- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2009
- Fundstelle:
- ABl. 2010, 2
Zweihundertundfünfundsiebzigste Verordnung über Lehrpläne vom 2. Dezember 2009
V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 13. Januar 2018 (ABl. S. 242)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Verordnung tritt am 2. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4a Abs. 3 und 4 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des hessischen Schulgesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für die Grundschule im Fach alevitische Religion wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Form zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne können beim Amt für Lehrerbildung, Stuttgarter Str. 18-24, 60329 Frankfurt am Main, bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Verordnung tritt am 2. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.