LehrAErG HE · Hessen

Gesetz zur Errichtung des Amtes für Lehrerausbildung Vom 2. April 2001

Ausfertigungsdatum:
02.04.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 175
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Errichtung des Amtes für Lehrerausbildung vom 2. April 2001

G aufgeh. durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378)

§ 1

Amt für Lehrerausbildung

§ 1 Amt für Lehrerausbildung (1) Das Amt für Lehrerausbildung wird in Frankfurt am Main errichtet. In diesem Amt werden die Wissenschaftlichen Prüfungsämter für die Lehrämter in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Marburg, das Staatliche Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer in Darmstadt, die Abteilungen Lehrerbildung an den Staatlichen Schulämtern in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Marburg sowie die Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst am Staatlichen Schulamt in Kassel zusammengeführt. (2) Außenstellen des Amtes für Lehrerausbildung werden in Darmstadt, Gießen, Kassel und Marburg errichtet.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben Das Amt für Lehrerausbildung untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums. Das Amt für Lehrerausbildung ist zuständig für die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter und übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Studienseminare aus. Es ist im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung seiner Maßnahmen und in der Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten.

§ 3

Versetzung der Bediensteten

§ 3 Versetzung der Bediensteten (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als versetzt in das Amt für Lehrerausbildung die Bediensteten der Wissenschaftlichen Prüfungsämter in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Marburg, die Bediensteten des Staatlichen Prüfungsamtes für Dolmetscher und Übersetzer in Darmstadt, die Leiterin und die Leiter der Abteilung für Lehrerbildung an den Staatlichen Schulämtern, soweit sie mit mindestens halbem Stellenumfang in diesen Abteilungen oder in der Abteilung für Lehrerbildung und der Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt in Kassel tätig waren, die Bediensteten der Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt in Kassel. (2) Aus den Abteilungen für Lehrerbildung bei den Staatlichen Schulämtern ist in einem ersten Schritt zum 1. Oktober 2001 weiteres Personal im Umfang von 9,5 Stellen - zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 16, eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13, eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12, fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 und eine halbe Stelle der Vergütungsgruppe VII BAT - in das Amt für Lehrerausbildung zu versetzen.

§ 4

Übergang der Aufgaben

§ 4 Übergang der Aufgaben Das Amt für Lehrerausbildung ist ab 1. Oktober 2001 für die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen zuständig. Die übrigen Aufgaben des Amtes für Lehrerausbildung sind bis zum 31. Dezember 2001 überzuleiten. Bis zur Überleitung dieser Aufgaben bestehen die bisherigen Zuständigkeiten fort.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.