LehrPlV HE 258 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.02.2006
Fundstelle:
ABl. 2006, 178
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundachtundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 17. Februar 2006

V aufgeh. durch § 4 Nr. 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 688)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Lehrpläne für den berufsbildenden Lernbereich in den zweijährigen Berufsfachschulen

-

Berufsfeld Chemie/Physik/Biologie

und den berufsbildenden Bereich in den zweijährigen

Höheren Berufsfachschulen

-

Fachrichtung Informationsverarbeitung - Technik

werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne können über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene abgerufen werden.

Eine CD-Rom mit den Lehrplänen aller Berufsfelder und Berufsrichtungen der zweijährigen Berufsfachschulen sowie der Fachrichtungen in den zweijährigen Höheren Berufsfachschulen kann ab Mai 2006 beim Amt für Lehrerbildung, Stuttgarter Straße 18.24, 60329 Frankfurt am Main bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Es werden folgende bisherigen Vorschriften aufgehoben:

1.

Einhundertundfünfte Verordnung über Rahmenpläne vom 11. April 1985 (ABl. S. 254)

2.

Einhundertundsiebenundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 6. März 1991 (ABl. S. 239).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.