- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2001
- Fundstelle:
- ABl. 2002, 6
Zweihundertundneununddreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 20. Dezember 2001
V aufgeh. durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Mai 2011 (ABl. S. 230)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (ABl. S. 498) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Lehrpläne können als CD-ROM gegen Entgelt beim Amt für Lehrerbildung bezogen oder auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums heruntergeladen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
(1) Soweit an der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln vom 20. Dezember 2006 (ABl. S. 2) der Lernbereich Gesellschaftslehre eingerichtet ist, gilt der Rahmenplan Gesellschaftslehre, für verbindlich erklärt durch die 206. Verordnung über Rahmenpläne vom 27. Oktober 1995 (ABl. S. 710), fort.
(2) Soweit an der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln vom 20. Dezember 2006 (ABl. S. 2) der Lernbereich Naturwissenschaften fortgeführt wird, gilt der Rahmenplan Naturwissenschaften, für verbindlich erklärt durch die 210. Verordnung über Rahmenpläne vom 27. Juni 1996 (ABl. S. 390), fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Lehrpläne für den Bildungsgang Hauptschule in den Jahrgangsstufen fünf bis neun (zehn) in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, katholische Religion, evangelische Religion, Ethik, Kunst, Musik, Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte, Arbeitslehre werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Lehrpläne für den Bildungsgang Realschule in den Jahrgangsstufen fünf bis zehn in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, katholische Religion, evangelische Religion, Ethik, Kunst, Musik, Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte, Arbeitslehre werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Lehrpläne für den Bildungsgang Gymnasium in den Jahrgangsstufen fünf bis zehn in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein, Griechisch, Mathematik, katholische Religion, evangelische Religion, Ethik, Kunst, Musik, Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in den §§ 1 bis 3 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Lehrpläne erscheinen im Hessischen Landesinstitut für Pädagogik, Zentralstelle Publikationsmanagement, Walter-Hallstein-Straße 3, 65197 Wiesbaden, und können von dort als zusammengefasster Band je Bildungsgang oder als CD-ROM mit den Lehrplänen der drei Bildungsgänge und den Handreichungen für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
(1) Soweit an der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln vom 19. April 2000, ABl. S. 460, der Lernbereich Gesellschaftslehre eingerichtet ist, gilt der Rahmenplan Gesellschaftslehre, für verbindlich erklärt durch die 206. Verordnung über Rahmenpläne vom 27. Oktober 1995, ABl. S. 710, fort. Im Übrigen wird die 206. Verordnung über Rahmenpläne aufgehoben.
(2) Soweit an der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln vom 19. April 2000, ABl. S. 460, der Lernbereich Naturwissenschaften fortgeführt wird, gilt der Rahmenplan Naturwissenschaften, für verbindlich erklärt durch die 210. Verordnung über Rahmenpläne vom 27. Juni 1996, ABl. S. 390, fort. Im Übrigen wird die 210. Verordnung über Rahmenpläne aufgehoben.
(3) Die 107. Verordnung über Rahmenpläne vom 8. Mai 1985, ABl. S. 342, die 148. Verordnung über Rahmenpläne vom 30. März 1987, ABl. S. 438, die 152. Verordnung über Rahmenpläne vom 1. August 1987, ABl. S. 551, und die 214. Verordnung über Rahmenpläne vom 15. Dezember 1997, ABl. S. 1998, S. 102, werden aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.