2 Satz 2 oder § 127d Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 127c Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes nach Maßgabe entsprechender Kontrakte nutzen. Sofern das Kultusministerium nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde für alle Schulen in ihrem Schulaufsichtsbereich zuständig.

(4) Entsteht an einzelnen Schulen durch Schulorganisationsänderungen ein Mehrbedarf, können diese bei der Schulaufsichtsbehörde einen Mehrbedarfsantrag stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zweckbindung und Verwendung

(1) Die für die Beschaffung von Lernmitteln bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Schulen.

(2) Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet die Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Eine ausreichende Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern, digitalen Lehrwerken und Lernmaterialien ist sicherzustellen. Für Schulen mit erweiterten Budgetierungsregelungen gelten darüber hinaus die in den Kontrakten festgelegten Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zuständigkeiten

(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Fächer und Fachbereiche oder Abteilungen.

(2) Die Festlegung auf bestimmte Schulbücher, digitale Lehrwerke und die Auswahl von Lernmaterial im jeweiligen Fach erfolgt durch Entscheidung der Fach- und Fachbereichskonferenzen oder Abteilungskonferenzen. An Schulen, an denen keine Fach-, Fachbereichs- oder Abteilungskonferenzen bestehen, entscheidet die Gesamtkonferenz.

(3) Vor der Auswahl zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sind der Schulelternbeirat und der Schülerrat oder die Studierendenvertretung anzuhören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Beschaffungsverfahren

Zugelassene Schulbücher und digitale Lehrwerke sowie sonstige Druckwerke und Veröffentlichungen nach § 4 Abs. 1 bis 7 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken und die Lernmaterialien (§ 2 Abs. 3) werden von der Schule unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit beschafft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Andere Beschaffungen

In Ausnahmefällen ist es zulässig, auch für Fächer, bei denen die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken vom Kultusministerium vorgenommen wird, ein nicht im Katalog der zugelassenen Schulbücher und digitalen Lehrwerke verzeichnetes Buch oder digitales Lehrwerk zu beschaffen. Über die Ausnahme entscheidet das Kultusministerium auf Antrag der Schule. Der Antrag ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Rechnungen und Vermögensnachweis

(1) Die Schule prüft die Lieferung, stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung fest und leitet diese der Schulaufsichtsbehörde zu, die die Zahlung anordnet. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Schulen ordnen selbst die Zahlung an.

(2) Die Schule hat Bestandsverzeichnisse zu führen. Ausreichende Bestandsverzeichnisse im Sinne des § 73 der Landeshaushaltsordnung sind für die Lernmittelverwaltung das Zugangsbuch und die Bestandskartei. Eine elektronische Erfassung ist zulässig.

(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, sind abweichend von Abs. 2 Lagernachweise zu führen. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das im Rahmen der Lernmittelfreiheit beschaffte Lernmaterial im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird. Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als Landeseigentum nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit bei Konflikten in den Fällen nach § 153 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes liegt bei der Schulaufsichtsbehörde für alle Schulen ihres Schulaufsichtsbereichs.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Schülerinnen und Schülern werden die an der Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen (Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt.

(2) Abweichend von Abs. 1 können den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil und/oder Übungsteil) und das Mathematikbuch übereignet werden. Dies gilt auch für die an der Schule hergestellten Fibeln und Mathematikbücher für die Jahrgangsstufe 1.

Lernmaterialien können unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils die Schule.

(3) Für Schülerinnen und Schüler an beihilfeberechtigten Ersatzschulen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Herkunftssprachlicher Unterricht

Das Verfahren für die Durchführung der Lernmittelfreiheit im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts wird gesondert geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aussonderung

(1) Über die Aussonderung von Lernmitteln entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte.

(2) Lernmittel, die für eine schulische Verwendung nicht mehr geeignet sind, dürfen Schülerinnen und Schülern übereignet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Verfahrensvorschriften

Einzelheiten des Verfahrens werden vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind.

(2) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Druckwerke, die den Unterrichtsstoff mindestens einer Jahrgangsstufe in der Regel in einem Fach enthalten und für den regelmäßigen und längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler bestimmt sind (Schulbücher im engeren Sinne),

b)

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum verwandt werden (sonstige Schriften).

