LehrAQualErwV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.07.2009
Fundstelle:
ABl. 2009, 398
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt ...

V aufgeh. durch § 90 Nr. 2 der Verordnung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Seite 1

Seite 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 4 Zulassungs- und Auswahlverfahren
§ 5 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase
§ 6 Qualifizierungsauflagen
§ 7 Prüfung des Qualifikationserfolgs
§ 8 Prüfungsausschuss
§ 9 Teile der Prüfung
§ 10 Einzelbewertung
§ 11 Gesamtbewertung
§ 12 Wiederholungsmöglichkeit
§ 13 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 14 Ausschluss von der Prüfung
§ 15 Zeugnis
§ 16 Sonderregelungen
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Anwendungsbereich

In schulischen Mangelfächern oder Mangelbereichen kann von Personen, die nicht über eine Lehrerausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über einen universitären Abschluss (Magister, Diplom oder Master) und mehrjährige Berufserfahrungen nach § 2 verfügen, im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation in der Regel in Vollzeitbeschäftigung im hessischen Schuldienst erlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Einzelbewertung

(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils mit Noten und Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.

(2) Wird ein Prüfungsteil mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die Prüfung des Qualifizierungserfolgs nicht bestanden.

(3) Wird eine der Prüfungslehrproben nach § 9 Abs. 2 mit weniger als fünf Punkten bewertet, so ist die unterrichtspraktische Prüfung nur bestanden, wenn der Mittelwert der Punkte für beide Lehrproben mindestens fünf Punkte beträgt. Wird eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet, ist die unterrichtspraktische Prüfung und damit die Prüfung des Qualifizierungserfolgs nicht bestanden; die mündliche Prüfung entfällt.

(4) Die oder der Angestellte erhält darüber einen begründeten und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Amtes für Lehrerbildung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Gesamtbewertung

(1) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert.

(3) Die Gesamtbewertung ist der oder dem Angestellten bekannt zu geben und zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Wiederholungsmöglichkeit

(1) Eine nicht bestandene Prüfung des Qualifizierungserfolgs kann einmal wiederholt werden. Für eine Wiederholungsprüfung soll der Prüfungsausschuss der oder dem Angestellten inhaltliche Auflagen zur Vorbereitung machen. Die Wiederholung soll frühestens nach sechs Monaten durchgeführt werden und spätestens innerhalb eines Jahres seit Nichtbestehen abgeschlossen sein.

(2) Bei Nichtdurchführung der Wiederholung innerhalb eines Jahres seit Nichtbestehen gilt die Prüfung des Qualifizierungserfolgs und somit das Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation als endgültig nicht bestanden. Das Amt für Lehrerbildung teilt der oder dem Angestellten diese Rechtsfolge schriftlich mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis

(1) Tritt die oder der Angestellte von der Prüfung zum Qualifizierungserfolg

1.

aus einem nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

oder

2.

mit Zustimmung des Amtes für Lehrerbildung zurück, so ist sie nicht abgelegt. Ein Rücktritt nach Nr. 2 ist nur einmal zulässig. Eine Verhinderung ist dem Amt für Lehrerbildung gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen.

(2) Kann die oder der Angestellte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht vollständig ablegen, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung darüber, welche Prüfungsteile noch abzulegen sind.

(3) Tritt die oder der Angestellte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund und ohne Zustimmung des Amtes für Lehrerbildung von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Angestellte oder ein Angestellter, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, bei der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen oder bei der Prüfung zum Qualifizierungserfolg täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der oder des Angestellten. Eine Wiederholung der Prüfung ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums zulässig.

(2) Stellt sich nach Abschluss des Qualifizierungsverfahrens heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, kann das Amt für Lehrerbildung das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für ungültig erklären und das Zeugnis einziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Zeugnis

(1) Über die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolg wird ein Zeugnis nach Anlage 2 zu dieser Verordnung ausgestellt, das von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Es werden das gleichzusetzende Lehramt und die beiden Unterrichtsfächer oder das Unterrichtsfach und die Fachrichtung oder die Fachrichtungen ausgewiesen.

(3) Das Gesamtergebnis wird in Noten und Punkten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgewiesen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Sonderregelungen

(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und mehrjährige Berufserfahrungen nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Qualifizierungsbeginn zum 1. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 15 entsprechend.

(2) Lehrkräfte, die bereits im Rahmen des Programms "Lehrer nach Hessen" im Schuljahr 2008/2009 im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen beschäftigt wurden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag nach dieser Verordnung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Qualifizierungsbeginn ist der 1. August 2009. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung zu stellen. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 11 Satz 2 bis 7 und §§ 5 bis 15 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Die Bewerberin oder der Bewerber muss grundsätzlich

1.

