- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2009
- Fundstelle:
- ABl. 2009, 130
Zweihundertundeinundsiebzigste Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der ...
V aufgeh. durch § 3 Nr. 5 der Verordnung vom 13. März 2013 (ABl. S. 189)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4a Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird verordnet:
§ 1 Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule der Ständigen Konferenz der ...
§ 1
Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
Die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule folgender Berufe, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, werden als Lehrpläne im Sinne des § 4a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes für verbindlich erklärt:
- 1.
Automatenfachmann/Automatenfachfrau (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. November 2007
- 2.
Fachkraft für Automatenservice (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. November 2007)
- 3.
Fachkraft für Schutz und Sicherheit (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008)
- 4.
Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 2008)
- 5.
Friseur/Friseurin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008)
- 6.
Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. November 2007)
- 7.
Produktionstechnologe/Produktionstechnologin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Februar 2008)
- 8.
Seiler/Seilerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008)
- 9.
Servicekraft für Schutz und Sicherheit (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008)
- 10.
Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Februar 2008)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Veröffentlichung der Lehrpläne
Die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz werden in der „Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (Teilwerk Berufliche Bildung) und als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Rahmenlehrpläne im Internet unter www.kmk.org einzusehen.
§ 3 Aufhebung und Änderung von Lehrplanverordnungen
§ 3
Aufhebung und Änderung von Lehrplanverordnungen
(1) Die Zweihundertundfünfundvierzigste Verordnung über Lehrpläne vom 30. November 2003 (ABl. 1/2004, S. 2) wird aufgehoben.
(2) In der Zweihundertundsechsundvierzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 4. Februar 2004 (ABl. S. 142) wird die Angabe des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit gestrichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der Ausbildung befinden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.