(3) Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden. Dazu zählen auch elektronische Medien unter der Voraussetzung, daß diese Medien von den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in kleinen Gruppen im Unterricht bzw. für den Unterricht verwendet werden. Anerkannt sind Medien, die ein anderes Lernmittel ersetzen oder ein nach § 2 Abs. 2 a) der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern zugelassenes Schulbuch im engeren Sinne ergänzen. Nicht anerkannt sind Medien, die für Lehrkräfte, für die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder für die Schulverwaltung bestimmt sind.

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen die nach §§ 155 und 158 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom Schulträger aufzubringenden Sachleistungen sowie die in § 153 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes genannten Gegenstände.

(5) Die in § 153 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes genannten Gegenstände können für berufliche Schulen, Sonderschulen sowie in besonders gelagerten Einzelfällen vom Kultusministerium als Lernmittel anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Mittelberechnung und -bewirtschaftung

(1) Im Rahmen der für die Lernmittelfreiheit verfügbaren Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln.

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich durch Multiplikation des vom Kultusministerium im jährlichen Erlaß über die Durchführung der Lernmittelfreiheit festgelegten Satzes je Schülerin oder Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Die festgelegten Sätze begründen keinen individuellen Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers, sondern stellen nur eine Rechengröße dar.

(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen. Öffentlichen Schulen soll auf ihren Antrag von dem Staatlichen Schulamt die Bewirtschaftung des ihnen zugewiesenen Gesamtverfügungsbetrags übertragen werden. In diesem Fall hat die Schule dem Staatlichen Schulamt regelmäßig über die Ausgabenentwicklung zu berichten.

(4) Das Staatliche Schulamt erhält eine Verfügungsreserve für den Fall, daß an einzelnen Schulen unabweisbarer Mehrbedarf entsteht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zweckbindung und Verwendung

(1) Die für die Beschaffung von Lernmitteln bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden.

(2) Über die Verwendung im einzelnen entscheidet die Schule selbständig im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere zur Durchführung der Lernmittelfreiheit und zur Schulbuchzulassung. Die Verwendung hat so zu erfolgen, daß eine ausreichende Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern und Lernmaterialien sichergestellt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zuständigkeiten

(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Fächer und Fachbereiche oder Abteilungen.

(2) Die Festlegung auf bestimmte Schulbücher und die Auswahl von Lernmaterial im jeweiligen Fach erfolgt durch Entscheidung der Fach- und Fachbereichskonferenzen oder Abteilungskonferenzen. An Schulen, an denen keine Fach-, Fachbereichskonferenzen oder Abteilungskonferenzen bestehen, entscheidet die Gesamtkonferenz.

(3) Vor der Auswahl zugelassener Schulbücher sind der Schulelternbeirat und der Schülerrat oder die Studienrendenvertretung anzuhören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Beschaffungsverfahren

Zugelassene Schulbücher und die Lernmaterialien werden von der Schule direkt beim Handel beschafft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Andere Beschaffungen

In Ausnahmefällen ist es zulässig, auch für Fächer, bei denen die Zulassung von Schulbüchern vom Kultusministerium vorgenommen wird, ein nicht im Katalog der zugelassenen Schulbücher verzeichnetes Buch zu beschaffen. Über die Ausnahme entscheidet das Kultusministerium auf begründeten Antrag der Schule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Rechnungen und Vermögensnachweis

(1) Die Schule prüft die Lieferung, stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung fest und leitet diese dem Staatlichen Schulamt zu, das die Zahlung anordnet. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Schule hat Bestandsverzeichnisse zu führen. Bestandsverzeichnisse im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Landeshaushaltsordnung sind für die Lernmittelverwaltung das Zugangsbuch und die Bestandskartei. Eine Erfassung mit den Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, sind lediglich Lagernachweise zu führen. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das im Rahmen der Lernmittelfreiheit beschaffte Lernmaterial im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird. Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als Landeseigentum nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Umgang mit Lernmitteln

(1) Für den pfleglichen und sorgfältigen Umgang mit Lernmitteln, deren Rückgabe und die Schadenersatzpflicht gilt § 153 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes.

(2) Die Zuständigkeit in Konfliktfällen liegt bei dem Staatlichen Schulamt für alle Schulen seines Schulaufsichtsbereichs, auch wenn sie nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen und beihilfeberechtigten Ersatzschulen werden die an der Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen (Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt.

