LehrPlV HE 233 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.05.2001
Fundstelle:
ABl. 2001, 366
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

233. Verordnung über Lehrpläne vom 15. Mai 2001

V aufgeh. durch § 3 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2019 (ABl. S. 1062)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 2 § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Februar 2016 (ABl. S. 52)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für die Abendhauptschule und Abendrealschule für das Fach Mathematik, Ausgabe 2001, wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für die Schulen für Erwachsene für das Fach Mathematik, Ausgabe 2001, wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Studierenden sind über den in § 1 genannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Lehrplan wird durch das Hessische Kultusministerium herausgegeben und kann über den SCHROEDEL Verlag GmbH, Bestellservice, 30517 Hannover, bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Übergangsbestimmungen

Für die Abiturprüfungen gilt grundsätzlich der beim Eintritt der Studierenden in die Qualifikationsphase bisher gültige Rahmenplan. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis auf Antrag der Schule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 01. August 2001 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.