- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2017
- Fundstelle:
- ABl. 2017, 318
Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langjährigen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2021 (ABl. S. 1031) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. I S. 50), verordnet der Kultusminister:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die beamtete Lehrkräfte
- 1.
durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), oder
- 2.
durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S. 273) erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Für Arbeitszeitguthaben nach § 1 Nr. 1 wird die Ausgleichszahlung in folgenden Fällen gewährt:
- 1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- 2.
beim Wechsel des Dienstherrn,
- 3.
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Pflichtstunden, wenn dadurch ein Pflichtstundenausgleich ganz oder teilweise
unmöglich wird.
(2) Für Arbeitszeitguthaben nach § 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszahlung für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigte Anträge in den Fällen gewährt, in denen die Inanspruchnahme durch Freistellung wegen Dienstunfähigkeit:
- 1.
mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder
- 2.
als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum
ausgeschlossen ist.
(3) Für bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Anträge gilt für Arbeitszeitguthaben nach § 1 Nr. 2 die Regelung des Abs. 1 entsprechend.
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§ 3
Entstehung und Höhe des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit geleistet wurden.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich bei Vollzeitbeschäftigung nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110). Abweichend von Satz 1 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte für bis zur Grenze der Vollbeschäftigung geleistete Unterrichtsstunden nach § 1 für jede Unterrichtsstunde anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu teilen. Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GVBl. S.10), unterliegen, bleiben bei der Ermittlung nach Satz 3 unberücksichtigt. Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für beamtete Lehrkräfte maßgebenden Arbeitszeitregelungen.
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§ 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.