- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.1993
- Fundstelle:
- ABl. 1993, 691
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische ...
V aufgeh. durch § 28 der Verordnung vom 4. November 2011 (ABl. S. 870)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (ABl. S. 598) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Sie oder er leitet die Schule nach §§ 87, 88 und 90 des Schulgesetzes unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte sowie der Weisungen der Schulaufsichtsbehörden. Schulleiterin oder Schulleiter und Konferenzen arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgabenbereichen verantwortlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sonstigen, an der Schule tätigen Beschäftigten des Landes weisungsbefugt. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber der Öffentlichkeit; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz gebunden, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit fassen. Wenn Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, erfolgt die Vertretung im Einvernehmen mit diesem. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann der Presse Auskünfte über Angelegenheiten der Schule erteilen; Satz 2 gilt entsprechend. Bei Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung hat sie oder er zuvor Rücksprache mit der Schulaufsichtsbehörde zu halten. Die Schul- und die Gesamtkonferenz können in Angelegenheiten, für die ihre Zuständigkeit gegeben ist, Presseerklärungen abgeben. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Veranstaltungen der Schule sowie für solche, die mehrere Klassen oder Jahrgänge betreffen. Die Vorschriften über die Veranstaltungen der Schülervertretung bleiben unberührt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gestatten, dass Eltern und andere Personen die Schule besichtigen und dass sie mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft deren Unterricht besuchen.
(6) Bei der Besetzung von Funktionsstellen nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer selbstständigen Schule oder selbstständigen beruflichen Schule nach § 127 d des Schulgesetzes oder einer rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach § 127 e des Schulgesetzes als Mitglied an Überprüfungsverfahren teil. Dies gilt nicht für die Besetzung von Schulleiterstellen. Vor der von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung wird ihr oder ihm der Auswahlbericht zur Stellungnahme zugeleitet; diese innerhalb von 2 Wochen abzugebende Stellungnahme kann einen Auswahlvorschlag enthalten. Eine Abweichung von dem Auswahlvorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Schulaufsichtsbehörde ist gegenüber ihr oder ihm zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt gegenüber den Lehrkräften in folgenden Fällen Aufgaben einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten wahr:
- 1.
Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 29 Abs. 1 HBG,
- 2.
Erklärung über die Dienstunfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte schriftlich ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beantragt oder dieser schriftlich zustimmt (§ 36 Abs. 4 HBG),
- 3.
Abnahme des Diensteides oder des Gelöbnisses (§ 47 HBG),
- 4.
Herausgabe von amtlichen Schriftstücken nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes),
- 5.
Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ganz oder teilweise, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 74 Abs. 4 HBG),
- 6.
Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst (§ 68 HBG),
- 7.
Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen (§ 16 der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen),
- 8.
Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten (§ 59 HBG) sowie dienstliche Beurteilungen zur Vorbereitung von beamtenrechtlichen Entscheidungen,
- 9.
Entgegennahme der Meldung von Unfallfürsorgeansprüchen (§ 37 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110)),
- 10.
mündliche oder schriftliche missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden (§ 9 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes), und die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrkräfte. Die Durchschrift einer schriftlichen Missbilligung oder der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde ist der die Personalakte führenden Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll neue Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach-, Erziehungs-, Arbeits- und Gesundheitswissenschaften, auch für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms, in die schulische Arbeit einbringen, hierbei Anregungen der Konferenzen und der Lehrkräfte berücksichtigen und entsprechende Beschlüsse der Schul- und Gesamtkonferenz durchführen. Schulleiterin oder Schulleiter sowie Schul- und Gesamtkonferenz sorgen für die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und fördern alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Lehrkräften Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schul- und Gesamtkonferenz über die Ergebnisse von Schulleiterdienstbesprechungen und Besprechungen mit dem Schulträger, dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Ausbildung der nicht voll ausgebildeten Lehrkräfte und die Fort- und Weiterbildung aller Lehrkräfte fördern und unterstützen. Sie oder er ermöglicht unter Berücksichtigung des Fortbildungsplans der Schule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, kann aber Lehrkräfte auch zur Wahrnehmung von bestimmten Fortbildungsveranstaltungen verpflichten, die für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule erforderlich sind. Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt unter Beachtung der im Schulprogramm vereinbarten Zielsetzungen nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz, die nach den Erfordernissen des Unterrichts festzulegen sind, den Plan für die Unterrichtsverteilung sowie den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan auf. In besonders begründeten Ausnahmefällen oder auf eigenen Wunsch der Lehrkraft kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr im Rahmen ihres Lehramtes oder ihrer Lehrbefähigung Unterricht auch in Fächern übertragen, für die sie nicht ausgebildet ist; ihr darf Unterricht, der mit besonderen Unfallgefahren verbunden ist, nicht gegen ihren Willen übertragen werden.
(4) Um eine sinnvolle Unterrichtsverteilung sicherzustellen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstunden einer Lehrkraft nach deren Anhörung bis zu zwei Stunden von der Pflichtstundenzahl nach der Pflichtstundenverordnung abweichen. Diese Abweichung ist möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Dieser Anspruch bleibt auch bei Wechsel der Schule erhalten. § 61 HBG bleibt unberührt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beratung mit dem Personalrat und im Benehmen mit der Gesamtkonferenz den Lehrkräften besondere Aufgaben übertragen. Der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für Lehrkräfte ist vor der Beteiligung des Personalrats und der Gesamtkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die Wünsche der Lehrkraft ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für diese Aufgaben bleibt unberührt.
(6) Die Lehrkräfte haben das Recht auf Führung von Jahresgesprächen nach Maßgabe des Erlasses „Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung“ vom 4. April 2007 (Staatsanzeiger S. 890), geändert durch Erlass vom 28. November 2012 (StAnz. S. 1316), in der jeweils geltenden Fassung. Diese können durch alle Mitglieder der Schulleitung nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans geführt werden. Sie nehmen insoweit Aufgaben einer oder eines Vorgesetzten wahr (§ 87 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes, § 14 Abs. 1 Satz 3).
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Schulleitung identifizieren und fördern potenzielle Nachwuchsführungskräfte unabhängig vom künftigen Bedarf an Führungskräften in der eigenen Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich fernmündlich sowie per E-Mail über alle wichtigen Vorkommnisse zu berichten und erforderlichenfalls einen schriftlichen Bericht nachzureichen. Besonders wichtige Vorkommnisse sind unverzüglich auch dem Kultusministerium fernmündlich sowie per E-Mail mitzuteilen.
(2) Bei Unfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die aufsichtsführende Lehrkraft alle zur Hilfeleistung und zur Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unfälle sind unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
(3) Der Schulaufsichtsbehörde ist unverzüglich zu berichten, wenn
- 1.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat (§ 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 2 HBG);
- 2.
bereits vor dem in Nr. 1 genannten Zeitpunkt Zweifel über die Dienstunfähigkeit einer Lehrkraft oder einer sozialpädagogischen Mitarbeiterin oder eines sozialpädagogischen Mitarbeiters bestehen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 HBG);
- 3.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter körperlich verletzt wird und deshalb dem Dienst fernbleibt (§ 57 HBG);
- 4.
von einer Lehrkraft oder einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei Versäumnis wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung noch keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist;
- 5.
eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft, eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter oder sonstige, an der Schule tätige Beschäftigte des Landes wegen Krankheit dem Dienst fernbleiben (§ 37 des Bundesangestelltentarifvertrages, § 22 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen);
- 6.
eine nebenamtlich oder nebenberuflich beschäftigte Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter erkrankt oder aus anderen Gründen dem Dienst fernbleibt (Vermeidung von Überzahlungen);
- 7.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter, die oder der am Aufbau eines Lebensarbeitszeitkontos teilnimmt, länger als sechs Wochen ununterbrochen erkrankt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Diese Dienstordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
(1) Lehrkräfte sind nicht befugt, Schülerinnen und Schüler zu persönlichen oder schulfremden Dienstleistungen heranzuziehen.
(2) Lehrkräfte dürfen Schülerinnen und Schülern, die sie unterrichten, keinen entgeltlichen Nachhilfeunterricht erteilen.
(3) Lehrkräfte dürfen keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes). Ferner sind die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
(1) Lehrkräfte haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Unterricht, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen und betreuende Maßnahmen zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen, Schuljahrgängen, Kursen, Lerngruppen, Schulstufen oder Schulformen oder die Fortführung einer bestimmten Klasse übertragen werden; ihnen ist Gelegenheit zu geben, Einsatzwünsche zu äußern; ist die Verwendung mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört auch die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Klasse oder Lerngruppe, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen, Wander- und Studienfahrten, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen und Betriebspraktika. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner bei Veranstaltungen der Schule, insbesondere bei Projekttagen, Projektwochen, die zusätzlich zu den Unterrichtsvorhaben nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Schulgesetzes durchgeführt werden, Schulsportwettbewerben und schulkulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch für die von der Schulkonferenz beschlossenen besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Schulfesten. Bei Veranstaltungen der Schülervertretung besteht keine Mitwirkungspflicht.
