- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2005
- Fundstelle:
- ABl. 2005, 794
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne für den berufsbildenden Lernbereich in den Zweijährigen Berufsfachschulen
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Berufsfeld Agrarwirtschaft
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Berufsfeld Elektrotechnik
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Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft
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Berufsfeld Körperpflege
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Berufsfeld Metalltechnik
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Berufsrichtung medizinisch-technische und krankenpflegerische Berufe
werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne können über den Hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrpläne abgerufen werden.
Eine CD-Rom mit den Lehrplänen aller Berufsfelder und Berufsrichtungen der Zweijährigen Berufsfachschulen kann ab Mai 2006 beim Amt für Lehrerbildung, Stuttgarter Straße 18-24, 60329 Frankfurt am Main bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Es werden folgende bisherigen Vorschriften aufgehoben:
- 1.
Neunundneunzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 8. August 1984 (ABl. S. 527),
- 2.
Einhundertundvierundvierzigste Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 20. Oktober 1986 (ABl. S. 35).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.