LehrPlV HE 254 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
18.07.2005
Fundstelle:
ABl. 2005, 578
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundvierundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 18. Juli 2005

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für den gymnasialen Bildungsgang in der Mittelstufe für das Fach Mathematik (Ausgabe 2008) wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für den verkürzten gymnasialen Bildungsgang in der Mittelstufe (Jahrgangsstufen 5 G bis 9 G) in dem Fach Mathematik wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne für alle Fächer können als CD-ROM beim Amt für Lehrerbildung, Stuttgarter Str. 18-24, 60329 Frankfurt am Main, bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Der Lehrplan des nicht verkürzten gymnasialen Bildungsgangs in Mathematik (§ 3 der 239. Verordnung über Lehrpläne vom 10. Dezember 2001 [ABl. 2002, S. 6]) läuft jahrgangsweise aus. Er wird auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung an Hessischen Schulen vom 29. November 2004 durch den in § 1 genannten Lehrplan jahrgangsweise aufbauend, beginnend mit der Jahrgangsstufe 5, ersetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.