(3) Lehrkräfte sind auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters verpflichtet, über die jeweils festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus Vertretungsstunden zu übernehmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter muss bei Zuweisung von Vertretungsstunden die von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien beachten. Bei der Zuweisung von Vertretungsstunden sollen die besonderen dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkräfte berücksichtigt werden, sofern dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist; Nebentätigkeiten gegen Vergütungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(4) Für die Zuweisung von Vertretungsstunden gelten § 61 HBG und die Hessische Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578, 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Diese Dienstordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Pflichten und Rechte der Lehrkräfte, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben sich insbesondere aus den §§ 86, 87, 88 und 90 des Schulgesetzes, dem Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz, den Regelungen dieser Dienstordnung, den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen und den Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 des Schulgesetzes sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse (§ 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes). Der Unterricht ist auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und Bildungsstandards, des geltenden Kerncurriculums sowie unter Beachtung pädagogischer Erkenntnisse, über deren jeweils neuesten Stand die Lehrkräfte sich zu informieren haben, zu erteilen. Eine längerfristige Unterrichtsplanung, in der Regel für ein Schuljahr, und eine gründliche Unterrichtsvorbereitung sind vorzunehmen. Im Unterricht sollen die unterschiedlichen Auffassungen, die für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand erheblich sind, angemessen zur Geltung kommen; das Recht der Lehrkraft, im Unterricht auch die eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, an der Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung des Schulprogramms mitzuwirken und ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu koordinieren.
(3) Lehrkräfte haben die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenzen zu beachten. Sie sind verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften, Weisungen und Konferenzbeschlüsse zu informieren.
(4) Lehrkräfte haben für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss Sorge zu tragen. Sie sind verpflichtet, die angeordneten schriftlichen Nachweise fortlaufend zu aktualisieren.
(5) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es, im Rahmen der geltenden Vorschriften bei der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in der Schule mitzuwirken, insbesondere als Mentorinnen und Mentoren der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und als Betreuerinnen oder Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums.
(6) Alle Lehrkräfte haben die Pflicht und das Recht zur ständigen Fort- und Weiterbildung nach näherer Maßgabe des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.
(7) Lehrkräfte haben darauf zu achten, dass das Eigentum des Schulträgers (Schulgebäude, Schuleinrichtungen, Außenanlagen) pfleglich behandelt und dass Beschädigungen vermieden werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Lehrkräfte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Schulleitung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Schulleiterin und Schulleiter
FÜNFTER TEIL Stellvertretende Schulleiterin und Stellvertretender Schulleiter
FÜNFTER TEIL
Stellvertretende Schulleiterin und
Stellvertretender Schulleiter
SECHSTER TEIL Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
SECHSTER TEIL
Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
SIEBTER TEIL
Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
§§ 1 bis 3 |
| ZWEITER TEIL Lehrkräfte |
§§ 4 bis 13 |
| DRITTER TEIL Schulleitung |
§ 14 |
| VIERTER TEIL Schulleiterin und Schulleiter |
§§ 15 bis 24 |
| FÜNFTER TEIL Stellvertretende Schulleiterin und Stellvertretender Schulleiter |
§§ 25 bis 26 |
| SECHSTER TEIL Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 27 |
| SIEBTER TEIL Schlussvorschriften |
§§ 28 bis 29 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Pflichten und Rechte der Lehrkräfte, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben sich insbesondere aus den §§ 86, 87, 88 und 90 des Schulgesetzes, dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz, den Regelungen dieser Dienstordnung, den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen und den Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
(1) Die Durchführung von nicht von der Schulleitung zugelassenen Sammlungen ist nicht gestattet.
(2) Geschäftliche Werbung in der Schule ist nur mit folgender Maßgabe zulässig. Wird die Schule durch für ihren Haushalt erhebliche Zuwendungen Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann durch den Empfänger der Zuwendungen zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in sonstiger Weise unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Dritten, jedoch ohne besondere Hervorhebung, gegeben werden. Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung.
(3) Entscheidungen nach Abs. 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit Folgekosten für den Schulträger entstehen, im Einvernehmen mit diesem. Die Befugnis der Schulträger, im Bereich der äußeren Schulangelegenheiten Regelungen für das Sponsoring zu treffen, bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Bei Eingaben an die Schulaufsichtsbehörde ist der Dienstweg einzuhalten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Beschwerden über die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten können unmittelbar an die Dienstvorgesetzten gerichtet werden. Vorsprachen bei Schulaufsichtsbehörden sollen nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
(1) Sind Lehrkräfte verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei einklassigen Schulen die Schulaufsichtsbehörde, unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei Versäumnis wegen Krankheit ist von Lehrkräften am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung, die nach Möglichkeit Angaben über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten soll, vorzulegen. Diese Bescheinigung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Ärztliche Bescheinigungen für die Schulleiterin oder den Schulleiter sind unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Über die Erkrankung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst unterrichten sich Schulleiterin oder Schulleiter und die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars gegenseitig.
(2) Lehrkräfte haben den Erholungsurlaub während der Schulferien zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Die §§ 4 bis 12 gelten entsprechend für die Schulleiterin oder den Schulleiter, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und sonstige Personen, die Unterricht erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Lehrkräfte, die besondere Funktionsstellen innehaben, bilden die Schulleitung. Die Mitglieder der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Ferner nehmen sie Aufgaben des oder der Vorgesetzten wahr, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Schulgesetzes). Die Übertragung von Aufgaben des oder der Vorgesetzten auf die Mitglieder der Schulleitung erfolgt durch entsprechende Festlegung im Geschäftsverteilungsplan oder durch Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung und andere Lehrkräfte übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.
(2) Der Geschäftsverteilungsplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitung und der Gesamtkonferenz festgelegt.
(3) Zu einzelnen Beratungsgegenständen können weitere Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schülerrats oder der Studierendenvertretung sowie des Verwaltungspersonals hinzugezogen werden. Die Rechte und Zuständigkeiten der Schulkonferenz, der Konferenzen der Lehrkräfte und des Personalrats bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Sie oder er leitet die Schule nach §§ 87, 88 und 90 des Schulgesetzes unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte sowie der Weisungen der Schulaufsichtsbehörden. Schulleiterin oder Schulleiter und Konferenzen arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgabenbereichen verantwortlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sonstigen, an der Schule tätigen Beschäftigten des Landes weisungsbefugt. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber der Öffentlichkeit; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz gebunden, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit fassen. Wenn Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, erfolgt die Vertretung im Einvernehmen mit diesem. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann der Presse Auskünfte über Angelegenheiten der Schule erteilen; Satz 2 gilt entsprechend. Bei Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung hat sie oder er zuvor Rücksprache mit der Schulaufsichtsbehörde zu halten. Die Schul- und die Gesamtkonferenz können in Angelegenheiten, für die ihre Zuständigkeit gegeben ist, Presseerklärungen abgeben. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Veranstaltungen der Schule sowie für solche, die mehrere Klassen oder Jahrgänge betreffen. Die Vorschriften über die Veranstaltungen der Schülervertretung bleiben unberührt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gestatten, dass Eltern und andere Personen die Schule besichtigen und dass sie mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft deren Unterricht besuchen.
(6) Bei der Besetzung von Funktionsstellen nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer selbstständigen Schule oder selbstständigen beruflichen Schule nach § 127 d des Schulgesetzes oder einer rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach § 127 e des Schulgesetzes als Mitglied an Überprüfungsverfahren teil. Vor der von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung wird ihr oder ihm der Auswahlbericht zur Stellungnahme zugeleitet; diese innerhalb von 2 Wochen abzugebende Stellungnahme kann einen Auswahlvorschlag enthalten. Eine Abweichung von dem Auswahlvorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Schulaufsichtsbehörde ist gegenüber ihr oder ihm zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt gegenüber den Lehrkräften in folgenden Fällen Aufgaben einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten wahr:
- 1.
Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 HBG,
- 2.
Erklärung über die Dienstunfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte schriftlich ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beantragt oder dieser schriftlich zustimmt (§ 52 Abs. 1 HBG),
- 3.
Abnahme des Diensteides oder des Gelöbnisses (§ 72 HBG),
- 4.
Herausgabe von amtlichen Schriftstücken nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 75 HBG in Verbindung mit § 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes),
- 5.
Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ganz oder teilweise, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 80 Abs. 3 Satz 4 HBG),
- 6.
Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst (§ 86 Abs. 1 HBG),
- 7.
Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen (§ 16 der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen),
- 8.
Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten (§ 109 HBG) sowie dienstliche Beurteilungen zur Vorbereitung von beamtenrechtlichen Entscheidungen,
- 9.
Entgegennahme der Meldung von Unfallfürsorgeansprüchen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98)),
- 10.
mündliche oder schriftliche missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden (§ 9 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes), und die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrkräfte. Die Durchschrift einer schriftlichen Missbilligung oder der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde ist der die Personalakte führenden Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll neue Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach-, Erziehungs-, Arbeits- und Gesundheitswissenschaften, auch für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms, in die schulische Arbeit einbringen, hierbei Anregungen der Konferenzen und der Lehrkräfte berücksichtigen und entsprechende Beschlüsse der Schul- und Gesamtkonferenz durchführen. Schulleiterin oder Schulleiter sowie Schul- und Gesamtkonferenz sorgen für die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und fördern alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Lehrkräften Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schul- und Gesamtkonferenz über die Ergebnisse von Schulleiterdienstbesprechungen und Besprechungen mit dem Schulträger, dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Ausbildung der nicht voll ausgebildeten Lehrkräfte und die Fort- und Weiterbildung aller Lehrkräfte fördern und unterstützen. Sie oder er ermöglicht unter Berücksichtigung des Fortbildungsplans der Schule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, kann aber Lehrkräfte auch zur Wahrnehmung von bestimmten Fortbildungsveranstaltungen verpflichten, die für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule erforderlich sind. Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt unter Beachtung der im Schulprogramm vereinbarten Zielsetzungen nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz, die nach den Erfordernissen des Unterrichts festzulegen sind, den Plan für die Unterrichtsverteilung sowie den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan auf. In besonders begründeten Ausnahmefällen oder auf eigenen Wunsch der Lehrkraft kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr im Rahmen ihres Lehramtes oder ihrer Lehrbefähigung Unterricht auch in Fächern übertragen, für die sie nicht ausgebildet ist; ihr darf Unterricht, der mit besonderen Unfallgefahren verbunden ist, nicht gegen ihren Willen übertragen werden.
(4) Um eine sinnvolle Unterrichtsverteilung sicherzustellen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstunden einer Lehrkraft nach deren Anhörung bis zu zwei Stunden von der Pflichtstundenzahl nach der Pflichtstundenverordnung abweichen. Diese Abweichung ist möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Dieser Anspruch bleibt auch bei Wechsel der Schule erhalten. § 85 Abs. 2 HBG bleibt unberührt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beratung mit dem Personalrat und im Benehmen mit der Gesamtkonferenz den Lehrkräften besondere Aufgaben übertragen. Der Frauenbeauftragten für Lehrkräfte ist vor der Beteiligung des Personalrats und der Gesamtkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die Wünsche der Lehrkraft ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für diese Aufgaben bleibt unberührt.
(6) Die Lehrkräfte haben das Recht auf Führung von Jahresgesprächen nach Maßgabe des Erlasses „Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung“ vom 4. April 2007 (Staatsanzeiger S. 890) in der jeweils geltenden Fassung. Diese können durch alle Mitglieder der Schulleitung nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans geführt werden. Sie nehmen insoweit Aufgaben einer oder eines Vorgesetzten wahr (§ 87 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes, § 14 Abs. 1 Satz 3).
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Schulleitung identifizieren und fördern potenzielle Nachwuchsführungskräfte unabhängig vom künftigen Bedarf an Führungskräften in der eigenen Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität der Schule. Sie oder er sorgt dafür, dass Unterrichtsbesuche bei jeder an der Schule unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt werden, und wendet bei Bedarf weitere geeignete Evaluationsverfahren an. Durch Einsicht in die angeordneten schriftlichen Nachweise und die Schülerarbeitshefte hält sie oder er sich über den jeweiligen Stand der Arbeiten in den einzelnen Klassen oder Kursen und Gruppen auf dem Laufenden. Unterrichtsbesuche können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie weiteren Mitgliedern der Schulleitung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Schulleitung. Der Unterrichtsbesuch soll der oder dem Unterrichtenden rechtzeitig vorher angekündigt werden. Nach den Unterrichtsbesuchen sind die gewonnenen Eindrücke mit der oder dem Unterrichtenden zu erörtern. Außerhalb von Unterrichtsbesuchen nach den Sätzen 1 bis 7 können auch Besuche von anderen Lehrkräften auf der Grundlage schulinterner Konzepte zur Förderung der kollegialen Beratung stattfinden. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der voll ausgebildeten Lehrkräfte darf nur bei einem Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch § 93 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes vorgegebenen Grundsätze und Maßstäbe, verbindliche pädagogische Grundsätze des Schulprogramms und Konferenzbeschlüsse eingegriffen und die Weisung erteilt werden, diese Vorgaben zu beachten (§ 88 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes).
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die in das Kollegium eintretenden Lehrkräfte in die Arbeit der Schule ein und macht sie mit ihren Rechten und Pflichten bekannt. Ausscheidende Lehrkräfte werden von ihr oder ihm verabschiedet.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Abwesenheit einer Lehrkraft unter Angabe des Grundes der Abwesenheit aktenkundig und benachrichtigt am Ende des Jahres die Schulaufsichtsbehörde, bei der die Personalhauptakten geführt werden, durch Vorlage einer Liste. Ärztliche Bescheinigungen, die von der Lehrkraft als Nachweis ihrer Erkrankung rechtzeitig vorgelegt werden (§ 12 Abs. 1), sind der Liste nach Satz 1 beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie oder er ist zuständig für die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Beachtung der Schulordnung und die Durchführung der zur schulischen Gesundheitsförderung ergangenen Anordnungen verantwortlich.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter pflegt die Zusammenarbeit der Schule mit dem Schulelternbeirat und den Eltern, bei den beruflichen Schulen auch mit den Ausbildungsbetrieben sowie den zuständigen Stellen, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fördert die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, insbesondere im Rahmen eines Schulverbundes, und die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 des Schulgesetzes. Mit anderen Bildungs- und Jugendhilfeeinrichtungen, mit Kindertagesstätten, mit sonstigen Beratungsstellen, den Behörden der Jugend- und Sozialhilfe und der Arbeitsverwaltung, für Umweltschutz, Frauen, multikulturelle oder Integrationsangelegenheiten, Frühförderstellen sowie Ausbildungsbetrieben und Kammern arbeitet sie oder er zusammen, soweit dies erforderlich ist.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Voraussetzungen für die Arbeit der Schülervertretung im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(6) Unbeschadet der Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungen im Rahmen von Prüfungsausschüssen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft nach Beendigung von Schulprüfungen Eltern und Prüflinge auf deren Wunsch über Prüfungsleistungen und deren Bewertungen zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Lehrkräfte erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage fachlichen Könnens, wissenschaftsorientierter und kooperativer Arbeitsweisen, pädagogischer Befähigung und psychologischen Einfühlungsvermögens.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung und verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Sie oder er hat ihn auf Mängel unverzüglich hinzuweisen. Die der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verwaltet. Die Rechte der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 9 des Schulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Zur Stellung eines Strafantrages nach § 123 des Strafgesetzbuches (Hausfriedensbruch) ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nur berechtigt, wenn sie oder er dazu vom Schulträger schriftlich allgemein oder im Einzelfall ermächtigt wurde.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in allen wichtigen Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger (z.B. Baumaßnahmen, Schulhaushalt) die Schulkonferenz und die Gesamtkonferenz zu hören.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Schulakten; das Dienstsiegel ist nach den ergangenen Vorschriften zu führen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den schulischen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus besonderen Gründen den Unterricht einzelner oder aller Klassen der Schule bis zur Dauer eines Tages ausfallen lassen. Jeder ganztägige Unterrichtsausfall aller Klassen der Schule ist unter Angabe der Gründe unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hält regelmäßig in der Schule Sprechstunden ab, die der Schüler-, Eltern- und Lehrerschaft in geeigneter Weise bekanntzugeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich fernmündlich sowie per E-Mail über alle wichtigen Vorkommnisse zu berichten und erforderlichenfalls einen schriftlichen Bericht nachzureichen. Besonders wichtige Vorkommnisse sind unverzüglich auch dem Kultusministerium fernmündlich sowie per E-Mail mitzuteilen.
