LehrPlV HE 261 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
10.08.2006
Fundstelle:
ABl. 2006, 742
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundeinundsechzigste Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der ...

V aufgeh. durch § 3 Nr. 3 der Verordnung vom 13. März 2013 (ABl. S. 189)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule folgender Berufe oder Berufsfelder, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, werden als Lehrpläne im Sinne des § 4a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes für verbindlich erklärt.

Rahmenlehrplan

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom

Fachangestellter für Arbeitsförderung/

4. Dezember 1998 i.d.F. vom 15. September 2005

Fachangestellte für Arbeitsförderung

 

Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/

8. März 2006

Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung

 

Fachkraft für Hafenlogistik

13. Januar 2006

Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

13. Januar 2006

Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/

8. März 2006

Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

 

Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin

8. März 2006

Hafenschiffer/Hafenschifferin

13. Januar 2006

Holzmechaniker/Holzmechanikerin

13. Januar 2006

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

13. Januar 2006

Kaufmann für Dialogmarketing/

8. März 2006

Kauffrau für Dialogmarketing

 

Kaufmann für Marketingkommunikation/

8. März 2006

Kauffrau für Marketingkommunikation

 

Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/

8. März 2006

Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

 

Kaufmann im Groß- und Außenhandel/

13. Januar 2006

Kauffrau im Groß- und Außenhandel

 

Mediengestalter für Bild und Ton/

27. April 2006

Mediengestalterin für Bild und Ton

 

Medienkaufmann Digital und Print/

8. März 2006

Medienkauffrau Digital und Print

 

Medizinischer Fachangestellter/

18. November 2005

Medizinische Fachangestellte

 

Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und

8. März 2006

Futtermitteltechnik)/Müllerin(Verfahrenstechnologin

 

in der Mühlen- und Futtermitteltechnik)

 

Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin

8. März 2006

Servicefachkraft für Dialogmarketing

8. März 2006

Tiermedizinischer Fachangestellter/

28. April 2005

Tiermedizinische Fachangestellte

 

Tischler/Tischlerin

13. Januar 2006

Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik

8. März 2006

Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

 

Berufsfeld Holztechnik berufsfeldbezogener Lernbereich

8. März 2006

im Berufsgrundbildungsjahr

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz werden in der „Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (Teilwerk Berufliche Bildung) und als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Reproduktion der im Internet unter www.kmk.org (Berufsschule Rahmenlehrpläne) im KMK-Download bereitgestellten pdf- Dokumente.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Folgende Lehrpläne entfallen:

1.

Der mit der Zweihundertachtzehnten Verordnung über die Rahmenpläne vom 18. Mai 1998 (ABl. S. 382) zur verbindlichen Erprobung freigegebene Rahmenplan für die Grundstufe des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung für den Beruf:

-

Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel

2.

Der mit der Zweihundertsechsundzwanzigsten Verordnung über die Rahmenpläne vom 15. Januar 1999 (ABl. S. 284) zur verbindlichen Erprobung freigegebene Rahmenplan für die Grundstufe des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft für den Beruf:

-

Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk/ Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk

3.

Die mit der Zweihundertsechsundvierzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 4. Februar 2004 (ABl. S. 142) verbindlich erklärten Rahmenlehrpläne, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, für die Ausbildungsberufe:

-

Fachangestellter für Arbeitsförderung/ Fachangestellte für Arbeitsförderung

-

Mediengestalter Bild und Ton/ Mediengestalterin Bild und Ton

-

Tischler/ Tischlerin

-

Verlagskaufmann/ Verlagskauffrau

-

Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau

-

Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

4.

Den mit der Zweihundertsechsundvierzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 4. Februar 2004 (ABl. S. 142) verbindlich erklärten Rahmenlehrplan, der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, für den berufsbezogenen Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr:

-

Berufsfeld Holztechnik


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.

Einhundertfünfzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 15. April 1987 (ABl. S. 438) für den Ausbildungsberuf

-

Arzthelfer/Arzthelferin

2.

Einhundertfünfundfünfzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 15. Oktober 1987 (ABl. S. 795) für den Ausbildungsberuf

-

Tierarzthelfer/Tierarzthelferin

3.

Einhundertvierundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 24. Januar 1991 (ABl. S. 119) für den Ausbildungsberuf

-

Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk/ Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk

4.

Zweihundertneunzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 29. Mai 1998 (ABl. S. 462) für den Ausbildungsberuf

-

Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Für Schülerinnen und Schüler, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der Ausbildung befinden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.