LehrPlSexErzV HEl · Hessen

Ausfertigungsdatum:
19.08.2016
Fundstelle:
ABl. 2016, 427
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Lehrplan für das Aufgabengebiet Sexualerziehung vom 19. August 2016

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2021 (ABl. S. 1030)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landesschulbeirats nach § 4a Abs. 2, des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1 Lehrplan für das Aufgabengebiet Sexualerziehung

§ 1
Lehrplan für das Aufgabengebiet Sexualerziehung

Der Lehrplan für das Aufgabengebiet Sexualerziehung (§ 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes) wird für verbindlich erklärt.

§ 2 Unterrichtung der Eltern, Schülerinnen und Schüler, Veröffentlichung

§ 2
Unterrichtung der Eltern, Schülerinnen und Schüler, Veröffentlichung

Der Lehrplan nach § 1 kann im Internet unter www.kultusministerium.hessen.de abgerufen werden. Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den Lehrplan nach § 1 und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Zweihundertundsiebenundsechzigste Verordnung über Lehrpläne vom 20. September 2007 (ABl. S. 638), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.