(2) Abweichend von Abs. 1 können den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil und/oder Übungsteil) und das Mathematikbuch übereignet werden. Dies gilt auch für die an der Schule hergestellten Fibeln und Mathematikbücher für die Jahrgangsstufe 1.

Lernmaterialien können unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils die Schule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Unterricht in Herkunftssprachen

Das Verfahren für die Durchführung der Lernmittelfreiheit im Rahmen des Unterrichts in Herkunftssprachen wird gesondert geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind.

(2) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Druckwerke, die für den längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler konzipiert und bestimmt sind, die der Umsetzung der Lehrpläne dienen sowie in der Regel mindestens auf eine Jahrgangsstufe oder in der gymnasialen Oberstufe auf einen Halbjahreskurs bezogen sind (Schulbücher im engeren Sinne),

b)

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern für einen bestimmten Zweck oder während eines begrenzten Zeitraums verwandt werden (sonstige Schriften).

(3) Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden. Dazu zählen auch elektronische Medien unter der Voraussetzung, daß diese von den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in kleinen Gruppen im Unterricht bzw. für den Unterricht verwendet werden. Anerkannt sind elektronische Medien, die ein anderes Lernmittel ersetzen oder ein nach § 2 Abs. 2 a) der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern zugelassenes Schulbuch im engeren Sinne ergänzen (Lern- bzw. Unterrichtssoftware). Nicht anerkannt sind elektronische Medien, die für Lehrkräfte, für die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder für die Schulverwaltung bestimmt sind. Hörkassetten oder Compactdiscs (CD), die zu einem Schulbuch gemäß Abs. 2 für den Unterricht in den Fremdsprachen und Musik gehören, gelten als Lernmaterial.

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen

a)

die von den Schulträgern zu erbringenden Leistungen wie Lehrmittel (z. B. Wandkarten, Sammlungen für den naturwissenschaftlichen Unterricht, Demonstrationsmittel, -geräte), Büchereien, Einrichtungen, technische Hilfsmittel (auch z.B. Toner, Druckerpatronen), Sportgeräte,

b)

audiovisuelle Hilfsmittel und elektronische Medien (mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten),

c)

Arbeitsmittel für Lehrkräfte, z. B. Lehrerhandbücher oder Begleittexte, Kopiervorlagen,

d)

Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen, dazu zählen auch berufliche Fachbücher, die nach Umfang und Inhalt nicht nur für den unterrichtlichen Gebrauch bestimmt sind, z.B. solche, die für die betriebliche Ausbildung oder die berufliche Praxis verwendet werden,

e)

Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind wie Schreib- und Zeichenmaterial ( z. B. Papier, Hefte, Blöcke, Ordner, Farben), Schreib- und Zeichengeräte ( z.B. Bleistifte, Federhalter, Lineal, Zirkel), Musikinstrumente, Taschenrechner,

f)

Kochgut und Materialien, die die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten,

g)

Gegenstände geringeren Wertes.

(5) Die in Abs. 4 e) und f) genannten Gegenstände können für berufliche Schulen, Sonderschulen sowie in besonders gelagerten Einzelfällen vom Kultusministerium als Lernmittel anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Mittelberechnung und -bewirtschaftung

(1) Im Rahmen der für die Lernmittelfreiheit verfügbaren Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln.

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich durch Multiplikation des vom Kultusministerium im jährlichen Erlaß über die Durchführung der Lernmittelfreiheit festgelegten Satzes je Schülerin oder Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Die festgelegten Sätze begründen keinen individuellen Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers, sondern stellen nur eine Rechengröße dar.

(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.

(4) Öffentlichen Schulen soll auf ihren Antrag von dem Staatlichen Schulamt die Bewirtschaftung des ihnen zugewiesenen Gesamtverfügungsbetrags übertragen werden. In diesem Fall hat die Schule dem Staatlichen Schulamt regelmäßig über die Ausgabenentwicklung zu berichten.

