- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.2006
- Fundstelle:
- ABl. 2006, 178
Anordnung über die Zuständigkeit zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:
Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dem Landesschulamt übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:
Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes der Hessischen Lehrkräfteakademie übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:
Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gemäß § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dem Amt für Lehrerbildung übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.