LehrPlV HE 249 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
04.10.2004
Fundstelle:
ABl. 2004, 890
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule folgender Berufe oder Berufsfelder, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, werden als Lehrpläne im Sinne des § 4 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes für verbindlich erklärt.

Rahmenlehrplan

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

25.03.2004

Bäcker/Bäckerin

29.01.2004

Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

29.01.2004

Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst

30.04.2004

Fachkraft für Lagerlogistik

25.03.2004

Fachlagerist/Fachlageristin

25.03.2004

Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin

25.03.2004

Gestalter für visuelles Marketing/Gestalterin für visuelles Marketing

30.04.2004

Glasveredler/Glasveredlerin

25.03.2004

Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin

29.01.2004

Industriemechaniker/Industriemechanike-rin

25.03.2004

Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

17.06.2004

Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistungen

30.04.2004

Konstruktionsmechaniker/Konstruktions-mechanikerin

25.03.2004

Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin

30.04.2004

Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin

25.03.2004

Maßschneider/Maßschneiderin

25.03.2004

Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik

25.03.2004

Modist/Modistin

25.03.2004

Raumausstatter/Raumausstatterin

30.04.2004

Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

30.04.2004

Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin

25.03.2004

Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau

12.12.2003

Schuhmacher/Schuhmacherin

29.01.2004

Verkäufer/Verkäuferin

17.06.2004

Wasserbauer/Wasserbauerin

30.04.2004

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

25.03.2004

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

25.03.2004

Berufsfeld Drucktechnik (Medientechnik) berufsfeldbezogener Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr

29.02.2003

Berufsfeld Elektrotechnik berufsfeldbezogener Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr

16.05.2003

Berufsfeld Fahrzeugtechnik berufsfeldbezogener Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr

25.03.2004

Berufsfeld Metalltechnik berufsfeldbezogener Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr

25.03.2004

Berufsfeld Textiltechnik und Bekleidung berufsfeldbezogener Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr

25.03.2004

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz werden in der „Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (Teilwerk Berufliche Bildung) und als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Reproduktion der im Internet unter www.kmk.org (Berufsschule Rahmenlehrpläne) im KMK-Download bereitgestellten pdf-Dokumente.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Folgende Lehrpläne entfallen:

1.

Der mit der Zweihundertsechsundzwanzigsten Verordnung über die Rahmenpläne vom 15. Januar 1999 (ABl. S. 284) zur verbindlichen Erprobung freigegebene Rahmenplan für die Grundstufe des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft für den Beruf:

-

Bäcker/Bäckerin

2.

Die mit der Zweihundertsechsundvierzigsten Verordnung über Lehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule vom 4. Februar 2004 (ABl. S. 142) verbindlich erklärten Rahmenlehrpläne, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, für die Ausbildungsberufe:

-

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, Fachrichtung Schweißtechnik

-

Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst

-

Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, Fachrichtung Schweißtechnik

-

Berufsfeld Textiltechnik und Bekleidung, berufsfeldbezogener Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr

3.

Der mit der Einhundertdreiundfünfzigsten Verordnung über Rahmenpläne vom 14. Juli 1987 (ABl. S. 551) zur Erprobung freigegebene Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht in der Fachstufe der Berufsschule für den Ausbildungsberuf:

-

Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin

4.

Der mit der Zweihundertachtzehnten Verordnung über Rahmenpläne vom 18. Mai 1998 (ABl. S. 382) zur verbindlichen Erprobung freigegebene Rahmenlehrplan für den Unterricht in der Grundstufe des Berufsfeldes „Wirtschaft und Verwaltung“ für die Ausbildungsberufe:

-

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau

-

Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.

Zweiundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 26. September 1983 (ABl. S. 951) für die Ausbildungsberufe

-

Raumausstatter/Raumausstatterin

-

Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin

2.

Einhundertdreiundvierzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 6. November 1986 (ABl. S. 923) für den Ausbildungsberuf

-

Schuhmacher/Schuhmacherin

3.

Einhundertsiebenundfünfzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 28. Januar 1988 (ABl. S. 42) für die Ausbildungsberufe

-

Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

-

Verkäufer/Verkäuferin

4.

Einhundertsiebenundsechzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 28. August 1988 (ABl. S. 565) für die Ausbildungsberufe

-

Industriemechaniker/Industriemechanikerin

-

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

-

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

-

Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

-

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

-

Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin

5.

Einhundertzweiundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 10. August 1990 (ABl. S. 1020) für die Ausbildungsberufe

-

Industriemechaniker/Industriemechanikerin

-

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

-

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

-

Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

-

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

6.

Zweihundertvierunddreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 15. Mai 2001 (ABl. S. 402) für den Ausbildungsberuf

-

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Für Schüler, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der Ausbildung befinden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.