LehrPlV HE 267 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
20.09.2007
Fundstelle:
ABl. 2007, 638
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundsiebenundsechzigste Verordnung über Lehrpläne vom 20. September 2007

V aufgeh. durch § 3 der Verordnung vom 19. August 2016 (ABl. S. 427)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für das Aufgabengebiet Sexualerziehung nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Lehrplan kann im Internet unter www.kultusministerium.hessen.de abgerufen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die 81. Verordnung über Rahmenpläne vom 23. August 1983 (ABl. S. 629) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.