(2) Bei Unfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die aufsichtsführende Lehrkraft alle zur Hilfeleistung und zur Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unfälle sind unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
(3) Der Schulaufsichtsbehörde ist unverzüglich zu berichten, wenn
- 1.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 HBG);
- 2.
bereits vor dem in Nr. 1 genannten Zeitpunkt Zweifel über die Dienstunfähigkeit einer Lehrkraft oder einer sozialpädagogischen Mitarbeiterin oder eines sozialpädagogischen Mitarbeiters bestehen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 HBG);
- 3.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter körperlich verletzt wird und deshalb dem Dienst fernbleibt (§ 103 HBG);
- 4.
von einer Lehrkraft oder einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei Versäumnis wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung noch keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist;
- 5.
eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft, eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter oder sonstige, an der Schule tätige Beschäftigte des Landes wegen Krankheit dem Dienst fernbleiben (§ 37 des Bundesangestelltentarifvertrages, § 22 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen);
- 6.
eine nebenamtlich oder nebenberuflich beschäftigte Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter erkrankt oder aus anderen Gründen dem Dienst fernbleibt (Vermeidung von Überzahlungen);
- 7.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter, die oder der am Aufbau eines Lebensarbeitszeitkontos teilnimmt, länger als sechs Wochen ununterbrochen erkrankt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter muss während des Unterrichts in der Schule anwesend sein.
(2) Die Beurlaubung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder die Gewährung von Dienstbefreiung an sie oder ihn erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
(1) An Schulen, an denen eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter (planmäßige Vertreterin oder planmäßiger Vertreter) bestellt ist, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktion selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.
(2) Schulleiterin oder Schulleiter und Stellvertreterin oder Stellvertreter unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen dienstlichen Angelegenheiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
(1) Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters werden ihre oder seine Amtsgeschäfte von der planmäßigen Vertreterin oder dem planmäßigen Vertreter geführt.
(2) Bei Abwesenheit der planmäßigen Vertreterin oder des planmäßigen Vertreters wird die Schulleiterin oder der Schulleiter durch eine von der Gesamtkonferenz allgemein gewählte, hauptamtlich an der Schule tätige Lehrkraft, die nicht Mitglied des Schulpersonalrats sein darf, vertreten; die Wahl ist der Schulaufsichtsbehörde bekanntzugeben. Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn eine planmäßige Vertreterin oder ein planmäßiger Vertreter nicht bestellt ist.
(3) Sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, die planmäßige Vertretung und die Abwesenheitsvertretung gleichzeitig länger als drei Tage abwesend, so ist der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über die Regelung der Vertretung zu berichten; der Schulträger ist zu unterrichten.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ferien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Diese Dienstordnung gilt für die an der Schule tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 691), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (ABl. S. 598), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Diese Dienstordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sowie die Regelungen über das Mitbestimmungsrecht der Eltern und der Schüler- und Studierendenvertretungen bleiben durch diese Dienstordnung unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 des Schulgesetzes sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse (§ 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes). Der Unterricht ist auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und Bildungsstandards, des geltenden Kerncurriculums sowie unter Beachtung pädagogischer Erkenntnisse, über deren jeweils neuesten Stand die Lehrkräfte sich zu informieren haben, zu erteilen. Eine längerfristige Unterrichtsplanung, in der Regel für ein Schuljahr, und eine gründliche Unterrichtsvorbereitung sind vorzunehmen. Im Unterricht sollen die unterschiedlichen Auffassungen, die für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand erheblich sind, angemessen zur Geltung kommen; das Recht der Lehrkraft, im Unterricht auch die eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, an der Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung des Schulprogramms mitzuwirken und ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu koordinieren.
(3) Lehrkräfte haben die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenzen zu beachten. Sie sind verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften, Weisungen und Konferenzbeschlüsse zu informieren.
(4) Lehrkräfte haben für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss Sorge zu tragen. Sie sind verpflichtet, die angeordneten schriftlichen Nachweise fortlaufend zu aktualisieren.
(5) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es, im Rahmen der geltenden Vorschriften bei der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in der Schule mitzuwirken, insbesondere als Mentorinnen und Mentoren der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und als Betreuerinnen oder Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulpraktika.
(6) Alle Lehrkräfte haben die Pflicht und das Recht zur ständigen Fort- und Weiterbildung nach näherer Maßgabe des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.
(7) Lehrkräfte haben darauf zu achten, dass das Eigentum des Schulträgers (Schulgebäude, Schuleinrichtungen, Außenanlagen) pfleglich behandelt und dass Beschädigungen vermieden werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Wollen Lehrkräfte Personen, die nicht zum Kollegium gehören, insbesondere Eltern (§ 16 Abs. 4 des Schulgesetzes), zum Unterricht oder zu sonstigen Schulveranstaltungen heranziehen, so haben sie dabei die Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7 des Schulgesetzes und der Gesamtkonferenz zu beachten und rechtzeitig die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters einzuholen (§ 15 Abs. 5). Verweigert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zustimmung, können Lehrkräfte die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
(1) Lehrkräfte sollen die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Sie sind verpflichtet, sich über die individuellen Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler zu informieren, Lernvoraussetzungen der Klasse oder Kursgruppe zu beachten und eine gerechte und umfassende Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vorzunehmen. Unbeschadet der Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungen im Rahmen von Konferenzen haben die Lehrkräfte die von ihnen erteilten Zeugnisnoten den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch näher zu erläutern; sie sollen zur Festsetzung der Zeugnisnoten die Schülerinnen und Schüler über die vorgesehenen Noten unterrichten und diese im Gespräch mit ihnen begründen.
(2) Lehrkräfte sind für die Beachtung der Schulordnung mitverantwortlich. Sie sind zur Aufsicht verpflichtet. Über wichtige Vorkommnisse, insbesondere unregelmäßigen Schulbesuch, berichten sie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, erforderlichenfalls auch der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) Lehrkräfte sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler beobachten und in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulärztin oder dem Schularzt oder anderer fachlich ausgewiesener Beratungsstellen auf die Beseitigung gesundheitlicher Auffälligkeiten, Gefährdungen und Störungen sowohl physischer als auch psychischer Art hinwirken. Hierzu gehört die Einleitung schulischer Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Suchtprävention.
(4) Lehrkräfte erbringen bei Unfällen die ihnen möglichen Hilfeleistungen und benachrichtigen unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(5) Lehrkräfte halten an der Schule Sprechstunden ab, die in geeigneter Form bekanntzugeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
(1) Lehrkräfte sind nicht befugt, Schülerinnen und Schüler zu persönlichen oder schulfremden Dienstleistungen heranzuziehen.
(2) Lehrkräfte dürfen Schülerinnen und Schülern, die sie unterrichten, keinen entgeltlichen Nachhilfeunterricht erteilen.
(3) Lehrkräfte dürfen keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes). Ferner sind die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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§ 8
(1) Lehrkräfte haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Unterricht, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen und betreuende Maßnahmen zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen, Schuljahrgängen, Kursen, Lerngruppen, Schulstufen oder Schulformen oder die Fortführung einer bestimmten Klasse übertragen werden; ihnen ist Gelegenheit zu geben, Einsatzwünsche zu äußern; ist die Verwendung mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört auch die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Klasse oder Lerngruppe, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen, Wander- und Studienfahrten, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen und Betriebspraktika. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner bei Veranstaltungen der Schule, insbesondere bei Projekttagen, Projektwochen, die zusätzlich zu den Unterrichtsvorhaben nach § 133 Abs. 1 Nr. 9 des Schulgesetzes durchgeführt werden, Schulsportwettbewerben und schulkulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch für die von der Schulkonferenz beschlossenen besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Schulfesten. Bei Veranstaltungen der Schülervertretung besteht keine Mitwirkungspflicht.
(3) Lehrkräfte sind auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters verpflichtet, über die jeweils festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus Vertretungsstunden zu übernehmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter muss bei Zuweisung von Vertretungsstunden die von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien beachten. Bei der Zuweisung von Vertretungsstunden sollen die besonderen dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkräfte berücksichtigt werden, sofern dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist; Nebentätigkeiten gegen Vergütungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(4) Für die Zuweisung von Vertretungsstunden gelten § 85 Abs. 2 HBG und die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
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§ 9
(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, das Amt einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers zu übernehmen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll die Schülerinnen und Schüler der Klasse in allen schulischen Angelegenheiten beraten. Sie oder er hat sich über das Verhalten und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht auch der anderen Lehrerinnen und Lehrer zu informieren.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer steht in besonderem Maße den Eltern zur Beratung zur Verfügung und ist für die Führung der den Unterricht betreffenden Unterlagen verantwortlich. Sie oder er kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schülern der Klasse Urlaub bis zu zwei Tagen gewähren; besondere Regelungen bleiben unberührt.
(3) Für besondere Veranstaltungen, zum Beispiel Studienfahrten, Lehrausflüge, Betriebsbesichtigungen und Wanderungen sowie Feiern ist das Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter herbeizuführen, sofern nicht die Schulaufsichtsbehörde für die Genehmigung zuständig ist.
