- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.2003
- Fundstelle:
- ABl. 2003, 642
Zweihundertunddreiundvierzigste Verordnung über Lehrpläne vom 16. August 2003
V aufgeh. durch § 3 Nr. 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2019 (ABl. S. 1062)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne Gesellschaftswissenschaftliche Fächer (Arbeitslehre, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Ausgabe 2003 werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 143, 354), wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne Gesellschaftswissenschaftliche Fächer (Arbeitslehre, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs, Ausgabe 2003 werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Studierenden sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne werden herausgegeben durch das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden, und können über den SCHROEDEL Verlag, GmbH, Bestellservice, 30517 Hannover, bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Für die Abiturprüfungen gelten grundsätzlich die beim Eintritt der Studierenden in die Kursphase gültigen Pläne. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis auf Antrag der Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Der Rahmenplan Gemeinschaftskunde für die Abendgymnasien und Hessenkollegs, verbindlich erklärt durch die 209. Verordnung vom 12.06.1996 (ABl. 96 S. 310), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.