LehrPlV HE 268 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
23.11.2007
Fundstelle:
ABl. 2008, 2
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundachtundsechzigste Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der ...

V aufgeh. durch § 3 Nr. 4 der Verordnung vom 13. März 2013 (ABl. S. 189)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 56 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Lehrpläne

Die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule folgender Berufe, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, werden als Lehrpläne im Sinne des § 4a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes für den Unterricht in der Berufsschule unmittelbar für verbindlich erklärt:

1.

Bestattungsfachkraft (Beschluss der KMK vom 15. März 2007)

2.

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin (Beschluss der KMK vom 17. November 2006)

3.

Fachkraft für Holz- und Bautenschutz (Beschluss der KMK vom 15. März 2007)

4.

Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin (Beschluss der KMK vom 15. März 2007)

5.

Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin (Beschluss der KMK vom 14. Juni 2007)

6.

Mathematisch-technischer Softwareentwickler/Mathematisch-technische Softwareentwicklerin (Beschluss der KMK vom 18. Januar 2007)

7.

Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik (Beschluss der KMK vom 15. März 2007)

8.

Mediengestalter Digital und Print/Mediengestalterin Digital und Print (Beschluss der KMK vom 18. Januar 2007)

9.

Produktprüfer - Textil/Produktprüferin - Textil (Beschluss der KMK vom 15. März 2007)

10.

Produktionsmechaniker - Textil/Produktionsmechanikerin - Textil (Beschluss der KMK vom 18. März 2005 i. d. F. vom 15. März 2007)

11.

Sportfachmann/Sportfachfrau (Beschluss der KMK vom 14. Juni 2007)

12.

Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau (Beschluss der KMK vom 14. Juni 2007)


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Veröffentlichung der Lehrpläne

Die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz werden in der „Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (Teilwerk Berufliche Bildung) und als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Reproduktion der im Internet unter www.kmk.org (Berufsschule Rahmenlehrpläne) im KMK-Download bereitgestellten pdf-Dokumente.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Änderung von Lehrplanverordnungen

(1) In der Zweihundertsechsundvierzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 4. Februar 2004 (ABl. S. 142)

werden die Angaben der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe

a)

Bestattungsfachkraft

b)

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin

c)

Mediengestalter Digital- und Printmedien/Mediengestalterin für Digital- und Printmedien

d)

Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau

gestrichen.

(2) In der Zweihundertundneunundvierzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 4. Oktober 2004 (ABl. S. 890) wird die Angabe des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen-und Anlagenführerin gestrichen.

(3) In der Zweihundertunddreiundfünfzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 29. August 2005 (ABl. S. 742) wird die Angabe des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker - Textiltechnik/Produktionsmechanikerin - Textiltechnik gestrichen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der Ausbildung befinden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.