- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2004
- Fundstelle:
- ABl. 2004, 798
Zweihundertachtundvierzigste Verordnung über Lehrpläne vom 31. August 2004
V aufgeh. durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2019 (ABl. S. 243)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2017 (ABl. S. 800) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.*)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.*)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. S. 466) wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne für die Zweijährigen Fachschulen
| „Fächer des Lernbereichs I“ |
| „Fachrichtung Bautechnik“ |
werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Studierenden sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne werden herausgegeben durch das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden und können über den Buchhandel oder über das Hessische Landesinstitut für Pädagogik (HeLP), Walter- Hallstein-Straße 3, 65197 Wiesbaden bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.*)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.