LehrPlV HE 230 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
02.05.2000
Fundstelle:
ABl. 2000, 469
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertunddreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 2. Mai 2000

V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 13. Juli 2010 (ABl. S. 307)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für die gymnasiale Oberstufe für Mathematik, Ausgabe 2000, wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Lehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Lehrplan erscheint im Schroedel-Verlag GmbH, Bestellservice, 30517 Hannover, und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die unterrichtliche Arbeit auf der Grundlage dieses Lehrplanes beginnt für Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen sind. Für Schülerinnen und Schüler, die sich zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Einhundertundachtundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 27. März 1991 (ABl. 5/91 S. 336) aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.