LehrPlV HE 240 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.02.2002
Fundstelle:
ABl. 2002, 133
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundvierzigste Verordnung über Lehrpläne vom 14. Februar 2002

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (ABl. S. 558)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan „Helferin/Helfer in der Hauswirtschaft“ wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 576), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan „Helferin/Helfer in der Hauswirtschaft“ wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 2002.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Lehrplan erscheint im Verlag Moritz Diesterweg und kann bei der Schroedel-Verlag GmbH, Bestellservice, 30517 Hannover, bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Der in der Einhundertundneunundsechzigsten Verordnung über Rahmenpläne vom 7. Januar 1989 (ABl. 3/89, S. 206) in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht in dem Ausbildungsberuf „Helfer/Helferin in der Hauswirtschaft“ wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.