- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2008
- Fundstelle:
- ABl. 2008, 311
Zweihundertunddreiundsechzigste Verordnung über Lehrpläne vom 8. Juli 2008
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761), wird nach Beteiligung des Landesstudierendenbeirates nach § 125 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Lehrplan für die Fachschulen für Sozialwirtschaft wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Lehrplan kann über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene abgerufen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.