- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.2003
- Fundstelle:
- ABl. 2003, 774
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Hessischen Schulgesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne für die Berufsschule
„Grundstufe Berufsfeld Agrarwirtschaft“
„Fachstufe Landwirtin/Landwirt“
„Fachstufe Gärtnerin/Gärtner“
„Grund- und Fachstufe Floristin/Florist“
werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne werden herausgegeben durch das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden und können über die Schroedel Verlag GmbH, Bestellservice, 30517 Hannover bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die in der Einhundertsten Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 8. August 1984 (ABl. 84, S. 527) in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne für die Fachstufe der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Landwirt und Gärtner und der in der Einhundertvierundsechzigsten Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 19. Juli 1988 (ABl. 88, S. 496) in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan für die Grundstufe der Berufsschule für das Berufsfeld Agrarwirtschaft werden aufgehoben.
(2) Die Einhundertsechsundzwanzigste Verordnung über Rahmenlehrpläne vom 16. April 1986 (ABl. 86, S. 363) für die Grund- und Fachstufe der Berufsschule für den Ausbildungsberuf Floristin/Florist wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.