- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2007
- Fundstelle:
- ABl. 2007, 638
Zweihundertundsechsundsechzigste Verordnung über Lehrpläne vom 31. August 2007
V aufgeh. durch § 4 Nr. 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 688)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 54 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne für den berufsbildenden Bereich in den zweijährigen Höheren Berufsfachschulen
- -
Fachrichtung Bekleidungstechnik
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Fachrichtung Biologietechnik
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Fachrichtung Chemietechnik
werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne können über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene abgerufen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.