(4) An den von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufenen Besprechungen mit den Eltern sollen, soweit pädagogische Gründe dies erfordern, die in den betreffenden Klassen unterrichtenden Lehrkräfte teilnehmen. § 107 Abs. 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
(5) Lehrkräfte sind verpflichtet, an dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufenen Elternsprechtag teilzunehmen. Der Elternsprechtag ist mindestens einmal im Schuljahr an einem unterrichtsfreien Samstag durchzuführen. Mit Zustimmung des Schulelternbeirats kann der Elternsprechtag auch an einem anderen Werktag nachmittags oder abends durchgeführt werden. An selbstständigen gymnasialen Oberstufen und beruflichen Schulen kann mit Zustimmung des Schulelternbeirats der Elternsprechtag entfallen.
(6) Abs. 1 bis 4 gelten für Tutorinnen und Tutoren entsprechend.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286, 324) |
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Auf Grund des § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 185
Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil -
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil -
Lehrkräfte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil -
Schulleitung
Vierter Teil - Schulleiterin und Schulleiter
Vierter Teil -
Schulleiterin und Schulleiter
Fünfter Teil - Stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter
Fünfter Teil -
Stellvertretende Schulleiterin
und stellvertretender Schulleiter
Sechster Teil - Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Sechster Teil -
Lehrkräfte mit besonderen
Funktionen
Siebter Teil - Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Siebter Teil -
Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Achter Teil -
Schlußvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Pflichten und Rechte der Lehrkräfte, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben sich insbesondere aus den §§ 86, 87, 88 und 90 des Hessischen Schulgesetzes, den Regelungen dieser Dienstordnung, den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen und den Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
(1) Der Verkauf von Lehr- und Lernmitteln sowie die Durchführung von nicht von der Schulleitung zugelassenen Sammlungen sind nicht gestattet.
(2) Geschäftliche Werbung in der Schule ist nur mit folgender Maßgabe zulässig. Wird die Schule durch für ihren Haushalt erhebliche Zuwendungen Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann vom Empfänger der Zuwendungen zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in sonstiger Weise unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Dritten, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit Folgekosten für den Schulträger entstehen, im Einvernehmen mit diesem. Die Befugnis der Schulträger im Bereich der äußeren Schulangelegenheiten Regelungen für das Sponsoring zu treffen, bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Bei Eingaben an die Schulaufsichtsbehörde ist der Dienstweg einzuhalten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Beschwerden über die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten können unmittelbar an die Dienstvorgesetzten gerichtet werden. Vorsprachen bei Schulaufsichtsbehörden sollen nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
(1) Sind Lehrkräfte verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei einklassigen Schulen das Staatliche Schulamt, unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei Versäumnis wegen Krankheit ist von Lehrkräften am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung, die nach Möglichkeit Angaben über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten soll, vorzulegen. Diese Bescheinigung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Ärztliche Bescheinigungen für die Schulleiterin oder den Schulleiter sind unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Über die Erkrankung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst unterrichten sich Schulleiterin oder Schulleiter und die Studienseminarleiterin oder der Studienseminarleiter gegenseitig.
(2) Lehrkräfte haben den Erholungsurlaub während der Schulferien zu nehmen.
(3) Für das Verlassen des Wohnortes während der Ferien außerhalb des Erholungsurlaubs gilt die Zustimmung als allgemein erteilt, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund im Einzelfall besondere Anordnungen treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Die §§ 4 bis 12 gelten entsprechend für die Schulleiterin oder den Schulleiter, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und sonstige Personen, die Unterricht erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Lehrkräfte, die besondere Funktionsstellen innehaben, (§§ 27 bis 35), bilden die Schulleitung und nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktionen selbständig und eigenverantwortlich wahr (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes). Der Geschäftsverteilungsplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitung und der Gesamtkonferenz festgelegt.
(2) Zu einzelnen Beratungsgegenständen können weitere Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schülerrats sowie des Verwaltungspersonals hinzugezogen werden. Die Rechte und Zuständigkeiten der Schulkonferenz, der Konferenzen der Lehrkräfte und des Personalrats bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach § 87 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes einzelne Aufgaben auf andere Lehrkräfte übertragen. Der Bereich übertragbarer Aufgaben wird bei den in §§ 27 bis 35 Genannten durch ihre Funktionen, soweit es sich um die Übertragung anderer Aufgaben handelt, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmt. Die in Satz 1 und 2 Genannten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in eigener Verantwortung wahr; die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule nach §§ 87 und 88 Hessisches Schulgesetz nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Beschlüssen der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte und den Weisungen der Schulaufsichtsbehörden. Schulleiterin oder Schulleiter und Konferenzen arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgabenbereichen verantwortlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gegenüber den Lehrkräften und sonstigen Personen, die Unterricht erteilen, weisungsberechtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in schulischen Angelegenheiten gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers weisungsberechtigt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber der Öffentlichkeit; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz gebunden, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit fassen. Wenn Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, erfolgt die Vertretung im Einvernehmen mit diesem. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann der Presse Auskünfte über Angelegenheiten der Schule erteilen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Schul- und die Gesamtkonferenz können in Angelegenheiten, für die ihre Zuständigkeit gegeben ist, Presseerklärungen abgeben. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Veranstaltungen der Schule sowie für solche, die mehrere Klassen oder Jahrgänge betreffen. Die Vorschriften über die Veranstaltungen der Schülervertretung bleiben unberührt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gestatten, daß Eltern und andere Personen die Schule besichtigen und daß sie mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft deren Unterricht besuchen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16 a
Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt gegenüber den Lehrkräften in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:
- 1.
Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG),
- 2.
Erklärung über die Dienstunfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand beantragt oder dieser schriftlich zustimmt (§ 52 Abs. 1 HBG),
- 3.
Abnahme des Diensteides oder des Gelöbnisses (§ 72 HBG),
- 4.
Herausgabe von amtlichen Schriftstücken nach Beendigung des Dienstes (§ 75 Abs. 3 HBG),
- 5.
Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ganz oder teilweise, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 80 Abs. 3 HBG),
- 6.
Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst (§ 86 Abs. 1 HBG),
- 7.
Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen (§ 16 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Land Hessen),
- 8.
Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten (§ 109 HBG) sowie dienstliche Beurteilungen zur Vorbereitung von beamtenrechtlichen Entscheidungen,
- 9.
Meldung von Unfallfürsorgeansprüchen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG),
- 10.
mündliche oder schriftliche mißbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden (§ 6 Abs. 2 Hessische Disziplinarordnung) und die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrkräfte. Die Durchschrift einer schriftlichen Mißbilligung und der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde ist der die Personalakte führenden Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll neue Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, auch für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms in die schulische Arbeit in die Schularbeit einbringen, hierbei Anregungen der Konferenzen und der Lehrkräfte berücksichtigen und entsprechende Beschlüsse der Schul- und Gesamtkonferenz durchführen. Schulleiterin oder Schulleiter und Schul- und Gesamtkonferenz sorgen für die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und fördern alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Lehrkräften Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schul- und die Gesamtkonferenz über die Ergebnisse von Schulleiterdienstbesprechungen und Besprechungen mit dem Schulträger, dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Ausbildung der nicht voll ausgebildeten Lehrkräfte und die Fort- und Weiterbildung aller Lehrkräfte fördern und unterstützen. Sie oder er ermöglicht nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere an Veranstaltungen des Hessischen Landesinstitut für Pädagogik.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt unter Beachtung der im Schulprogramm vereinbarten Zielsetzungen nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz, die nach den Erfordernissen des Unterrichts festzulegen sind, den Plan für die Unterrichtsverteilung sowie den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan auf. In besonders begründeten Ausnahmefällen oder auf eigenen Wunsch der Lehrkraft kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr im Rahmen ihres Lehramtes oder ihrer Lehrbefähigung Unterricht auch in Fächern übertragen, für die sie nicht ausgebildet ist; ihr darf Unterricht, der mit besonderen Unfallgefahren verbunden ist, nicht gegen ihren Willen übertragen werden; besondere Regelungen bleiben unberührt.
