LehrPlV HE 276 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.11.2009
Fundstelle:
ABl. 2010, 2
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundsechsundsiebzigste Verordnung über Lehrpläne vom 26. November 2009

V aufgeh. durch § 4 Nr. 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 688)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (ABl. S. 1132)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Lehrpläne für den berufsbildenden Bereich in den zweijährigen höheren Berufsfachschulen

-

Fachrichtung Gestaltungs- und Medientechnik

-

Fachrichtung Maschinenbautechnik

werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne können über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene abgerufen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.