über einen universitären Abschluss, aus dem in der Regel zwei verschiedene Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung oder zwei Fachrichtungen aus dem jeweils für das gleichzusetzende Lehramt gültigen Fächerkanon ableitbar sind, und

2.

über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld, das sich auf den schulischen Mangel beziehen muss, verfügen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Das Amt für Lehrerbildung erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber nach § 1, stellt das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren fest, stellt fest, welches Lehramt oder welche Lehrbefähigung die Bewerberinnen und Bewerber erwerben können, und führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber stellt es die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen bereit. Für die Durchführung sind das Amt für Lehrerbildung und die Studienseminare zuständig.

(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Liste nach § 4 Abs. 5.

(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen sind die erforderlichen Zeitressourcen zur Verfügung zu stellen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit nach § 4 Abs. 11 Satz 4 eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch das Amt für Lehrerbildung zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase nach § 5 die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen nach § 6 fest.

(5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend zum Erwerb eines Lehramts zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassungs- und Auswahlverfahren

(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren haben die Bewerberinnen und Bewerber das Antragsformular auf Zulassung nach Anlage 1 zu verwenden und dem Amt für Lehrerbildung vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen: Lebenslauf, beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Universität, detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und Benennung der Einsatzwünsche. Die Vorlage hat für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen, werden nicht berücksichtigt.

(2) Das Amt für Lehrerbildung stellt fest, welche der eingegangenen Bewerbungen nach § 2 zum Verfahren zuzulassen sind und welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen sich aus dem universitären Abschluss, den sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen und der Berufserfahrung ableiten lassen. Es informiert darüber anschließend die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle für Personalmanagement.

(3) Die Zentralstelle für Personalmanagement führt eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.

(4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit vom zuständigen Staatlichen Schulamt überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Zentralstelle für Personalmanagement über das jeweilige Staatliche Schulamt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Dienstbezirk in den gesuchten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 5 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen, in zu begründenden Ausnahmefällen einer Woche, unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach Abs. 1 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese:

1.

Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,

2.

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch, der Richtlinien zur Integration schwerbehinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte und der Bestimmungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen,

3.

bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt:

-

Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch,

-

verzögerter Ausbildungsabschluss durch Erfüllung der Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) nach dem Gesetz zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes; die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der geltenden Fassung sind anzuwenden,

-

verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit,

-

Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.

Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Gleiches gilt für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt.

Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren.

Alle Mitglieder des Überprüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

(9) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),

2.

ein weiteres Schulleitungsmitglied,

3.

ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes,

4.

die Frauenbeauftragte für Lehrkräfte nach den Vorgaben des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes,

5.

bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

Bei den Überprüfungsgesprächen ist von den festgelegten Gesprächs- und Bewertungsschwerpunkten auszugehen. Es ist allen Bewerberinnen und Bewerbern ein gleicher und ausreichend großer Zeitraum einzuräumen. Es sind jeweils die gleichen Fachthemen zur Beantwortung oder Erörterung zu stellen, um einen Vergleich zu ermöglichen.

(10) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 7 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit.

(11) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, das Amt für Lehrerbildung und die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Angestelltenverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und ein aktuelles Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entgegenstehen. In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist grundsätzlich eine Probezeit von sechs Monaten vorzusehen. In ihm ist weiterhin aufzunehmen, dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt und sich die oder der Angestellte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die vom Amt für Lehrerbildung gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen. Die Qualifizierungsziele, die sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und aus denen sich die Qualifizierungsauflagen nach §§ 5 und 6 ableiten, sind dem Arbeitsvertrag als Bestandteil beizufügen. Weiterhin ist zu vereinbaren, dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und dass die einmalige Wiederholung der Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

§ 5 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 5
Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit eine Eignungsfeststellung der oder des Angestellten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren und teilt diese dem Amt für Lehrerbildung und dem zuständigen Staatlichen Schulamt mit. Diese Eignungsfeststellung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerbildung beschlossenen maßgeblichen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen:

-

fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,

-

Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben,

-

Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben.

(2) Das Amt für Lehrerbildung legt für jede Angestellte und jeden Angestellten Qualifizierungsauflagen entsprechend ihres oder seines individuellen Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Eignungsfeststellung fest.

(3) Die oder der Angestellte hat ein Qualifizierungsportfolio zu führen, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert.

(4) Während der Qualifizierungsphase kann sich die oder der Angestellte von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, dem Amt für Lehrerbildung und gegebenenfalls dem Staatlichen Schulamt in allen mit dem Verfahren zusammenhängenden Fragen beraten lassen.