(4) Um eine sinnvolle Unterrichtsverteilung sicherzustellen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstunden einer Lehrkraft nach deren Anhörung bis zu zwei Stunden von der Pflichtstundenzahl abweichen. Diese Abweichung ist möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Dieser Anspruch bleibt auch bei Wechsel der Schule erhalten.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beratung mit dem Personalrat und im Benehmen mit der Gesamtkonferenz den Lehrkräften besondere Aufgaben übertragen. Der Frauenbeauftragten für Lehrkräfte ist vor der Beteiligung des Personalrats und der Gesamtkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die Wünsche der Lehrkraft ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für diese Aufgaben bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert sich durch Unterrichtsbesuche über die Arbeit in der Schule; sie oder er soll sich rechtzeitig mit der oder dem Unterrichtenden in Verbindung setzen. In die Unterrichts- und die Erziehungsarbeit der vollausgebildeten Lehrkräfte darf nur bei einem Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch § 93 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz vorgegebenen Grundsätze und Maßstäbe, verbindliche pädagogische Grundsätze des Schulprogramms und der Konferenzbeschlüsse eingegriffen und die Weisung erteilt werden, diese Vorgaben zu beachten (§§ 88 Abs. 4 Satz 3 Hessisches Schulgesetz). Nach den Unterrichtsbesuchen erörtert sie oder er ihre oder seine Beobachtungen mit der oder dem Unterrichtenden. Durch Einsicht in die angeordneten schriftlichen Nachweise und die Schülerarbeitshefte hält sie oder er sich über den jeweiligen Stand der Arbeiten in den einzelnen Klassen oder Kursen und Gruppen auf dem laufenden.
(2) Die Schulleiterin oder Schulleiter führt die in das Kollegium eintretenden Lehrkräfte in die Arbeit der Schule ein und macht sie mit ihren Rechten und Pflichten bekannt. Ausscheidende Lehrkräfte werden von ihr oder ihm verabschiedet. Auf Weisung der Schulaufsichtsbehörde nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter neueintretenden Lehrkräften erforderlichenfalls den Eid oder das Gelöbnis ab.
(3) Für die Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung gelten die jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu § 106 HBG. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Schulaufsichtsbehörde über die den Lehrkräften der Schule gewährte Dienstbefreiung zu berichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Abwesenheit einer Lehrkraft unter Angabe des Grundes der Abwesenheit aktenkundig und benachrichtigt am Ende des Jahres die Schulaufsichtsbehörde, bei der die Personalhauptakten geführt werden, durch Vorlage einer Liste. Ärztliche Bescheinigungen, die von der Lehrkraft als Nachweis ihrer Erkrankung rechtzeitig vorgelegt werden (§ 12 Abs. 1), sind diesen Listen beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie oder er ist zuständig für die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Beachtung der Schulordnung und die Durchführung der zur Schulgesundheitspflege ergangenen Anordnungen verantwortlich.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zuständig, sofern nicht besondere Regelungen getroffen sind.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter pflegt die Zusammenarbeit der Schule mit dem Schulelternbeirat und den Eltern, bei den beruflichen Schulen auch mit den Ausbildungsbetrieben sowie den zuständigen Stellen, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fördert die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, insbesondere im Rahmen eines Schulverbundes, und die Öffnung der Schule zum Umfeld nach § 16 Hessisches Schulgesetz. Mit anderen Bildungs- und Jugendhilfeeinrichtungen, mit Kindertagesstätten, mit sonstigen Beratungsstellen, den Behörden der Jugend- und Sozialhilfe und der Arbeitsverwaltung, für Umweltschutz, Frauen und multikulturelle Angelegenheiten und Frühförderstellen arbeitet sie oder er zusammen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Voraussetzungen für die Arbeit der Schülervertretung im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(7) Unbeschadet der Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungen im Rahmen von Prüfungsausschüssen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft nach Beendigung von Schulprüfungen Eltern und Prüflinge auf deren Wunsch über Prüfungsleistungen und deren Bewertungen zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Der Bildungsauftrag der Schule erfordert fachliches Können, wissenschaftsorientierte und kooperative Arbeitsweise, pädagogische Befähigung und psychologisches Einfühlungsvermögen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung und verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Sie oder er hat ihn auf Mängel unverzüglich hinzuweisen. Die der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verwaltet. Die Rechte der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 12 des Hessischen Schulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Zur Stellung eines Strafantrages nach § 123 StGB (Hausfriedensbruch) ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nur berechtigt, wenn sie oder er dazu vom Schulträger schriftlich allgemein oder im Einzelfall ermächtigt wurde.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in allen wichtigen Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger (z.B. Baumaßnahmen, Schulhaushalt) die Schulkonferenz und die Gesamtkonferenz zu hören.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Schulakten; das Dienstsiegel ist nach den ergangenen Vorschriften zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus besonderen Gründen den Unterricht einzelner oder aller Klassen der Schule bis zur Dauer eines Tages ausfallen lassen. Jeder ganztägige Unterrichtsausfall aller Klassen der Schule ist unter Angabe der Gründe unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hält regelmäßig in der Schule Sprechstunden ab, die der Schüler-, Eltern- und Lehrerschaft in geeigneter Weise bekanntzugeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich voraus, alle wichtigen Vorkommnisse zu berichten. Besonders wichtige Vorkommnisse sind unverzüglich auch dem Kultusministerium fernmündlich mitzuteilen.
(2) Bei Unfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die aufsichtsführende Lehrkraft alle zur Hilfeleistung und zur Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unfälle sind unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
(3) Der Schulaufsichtsbehörde ist unverzüglich zu berichten, wenn
- 1.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat (§ 51 Abs. 1 HBG);
- 2.
eine Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter körperlich verletzt wird und deshalb dem Dienst fernbleibt (§ 103 HBG);
- 3.
von einer Lehrkraft oder einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei Versäumnis wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung noch keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist;
- 4.
eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt (§ 37 BAT);
- 5.
eine nebenamtlich oder nebenberuflich beschäftigte Lehrkraft oder eine sozialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter erkrankt oder aus anderen Gründen dem Dienst fernbleibt (Vermeidung von Überzahlungen).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter muß während des Unterrichts in der Schule anwesend sein.
(2) Die Beurlaubung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder die Gewährung von Dienstbefreiung an sie oder ihn erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
(1) An Schulen, an denen eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter (planmäßige Vertreterin oder planmäßiger Vertreter) bestellt ist, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktion selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.
(2) Schulleiterin oder Schulleiter und Stellvertreterin oder Stellvertreter unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen dienstlichen Angelegenheiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
(1) Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters werden ihre oder seine Amtsgeschäfte von der planmäßigen Vertreterin oder dem planmäßigen Vertreter geführt.
(2) Bei Abwesenheit der planmäßigen Vertreterin oder des planmäßigen Vertreters wird die Schulleiterin oder der Schulleiter durch eine von der Gesamtkonferenz allgemein gewählte, hauptamtlich an der Schule tätige Lehrkraft, die nicht Mitglied des Schulpersonalrats sein darf, vertreten; die Wahl ist der Schulaufsichtsbehörde bekanntzugeben. Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn eine planmäßige Vertreterin oder ein planmäßiger Vertreter nicht bestellt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine andere Entscheidung treffen.
(3) Sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, die planmäßige Vertretung und die Abwesenheitsvertretung gleichzeitig länger als drei Tage abwesend, so ist der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über die Regelung der Vertretung zu berichten; der Schulträger ist zu unterrichten.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ferien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Zweite Konrektorin und Zweiter Konrektor
(1) Der Schwerpunkt der Tätigkeit der zweiten Konrektorin oder des zweiten Konrektors liegt im pädagogischen Bereich sowie in der allgemeinen Beratung von Schülerinnen und Schülern und Eltern.
(2) Zu den Aufgaben der zweiten Konrektorin oder des zweiten Konrektors gehören insbesondere:
- 1.
Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Organisation und Verwaltung,
- 2.
Beratung bei der Ausstattung der Schule, Bereitstellung und Sammlung von Arbeitsheften und Informationsmaterial,
- 3.
Vorbereitung von Fachkonferenzen und gegebenenfalls deren Durchführung,
- 4.
Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern und Eltern (z.B. Wahlpflichtfach, Unterrichtsbesuche durch Eltern, Probleme der Übergänge),
- 5.
Organisation und Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen (z.B. Landschulheimaufenthalten, Theateraufführungen) sowie Schulferien, gegebenenfalls im Benehmen mit der Elternvertretung,
- 6.
Koordination der Betreuung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Mentorinnen und Mentoren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Pädagogische Leiterin und Pädagogischer Leiter an Gesamtschulen
Zu den Aufgaben der Pädagogischen Leiterin oder des Pädagogischen Leiters gehören insbesondere:
- 1.
Anleitung, Hilfen und Beratung des Kollegiums bei der Konkretisierung und Umsetzung der Rahmenpläne sowie bei der Erarbeitung schulinterner Curricula,
- 2.
