LehrPlV HE 259 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
20.06.2006
Fundstelle:
ABl. 2006, 462
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundneunundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 20. Juni 2006

V aufgeh. durch § 4 Nr. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 686)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Lehrpläne für den berufsbildenden Lernbereich in den zweijährigen Berufsfachschulen

-

Berufsfeld Holztechnik

-

Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung

werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne können über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene abgerufen werden.

Eine CD-Rom mit den Lehrplänen aller Berufsfelder und Berufsrichtungen der zweijährigen Berufsfachschulen sowie der Fachrichtungen in den zweijährigen Höheren Berufsfachschulen kann ab Herbst 2006 beim Amt für Lehrerbildung, Stuttgarter Straße 18-24, 60329 Frankfurt am Main, bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.