- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.2000
- Fundstelle:
- ABl. 2000, 469
Zweihundertunddreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 2. Mai 2000
V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 13. Juli 2010 (ABl. S. 307)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Lehrplan für die gymnasiale Oberstufe für Mathematik, Ausgabe 2000, wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Lehrplan erscheint im Schroedel-Verlag GmbH, Bestellservice, 30517 Hannover, und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die unterrichtliche Arbeit auf der Grundlage dieses Lehrplanes beginnt für Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen sind. Für Schülerinnen und Schüler, die sich zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Einhundertundachtundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 27. März 1991 (ABl. 5/91 S. 336) aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.