Anregung, Beratung, auch durch Unterrichtsbesuche im Benehmen mit der Lehrkraft, und Aufgreifen von Vorschlägen aus dem Kollegium für Unterrichtsvorhaben sowie Projektunterricht und Projektwochen, Erarbeitung fächerübergreifender Jahresarbeitspläne, Gestaltung des Wahlpflichtbereichs alternativ zu den Fremdsprachen, Förderkonzept für ausländische Schülerinnen und Schüler,
- 3.
stufen- und zweigübergreifende Koordination der pädagogischen Arbeit bei der Diskussion des Konzepts der Schule für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit, Begründung eines diesem Konzept angemessenen Differenzierungssystems, Abstimmung der verschiedenen Fördermaßnahmen, Ausgestaltung der Schulsozialarbeit,
- 4.
Teilnahme an Konferenzen, in denen pädagogische Fachfragen erörtert werden, auch im Schulverbund,
- 5.
Anregung zur Teilnahme und Mitarbeit von Lehrkräften bei Veranstaltungen der Lehrerfortbildung,
- 6.
Mitwirkung bei der Unterrichtsverteilung und der Konzeption für die Stundenplangestaltung,
- 7.
Kooperation mit anderen Schulen, Berufsberatung, schulpsychologischem Dienst, Studienseminaren und sonstigen Einrichtungen,
- 8.
Entwicklung und Koordination der Kriterien zur Leistungsbeobachtung und -beurteilung in Zusammenarbeit mit den Jahrgangs- und Fachkonferenzen,
- 9.
Information und Beratung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Eltern über Planung und Durchführung pädagogischer Vorhaben, die Gestaltung der Bildungsgänge, die Bedeutung der Bildungsabschlüsse mit ihren Berechtigungen für anschließende Bildungsgänge der Sekundarstufe II und für den Beruf.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Stufenleiterin und Stufenleiter, Schulzweigleiterin und Schulzweigleiter an Gesamtschulen, Leiterin und Leiter einer Förderstufe
(1) Zu den Aufgaben der Stufenleiterin oder des Stufenleiters, der Schulzweigleiterin oder des Schulzweigleiters gehören insbesondere:
- 1.
Beratung der Lehrkräfte in besonderen Stufen- und Schulzweigangelegenheiten, auch durch Unterrichtsbesuche im Benehmen mit den Lehrkräften in der jeweiligen Schulstufe oder in dem jeweiligen Schulzweig,
- 2.
Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Organisation und Verwaltung der jeweiligen Schulstufe oder des jeweiligen Schulzweiges,
- 3.
Koordination der Arbeit der jeweiligen Schulstufe oder des jeweiligen Schulzweiges, sofern nicht ausschließlich einzelne Fachbereiche betroffen sind,
- 4.
Mitwirkung bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung,
- 5.
Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern und Eltern über Stufen- und Zweig-Angelegenheiten,
- 6.
Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Schulen, Schulstufen und Schulzweigen.
(2) Für die Leiterin oder den Leiter einer Förderstufe gilt Abs. 1 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die Regelungen über das Mitbestimmungsrecht der Eltern und der Schüler- und Studierendenvertretungen bleiben durch diese Dienstordnung unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Koordinatorin und Koordinator
(1) Zu den Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben mit dem Arbeitsschwerpunkt: Koordination zwischen Gesamtschule und zugeordneter gymnasialer Oberstufe gehören insbesondere:
- 1.
Schulfachliche schul- und stufenübergreifende Koordinierung mit dem Ziel, den Übergang der Schüler von Mittelstufenschulen zu Schulen der gymnasialen Oberstufe vorzubereiten,
- 2.
Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern und Eltern über Fragen des Stufenübergangs sowie über Struktur, Eingangsqualifikationen, Ausbildungs- und Abschlußmöglichkeiten der gymnasialen Oberstufe,
- 3.
Information der Lehrkräfte der Mittelstufenschulen und der Schulen der gymnasialen Oberstufe insbesondere über Curricula, Unterrichtsmethoden, Differenzierungsformen, Kursangebote, Bewertungskriterien, generelle Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern, Abschlüsse der jeweils anderen in die Koordination einbezogenen Schulen,
- 4.
Beobachtung der generellen Leistungsentwicklung und Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler nach dem Stufenübergang und entsprechende Beratung,
- 5.
Mitarbeit bei Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Leitung von Koordinationsbesprechungen, Mitwirkung an Konferenzen und bei sonstigen Maßnahmen, die das Aufgabenfeld der Koordinatorin oder des Koordinators berühren (z.B. Mitwirken beim Aufnahmeverfahren in die gymnasiale Oberstufe oder in das berufliche Gymnasium).
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator übt ihre oder seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie den in §§ 28, 29, 31 und 32 Genannten und den Vorsitzenden der Fachkonferenzen der in die Koordinierung einbezogenen Schulen aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Studienleiterin und Studienleiter
(1) Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Studienleiterin oder des Studienleiters liegt im Bereich der gymnasialen Oberstufe.
(2) Zu den Aufgaben der Studienleiterin oder des Studienleiters gehören insbesondere:
- 1.
Wahrnehmung von Aufgaben der Organisation und Verwaltung im Bereich der gymnasialen Oberstufe, soweit sie über die Fachbereiche hinausgehen,
- 2.
Information, Beratung und Unterstützung aller Lehrkräfte, insbesondere der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter, in Fragen der Oberstufenarbeit, auch durch Unterrichtsbesuche im Benehmen mit der Lehrkraft; die Studienleiterin oder der Studienleiter bemüht sich um die Kooperation der in der Oberstufe unterrichtenden Lehrkräfte,
- 3.
Koordination der Oberstufenarbeit über die Fachbereiche hinaus unter Berücksichtigung des von ihr oder ihm zu ermittelnden Bedarfs und Angebots an Unterrichtsveranstaltungen; sie oder er wirkt insoweit bei der Unterrichtsverteilung und der Stundenplangestaltung mit,
- 4.
Einberufung und Leitung von Schulstufen- oder Jahrgangsstufen- und Fachbereichskonferenzen, soweit sie die Oberstufenarbeit insgesamt betreffen, im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern sowie Auswertung fachbereichsübergreifender Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- 5.
Abhaltung regelmäßiger Sprechstunden zur Beratung von Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern, insbesondere beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe,
- 6.
Beratung der Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Tutorinnen und Tutoren; Organisation und Durchführung der Wahl der Tutorinnen und Tutoren,
- 7.
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung,
- 8.
Unterstützung der Ausbilderinnen und Ausbilder des Studienseminars, dem die Schule als Ausbildungsschule zugeordnet ist, bei Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der gymnasialen Oberstufe.
(3) In Gesamtschulen werden die Aufgaben der Studienleiterin und des Studienleiters durch die Stufenleiterin oder den Stufenleiter der gymnasialen Oberstufe wahrgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Fachbereichsleiterin und Fachbereichsleiter
(1) Zu den Aufgaben der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters gehören insbesondere:
- 1.
Vorbereitung und Durchführung der Fachbereichskonferenzen,
- 2.
Koordination der methodischen und didaktischen Arbeit im Fachbereich,
- 3.
Beratung und Abstimmung in Fragen der Leistungsmessung innerhalb des Fachbereichs,
- 4.
inhaltliche und organisatorische Koordination der Kurs- und Lehrgangsangebote des Fachbereichs,
- 5.
Bereitstellung und Sammlung von Arbeitshilfen und Informationsmaterial,
- 6.
Auswertung von Fach-, Fachbereichskonferenzen und Lehrerfortbildungsveranstaltungen,
- 7.
Erfahrungsaustausch mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern und den Fachleiterinnen und Fachleitern des Studienseminars, dem die Schule als Ausbildungsschule zugeordnet ist,
- 8.
Mitwirkung bei der Unterrichtsverteilung im Fachbereich.
(2) In Schulen, denen Funktionsstellen für Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter nicht zur Verfügung stehen, werden bei Bedarf deren Aufgaben durch eine von der Fachbereichskonferenz der Schule aus ihrer Mitte für jeweils drei Schuljahre gewählte hauptamtlich tätige Lehrkraft wahrgenommen; bis zu ihrer Wahl beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter an beruflichen Schulen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
Zu den Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an beruflichen Schulen gehören insbesondere:
- 1.
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Abteilungskonferenzen,
- 2.
Information und Beratung der in der Abteilung unterrichtenden Lehrkräfte einschließlich der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, vor allem bei der Umsetzung von Rahmenplänen und schulinterner Curricula,
- 3.
Koordination der organisatorischen und pädagogischen Arbeit in der Abteilung unter Einbeziehung der Fachbereiche,
- 4.
Mitwirkung bei der Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen sowie der Bestimmung des Lehrerbedarfs und des Unterrichtsangebots,
- 5.
Förderung der Zusammenarbeit mit den Studienseminaren und dem berufspädagogischen Fachseminar,
- 6.
Förderung der Zusammenarbeit mit Ausbildungsbetrieben, außerschulischen Institutionen, insbesondere Trägern beruflicher Weiterbildung in der Region,
- 7.
