LehrPlV HE 252 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
25.06.2005
Fundstelle:
ABl. 2005, 578
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Lehrpläne für den fachrichtungs- bzw. schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium - Fachrichtung Technik (Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik und Maschinenbau), Fachrichtung Wirtschaft (Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung), Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft (Fächer Ernährungslehre und Wirtschaftslehre des Haushalts) werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne können als CD-Rom beim Amt für Lehrerbildung, Stuttgarter Str. 18-24, 60329 Frankfurt am Main bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.