LehrPlV HE 282 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
29.08.2011
Fundstelle:
ABl. 2011, 722
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundzweiundachtzigste Verordnung über Lehrpläne vom 29. August 2011

V aufgeh. durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2019 (ABl. S. 243)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lehrpläne

Die Lehrpläne für den fachrichtungsbezogenen Unterricht

1.

an Einjährigen Fachschulen in den Fachrichtungen

a)

Bürokommunikation

b)

Landwirtschaft

c)

Mal- und Lackiertechnik und

2.

an Zweijährigen Fachschulen in den nachfolgend genannten Fachrichtungen und Schwerpunkten sowie in dem Fach Berufs- und Arbeitspädagogik

werden für verbindlich erklärt.

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Ausstellungsdesign

Einzelhandel, Galerie, Museum

 

 

Bekleidungsdesign

----

 

 

Produktdesign

Gravieren

 

Metallrestaurierung

 

Schmuck, Gerät und Accessoire

 

 

Werbe- und

 

Mediendesign

----

 

 

Bautechnik

Bauen im Bestand

 

Baumanagement

 

Betonbau

 

Hochbau

 

Innenausbau/Ausbautechnik

 

Tiefbau

 

 

Bekleidungstechnik

Fertigung

 

Produktmanagement

 

 

Biotechnik

----

Chemietechnik

Labortechnik

 

Produktionstechnik

 

 

Druck- und

 

Medientechnik

----

 

 

 Elektrotechnik

Automatisierungs- und Prozessleittechnik

 

Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

Informations- und Kommunikationstechnik

Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

 

Farb- und Lacktechnik

Gestaltung und Denkmalpflege

 

 

Feinwerktechnik

Optik-Elektronik

 

 

Glastechnik

Glasgestaltung

 

Glas- und Fensterbautechnik

 

 

Holztechnik

----

 

 

Informationstechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik

 

Medien- und Informationsmanagement

 

Technische Betriebswirtschaft

 

 

Kälte- und Klimasystemtechnik

----

 

 

Karosserie- und

 

Fahrzeugtechnik

----

 

 

Kunststoff- und

 

Kautschuktechnik

----

 

 

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

 

 

Maschinentechnik

Automatisierungstechnik

 

Konstruktion und Entwicklung

 

Maschinenbau

 

Produktions- und Qualitätsmanagement

 

Verfahrens- und Umwelttechnik

 

Technische Betriebswirtschaft

 

 

Mechatronik

Fertigungstechnik und Robotik

 

Maschinen- und Anlagentechnik

 

Systemtechnik

 

Technische Betriebswirtschaft

 

 

Sanitär-, Heizungs-

 

und Klimatechnik

----

 

 

Umweltschutztechnik

Nachhaltige Energietechniken

 

 

Agrarwirtschaft

----

 

 

Betriebswirtschaft

Controlling

 

Finanzwirtschaft

 

Logistik

 

Marketing

 

Personalwirtschaft

 

Touristik

 

Unternehmensführung

 

 

Catering

----

 

 

Fremdenverkehrswirtschaft

----

 

 

Hotel- und Gaststättengewerbe

----

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Unterrichtung der Studierenden

Die Studierenden sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne

Die Lehrpläne können über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene/ abgerufen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1.

110. Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 2. Juli 1985 (ABl. S. 451),

2.

132. Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 19. Juni 1986 (ABl. S. 398),

3.

141. Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 6. Oktober 1986 (ABl. S. 767),

4.

216. Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 3. März 1998 (ABl. S. 282),

5.

228. Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 20. März 1999 (ABl. S. 452),

6.

248. Verordnung über Lehrpläne vom 31. August 2004 (ABl. S. 798), zuletzt geändert durch Verordnung über Lehrpläne vom 16. Juni 2008 (ABl. S. 310), außer den Regelungen für die Lehrplanfächer Deutsch, Englisch, Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt im Lernbereich I.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.