(5) Das Staatliche Schulamt erhält eine Verfügungsreserve für den Fall, daß an einzelnen Schulen unabweisbarer Mehrbedarf entsteht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Beschaffungsverfahren

Zugelassene Schulbücher nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern, sonstige Druckwerke und Veröffentlichungen nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und die Lernmaterialien werden von der Schule direkt beim Handel beschafft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Rechnungen und Vermögensnachweis

(1) Die Schule prüft die Lieferung, stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung fest und leitet diese dem Staatlichen Schulamt zu, das die Zahlung anordnet. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Schule hat Bestandsverzeichnisse zu führen. Bestandsverzeichnisse im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Landeshaushaltsordnung sind für die Lernmittelverwaltung das Zugangsbuch und die Bestandskartei. Eine Erfassung mit den Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, sind lediglich Lagernachweise zu führen. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das im Rahmen der Lernmittelfreiheit beschaffte Lernmaterial im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird. Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als Landeseigentum nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind.

(2) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Druckwerke, die für den längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler konzipiert und bestimmt sind, die der Umsetzung der Lehrpläne dienen sowie in der Regel mindestens auf eine Jahrgangsstufe oder in der gymnasialen Oberstufe auf einen Halbjahreskurs bezogen sind (Schulbücher im engeren Sinne),

b)

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern für einen bestimmten Zweck oder während eines begrenzten Zeitraums verwandt werden (sonstige Schriften).

(3) Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden. Dazu zählen auch elektronische Medien unter der Voraussetzung, daß diese von den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in kleinen Gruppen im Unterricht bzw. für den Unterricht verwendet werden. Anerkannt sind elektronische Medien, die ein anderes Lernmittel ersetzen oder ein nach § 2 Abs. 2 a) der Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern zugelassenes Schulbuch im engeren Sinne ergänzen (Lern- bzw. Unterrichtssoftware). Nicht anerkannt sind elektronische Medien, die für Lehrkräfte, für die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder für die Schulverwaltung bestimmt sind. Hörkassetten oder Compactdiscs (CD), die zu einem Schulbuch gemäß Abs. 2 für den Unterricht in den Fremdsprachen und Musik gehören, gelten als Lernmaterial.

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen

a)

die von den Schulträgern zu erbringenden Leistungen wie Lehrmittel (z. B. Wandkarten, Sammlungen für den naturwissenschaftlichen Unterricht, Demonstrationsmittel, -geräte), Büchereien, Einrichtungen, technische Hilfsmittel (auch z.B. Toner, Druckerpatronen), Sportgeräte,

b)

audiovisuelle Hilfsmittel und elektronische Medien (mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten),

c)

Arbeitsmittel für Lehrkräfte, z. B. Lehrerhandbücher oder Begleittexte, Kopiervorlagen,

d)

Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen, dazu zählen auch berufliche Fachbücher, die nach Umfang und Inhalt nicht nur für den unterrichtlichen Gebrauch bestimmt sind, z.B. solche, die für die betriebliche Ausbildung oder die berufliche Praxis verwendet werden,

e)

Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind wie Schreib- und Zeichenmaterial ( z. B. Papier, Hefte, Blöcke, Ordner, Farben), Schreib- und Zeichengeräte ( z.B. Bleistifte, Federhalter, Lineal, Zirkel), Musikinstrumente, Taschenrechner,

f)

Kochgut und Materialien, die die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten,

g)

zusätzliche Materialien für die Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen; das sind für die Projektarbeit benötigte Werkstoffe, Bauteile, Komponenten, Werkzeuge sowie spezielle Hard- und Software,

h)

Gegenstände geringeren Wertes.

(5) Die in Abs. 4 e) und f) genannten Gegenstände können für berufliche Schulen, Sonderschulen sowie in besonders gelagerten Einzelfällen vom Kultusministerium als Lernmittel anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 153 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), geändert durch Gesetz vom 18. November 1994 (GVBl. I S. 695), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Schülerinnen und Schülern werden die an den Schulen eingeführten Lernmittel unentgeltlich und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen (Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil und Übungsteil) und das Mathematikbuch übereignet. Dies gilt auch für die von den Schulen selbst hergestellten Fibeln und Mathematikbücher für die Jahrgangsstufe 1.

Lernmaterialien können unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Schule im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschaffung von Lernmitteln.

(3) Für Schülerinnen und Schüler an beihilfeberechtigten Ersatzschulen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aussonderung

(1) Über die Aussonderung von Lernmitteln entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte.

(2) Lernmittel, die für eine schulische Verwendung nicht mehr geeignet sind, dürfen Schülerinnen und Schülern übereignet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Verfahrensvorschriften

Einzelheiten des Verfahrens werden vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind.

