LehrPlV HE 247 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2004
Fundstelle:
ABl. 2004, 474
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertsiebenundvierzigste Verordnung über Lehrpläne vom 28. April 2004

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne werden herausgegeben durch das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden und können über das Amt für Lehrerbildung, Publikationsmanagement, Rothwestener Straße 2-14, 34233 Fuldatal, bezogen bzw. über den Hessischen Bildungsserver (http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene) abgerufen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der „Lehrplan für die Fachschule für Sozialpädagogik“ wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne werden herausgegeben durch das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden und können über den Buchhandel oder über das Hessische Landesinstitut für Pädagogik (HeLP), Walter- Hallstein-Straße 3, 65197 Wiesbaden bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.