- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2004
- Fundstelle:
- ABl. 2005, 2
Zweihundertundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 17. Dezember 2004
V aufgeh. durch § 3 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2019 (ABl. S. 1062)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne Naturwissenschaftliche Fächer (Biologie, Chemie und Physik) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Ausgabe 2004, werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates gemäß § 125 Abs. 2 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne Naturwissenschaftliche Fächer (Biologie, Chemie und Physik) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs, Ausgabe 2004, werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Studierenden sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne erscheinen im Amt für Lehrerbildung, Zentrales Publikationsmanagement, Walter-Hallstein- Straße 3, 65197 Wiesbaden, und können von dort in elektronischer Form als CD-ROM bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Für die Abiturprüfungen gelten grundsätzlich die beim Eintritt der Studierenden in die Kursphase gültigen Pläne. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis auf Antrag der Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.