(5) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die oder der Angestellte nachweisen soll, dass sie oder er die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte professionelle Erteilung von Unterricht besitzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Qualifizierungsauflagen

(1) Das Amt für Lehrerbildung stellt fest, welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen sich aus den universitären und den sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen und der Berufserfahrung der oder des Angestellten ableiten lassen. Sollten die nachgewiesenen Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken aufweisen, so führt das Amt für Lehrerbildung ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft das Amt für Lehrerbildung.

(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann das Amt für Lehrerbildung die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.

(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Angestellten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Teilnahme an einer zweiwöchigen Einführungsveranstaltung des Amtes für Lehrerbildung für ihren oder seinen Einstieg in das besondere berufsbegleitende Verfahren und die Ableistung folgender vier bewerteter Pflichtmodule nach der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Module des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kompetenzbereichs

-

Erziehen, Beraten, Betreuen,

-

Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen;

2.

Module des Kompetenzbereichs Unterrichten

-

Lernprozesse im Unterrichtsfach 1 in der jeweiligen Schulform auf allgemein didaktischer und fachdidaktischer Grundlage eigenverantwortlich organisieren,

-

Lernprozesse im Unterrichtsfach 2 in der jeweiligen Schulform auf allgemein didaktischer und fachdidaktischer Grundlage eigenverantwortlich organisieren.

(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase vom Amt für Lehrerbildung festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Prüfung des Qualifizierungserfolgs

(1) Sobald die oder der Angestellte allen Qualifizierungsauflagen nachgekommen ist, meldet sie oder er sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter beim Amt für Lehrerbildung zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung dem Amt für Lehrerbildung zu. Das Ergebnis des Gutachtens ist in Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zusammenzufassen.

(3) Der nach § 8 im Amt für Lehrerbildung eingerichtete Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, wobei die positive Feststellung der Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Abs. 2 Zulassungsvoraussetzung ist. Anschließend teilt der Prüfungsausschuss der oder dem Angestellten seine Zulassungsentscheidung schriftlich mit, im Falle der Nichtzulassung unter Angabe einer Begründung. Bei Prüfungszulassung teilt er ihr oder ihm spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die oder der Angestellte beschäftigt ist.

(4) Bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an diesem besonderen berufsbegleitenden Verfahren, die eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachweisen und deren Erwerb der Kompetenzen nach § 6 Abs. 3 im Qualifizierungsportfolio durch die Schulleiterin oder den Schulleiters bestätigt wird, kann die Prüfung unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden. Das Amt für Lehrerbildung hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffenden Angestellten vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Das Amt für Lehrerbildung beruft einen Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amtes für Lehrerbildung (Vorsitz),

2.

mindestens je einer Ausbilderin oder einem Ausbilder für die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen der oder des Angestellten nach § 31 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder Lehrkräften mit vergleichbaren Qualifikationen,

3.

einem Mitglied der Schulleitung.

(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses muss den gemäß Qualifizierungsauflagen nachzuweisenden Kompetenzen der oder des Angestellten entsprechen. Er muss gleichzeitig so zusammengesetzt sein, dass das gleichzustellende Lehramt für beide Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung oder die beiden Fachrichtungen der oder des Angestellten vertreten sind. Gegebenenfalls kann eine Protokollantin oder ein Protokollant zur Prüfung hinzugezogen werden.

(3) Im Prüfungsausschuss sollen grundsätzlich Mitglieder beider Geschlechter vertreten sein.

(4) Die Teilnahme der zuständigen Schwerbehindertenvertretung ist der oder dem Angestellten mit Schwerbehindertenstatus zu gewähren.

(5) Sofern das Fach evangelische Religion oder katholische Religion betroffen ist, muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Lehrbefähigung für evangelische Religion oder katholische Religion und die kirchliche Bevollmächtigung besitzen. Darüber hinaus kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche als Gast teilnehmen.

(6) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst

1.

die unterrichtspraktische Prüfung,

2.

die mündlichen Prüfung.

(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Anzahl der Prüfungslehrproben wird vom Amt für Lehrerbildung für jede Angestellte oder jeden Angestellten bereits mit den Qualifizierungsauflagen festgelegt. Die Lerngruppen sollen der oder dem Angestellten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss spätestens eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung in jeweils vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist. Die Unterrichtsentwürfe sind zu den Akten der oder des Angestellten zu nehmen. An jede gehaltene Prüfungslehrprobe schließt sich eine Reflexion an, in der die pädagogisch-didaktischen Kompetenzen der oder des Angestellten geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel nicht länger als sechzig Minuten und bezieht sich auf die Inhalte der Module nach § 6 Abs. 3. Das Qualifizierungsportfolio ist Grundlage der mündlichen Prüfung.

(4) Über den Verlauf der beiden Prüfungsteile ist je ein Protokoll zu fertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Akten der oder des Angestellten zu nehmen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.