(2) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Druckwerke, die den Unterrichtsstoff mindestens einer Jahrgangsstufe in der Regel in einem Fach enthalten und für den regelmäßigen und längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler bestimmt sind (Schulbücher im engeren Sinne),

b)

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum verwandt werden (sonstige Schriften).

(3) Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden.

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen die nach §§ 155 und 158 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom Schulträger aufzubringenden Sachleistungen sowie die in § 153 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes genannten Gegenstände.

(5) Die in § 153 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes genannten Gegenstände können für berufliche Schulen, Sonderschulen sowie in besonders gelagerten Einzelfällen vom Kultusministerium als Lernmittel anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Mittelberechnung und -bewirtschaftung

(1) Im Rahmen der für die Lernmittelfreiheit verfügbaren Haushaltsmittel erhalten die Schulen jährlich einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln.

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich durch Multiplikation des vom Kultusministerium festgelegten Satzes je Schülerin oder Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Der Pauschbetrag begründet keinen individuellen Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers, sondern stellt nur eine Rechengröße dar.

(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen. Öffentlichen Schulen kann auf Antrag von dem Staatlichen Schulamt die Bewirtschaftung des ihnen zugewiesenen Gesamtverfügungsbetrags übertragen werden. In diesem Fall hat die Schule dem Staatlichen Schulamt regelmäßig über die Ausgabenentwicklung zu berichten.

(4) Das Staatliche Schulamt erhält einen Vomhundertsatz als Verfügungsreserve für den Fall, daß an einzelnen Schulen unabweisbarer Mehrbedarf entsteht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Verwendung der Mittel

(1) Die Schulen entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere zur Schulbuchzulassung selbständig über die Verwendung des ihnen zustehenden Gesamtbetrags. Die Verwendung hat so zu erfolgen, daß eine ausreichende Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern und Lernmaterialien sichergestellt ist.

(2) Über die Aufteilung des Gesamtbetrages auf die Beschaffung von Schulbüchern einerseits und Lernmaterialien andererseits entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Hessischen Schulgesetzes. Über die Verteilung der für die Beschaffung von Schulbüchern bereitstehenden Mittel auf die verschiedenen Fächer beschließt die Gesamtkonferenz nach § 10 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Die Festlegung auf bestimmte Schulbücher erfolgt nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes durch Entscheidung der Fach- und Fachbereichskonferenzen.

(3) Die Rechte des Schulelternbeirats und des Schülerrats sind zu beachten (§§ 110 Abs. 3 und 122 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Beschaffungsverfahren

Zugelassene Schulbücher und die Lernmaterialien werden von der Schule direkt beim Handel beschafft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Andere Beschaffungen

In Ausnahmefällen ist es zulässig, auch für Fächer, bei denen die Zulassung von Schulbüchern vom Kultusministerium vorgenommen wird, ein nicht im Katalog der zugelassenen Schulbücher verzeichnetes Buch zu beschaffen. Über die Ausnahme entscheidet das Kultusministerium auf begründeten Antrag der Schule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Rechnungen und Vermögensnachweis

(1) Die Schulen prüfen die Lieferung, stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung fest und leiten diese dem Staatlichen Schulamt zu, das die Zahlung anordnet. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Schulen haben Bestandsverzeichnisse zu führen. Bestandsverzeichnisse im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Landeshaushaltsordnung sind für die Lernmittelverwaltung das Zugangsbuch und die Bestandskartei. Eine Erfassung mit den Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, sind lediglich Lagernachweise zu führen. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das im Rahmen der Lernmittelfreiheit beschaffte Lernmaterial im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird. Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als Landeseigentum nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Umgang mit Lernmitteln

(1) Für den pfleglichen und sorgfältigen Umgang mit Lernmitteln, deren Rückgabe und die Schadenersatzpflicht gelten die Vorschriften von § 153 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes.

(2) Die Zuständigkeit in Konfliktfällen liegt bei dem Staatlichen Schulamt für alle Schulen seines Schulaufsichtsbereichs, auch wenn sie nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Muttersprachlicher Unterricht

Das Verfahren für die Durchführung der Lernmittelfreiheit im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts wird gesondert geregelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.