Mitwirkung bei der Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler aus den Bildungsgängen der Sekundarstufen I und II über weiterführende Schulformen des beruflichen Schulwesens,
- 8.
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Auswahlverfahren und Abschlußprüfungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Koordinatorin und Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen
Zu den Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators für Fachpraxis an beruflichen Schulen gehören insbesondere:
- 1.
Mitwirkung bei Aufgaben der Organisation und der Durchführung des arbeitstechnischen Unterrichts,
- 2.
Mitwirkung bei der Abstimmung des fachtheoretischen und arbeitstechnischen Unterrichts,
- 3.
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung fachpraktischer Prüfungen,
- 4.
Mitwirkung bei der Überwachung der Betriebsbereitschaft der im arbeitstechnischen Unterricht verwendeten technischen Geräte und Einrichtungen,
- 5.
Mitwirkung bei der Beschaffung von Einrichtungen und Ausstattungen für den arbeitstechnischen Unterricht,
- 6.
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Fachkonferenzen, welche den arbeitstechnischen Unterricht betreffen,
- 7.
Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Stufenleiterinnen und Stufenleiter und Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Sonderschulen
Für Stufenleiterinnen und Stufenleiter an Sonderschulen gilt § 29, für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Sonderschulen § 33 entsprechend. Sie übernehmen im Rahmen des erweiterten Aufgabenbereiches einer Sonderschule als sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums Aufgaben in der Koordination ambulanter Fördermaßnahmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Diese Dienstordnung gilt für die an der Schule tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Die Allgemeine Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom 19. März 1981 (ABl. S. 199) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Diese Dienstordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit (§ 86 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). Dabei sind der Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze für dessen Verwirklichung nach den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zu beachten. Der Unterricht ist auf der Grundlage der geltenden Rahmenpläne und unter Berücksichtigung pädagogischer Erkenntnisse, über deren jeweils neuesten Stand die Lehrkräfte sich zu informieren haben, zu erteilen. Eine längerfristige Unterrichtsplanung, in der Regel für ein Schuljahr, und eine gründliche Unterrichtsvorbereitung sind unerläßlich. Im Unterricht sollen die unterschiedlichen Auffassungen, die für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand erheblich sind, angemessen zur Geltung kommen; das Recht der Lehrkraft, im Unterricht auch die eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, an der Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung des Schulprogramms mitzuwirken und ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu koordinieren.
(3) Lehrkräfte haben die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenzen zu beachten. Sie sind verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften, Weisungen und Konferenzbeschlüsse zu informieren.
(4) Lehrkräfte haben für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluß Sorge zu tragen. Sie sind verpflichtet, die angeordneten schriftlichen Nachweise auf dem laufenden zu halten.
(5) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es, im Rahmen der geltenden Vorschriften bei der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in der Schule mitzuwirken, insbesondere als Mentorinnen und Mentoren der Referendarinnen und Referendare und als Betreuerinnen oder Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulpraktika.
(6) Lehrkräfte haben die Pflicht und das Recht zur ständigen Fort- und Weiterbildung. Die Teilnahmemöglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen werden durch besondere Vorschriften geregelt.
(7) Lehrkräfte haben darauf zu achten, daß das Eigentum des Schulträgers (Schulgebäude, Schuleinrichtungen, Außenanlagen) pfleglich behandelt und daß Beschädigungen vermieden werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Wollen Lehrkräfte Personen, die nicht zum Kollegium gehören, insbesondere Eltern (§ 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes), zum Unterricht oder zu sonstigen Schulveranstaltungen heranziehen, so haben sie dabei die Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 10 des Hessischen Schulgesetzes und der Gesamtkonferenz zu beachten und rechtzeitig die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters einzuholen (§ 16 Abs. 5). Verweigert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zustimmung, können Lehrkräfte die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
(1) Lehrkräfte sollen die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Sie sind verpflichtet, sich über die individuellen Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler zu informieren, Lernvoraussetzungen der Klasse oder Kursgruppe zu beachten und sich um eine gerechte und umfassende Beurteilung der Schülerinnen und Schüler zu bemühen. Unbeschadet der Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungen im Rahmen von Konferenzen haben die Lehrkräfte die von ihnen erteilten Zeugnisnoten den Eltern und den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch näher zu erläutern; sie sollen zur Festsetzung der Zeugnisnoten die Schülerinnen und Schüler über die vorgesehenen Noten unterrichten und diese im Gespräch mit ihnen begründen.
(2) Lehrkräfte sind für die Beachtung der Schulordnung mitverantwortlich. Sie sind zur Aufsicht verpflichtet. Uber wichtige Vorkommnisse, insbesondere unregelmäßigen Schulbesuch, berichten sie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, erforderlichenfalls auch der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) Lehrkräfte sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler beobachten und in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulärztin oder dem Schularzt oder anderer fachlich ausgewiesener Beratungsstellen auf die Beseitigung gesundheitlicher oder psychischer Auffälligkeiten, Gefährdungen und Störungen hinwirken. Hierzu gehört die Einleitung schulischer Maßnahmen zur Suchtprävention.
(4) Lehrkräfte treffen bei Unfällen die ihnen möglichen Hilfeleistungen und benachrichtigen unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(5) Lehrkräfte halten an der Schule Sprechstunden ab, die in geeigneter Form bekanntzugeben sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
(1) Lehrkräfte sind nicht befugt, Schülerinnen und Schüler zu persönlichen oder schulfremden Dienstleistungen heranzuziehen.
(2) Lehrkräfte dürfen Schülerinnen und Schülern, die sie unterrichten, keinen entgeltlichen Nachhilfeunterricht erteilen.
(3) Für die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Lehrkräften in bezug auf ihr Amt gewährt werden, gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu § 84 HBG.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
(1) Lehrkräfte haben keinen Anspruch darauf, daß ihnen der Unterricht, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen und betreuende Maßnahmen zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen, Schuljahrgängen, Kursen, Lerngruppen, Schulstufen oder Schulformen oder die Fortführung einer bestimmten Klasse übertragen werden; ihnen ist Gelegenheit zu geben, Einsatzwünsche zu äußern; ist die Verwendung mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört auch die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Klasse oder Lerngruppe, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen, Wander- und Studienfahrten, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen und Betriebspraktika. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner bei Veranstaltungen der Schule, insbesondere bei Projekttagen, Projektwochen, die zusätzlich zu den Unterrichtsvorhaben nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz durchgeführt werden, Schulsportwettbewerben und schulkulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch für die von der Schulkonferenz beschlossenen besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Schulfesten. Bei Veranstaltungen der Schülervertretung besteht keine Mitwirkungspflicht.
(3) Lehrkräfte sind auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters verpflichtet, über die jeweils festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus Vertretungsstunden zu übernehmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter muß bei Zuweisung von Vertretungsstunden die von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien beachten. Bei der Zuweisung von Vertretungsstunden sollen die besonderen dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkräfte berücksichtigt werden, sofern dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist; Nebentätigkeiten gegen Vergütungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(4) Bei der Zuweisung von Vertretungsstunden sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, das Amt einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers zu übernehmen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll die Schülerinnen und Schüler der Klasse in allen schulischen Angelegenheiten beraten. Dazu ist es notwendig, daß sie oder er das Verhalten und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht auch der anderen Lehrerinnen und Lehrer kennt.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer steht in besonderem Maße den Eltern zur Beratung zur Verfügung und ist für die Führung der den Unterricht betreffenden Unterlagen verantwortlich. Sie oder er kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schülern der Klasse Urlaub bis zu zwei Tagen gewähren; besondere Regelungen bleiben unberührt.
(3) Für besondere Veranstaltungen, zum Beispiel Studienfahrten, Lehrausflüge, Betriebsbesichtigungen und Wanderungen sowie Feiern ist das Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter herbeizuführen, sofern nicht die Schulaufsichtsbehörde für die Genehmigung zuständig ist.
(4) An den von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufenen Besprechungen mit den Eltern sollen, soweit pädagogische Gründe dies erforderlich machen, die in den betreffenden Klassen unterrichtenden Lehrkräfte teilnehmen. § 107 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(5) Lehrkräfte sind verpflichtet, an dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufenen Elternsprechtag teilzunehmen. Der Elternsprechtag ist mindestens einmal im Schuljahr an einem unterrichtsfreien Samstag durchzuführen. Mit Zustimmung des Schulelternbeirats kann der Elternsprechtag auch an einem anderen Werktag nachmittags oder abends durchgeführt werden. An selbständigen gymnasialen Oberstufen und beruflichen Schulen kann mit Zustimmung des Schulelternbeirats der Elternsprechtag entfallen.
(6) Abs. 1 bis 4 gilt für Tutorinnen und Tutoren entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.