LehrABefAnerkZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
09.01.2006
Fundstelle:
ABl. 2006, 178
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zuständigkeit zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:

Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dem Landesschulamt übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:

Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes der Hessischen Lehrkräfteakademie übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:

Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gemäß § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dem Amt für Lehrerbildung übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.