- Ausfertigungsdatum:
- 12.01.2009
- Fundstelle:
- StAnz. 2009, 413
Satzung des Hessischen Landesdenkmalrates vom 12. Januar 2009
aufgeh. durch § 10 Satz 1 der Geschäftsordnung vom 14. September 2017 (StAnz. S. 1036)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Satzungsänderung vom 8. Juli 2009 (StAnz. S. 1919) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Reisekosten
(1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 (mit Ausnahme der Vertreter staatlicher Stellen) sowie geladene, beratende Personen, Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen und Gäste und Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 7 erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten des Landes Hessen geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erfolgt die Abfindung nach Reisekostenstufe I. Wahlweise erhalten sie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro pro Sitzung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Gemäß § 5 Abs. 5 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) wird folgende Satzung für den Hessischen Landesdenkmalrat erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Name und Aufgaben
(1) Der Denkmalrat führt die Bezeichnung „Hessischer Landesdenkmalrat".
(2) Der Hessische Landesdenkmalrat berät und unterstützt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Er nimmt insbesondere zu grundsätzlichen Fragen und zu denkmalpflegerischen Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung, auch auf eigene Initiative hin, Stellung. Er ist vor Erlass von Ausführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz zu hören.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Aufhebung von Vorschriften
Die Satzung vom 9. Dezember 1987 (StAnz. 1988 S. 286), zuletzt geändert durch den Erlass vom 15. Oktober 2003 (StAnz. S. 4303), ist aufgehoben.
Der Satzungsentwurf ist mit dem Hessischen Landesdenkmalrat erörtert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Mitglieder
(1) Als stimmberechtigte Mitglieder sollen berufen werden:
- 1.
Vertreterinnen oder Vertreter zum Beispiel der Fachgebiete
- -
Geschichte (zum Beispiel: Landesgeschichte, Kunstgeschichte, Rechtsgeschichte),
- -
Vor- und Frühgeschichte,
- -
Architektur/Städtebau,
- -
Volkskunde und
- -
Bildende Künste;
- 2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Körperschaften, Verbände und Institutionen, die qualifizierte Kenntnisse in Denkmalpflege und Denkmalschutz besitzen sollen:
- -
Hessische Staatsarchive,
- -
Hessischer Museumsverband e. V.,
- -
Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde,
- -
Hessisches Baumanagement,
- -
Evangelische Kirche,
- -
Römisch-Katholische Kirche,
- -
Landesverband der Jüdischen Gemeinden,
- -
Hessischer Städtetag,
- -
Hessischer Städte- und Gemeindebund,
- -
Hessischer Landkreistag,
- -
Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer,
- -
Hessischer Handwerkstag.
Die Vertretung nach Ziffer 1 und 2 kann auch in Personalunion wahrgenommen werden.
(2) Beratende Mitglieder sind je eine oder ein von den im Hessischen Landtag vertretenen Parteien entsandte Vertreterin oder Vertreter.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 1 werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. Vor der Berufung der stimmberechtigten Mitglieder gibt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Körperschaften, Verbänden oder Institutionen Gelegenheit, die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorzuschlagen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied nach Absatz 2 entsandt oder nach Absatz 3 berufen.
(5) Entsendung oder Berufung erfolgen für die Dauer einer Legislaturperiode des Hessischen Landtages. Endet die Legislaturperiode, setzt der Hessische Landesdenkmalrat bis zur Berufung eines Nachfolgers seine Tätigkeit fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Teilnahme
(1) An den Sitzungen wirken Vertreter nachfolgender Behörden beratend mit:
- -
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst,
- -
Landesamt für Denkmalpflege Hessen,
und, sofern durch die Lage eines Kulturdenkmales betroffen:
- -
Untere Denkmalschutzbehörde,
- -
Gemeinde.
(2) Die Geschäftsführung des Hessischen Landesdenkmalrates kann im Einzelfall die Teilnahme weiterer beratender Personen, Sachverständiger oder Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen veranlassen. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet im Übrigen der Hessische Landesdenkmalrat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Sitzungen
(1) Sitzungen finden nach Bedarf statt. In jedem Kalenderhalbjahr soll mindestens eine Vollsitzung stattfinden. Die voraussichtlich regulären Sitzungstermine werden durch die Geschäftsführung festgelegt.
(2) Auf Antrag von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 oder auf Antrag von mindestens zwei beratenden Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 oder auf Wunsch des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist umgehend eine Sitzung einzuberufen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt mit einer Ladungsfrist, die regelmäßig nicht kürzer als zwei Wochen sein soll. In der Einladung sind diejenigen Angelegenheiten zu bezeichnen, die in der Sitzung behandelt werden sollen.
(4) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern oder auf Wunsch des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst muss eine Angelegenheit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer Sitzung behandelt werden.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, in denen das wesentliche Ergebnis der Beratungen aufgezeichnet ist. Die Niederschrift ist den in § 2 und § 3 genannten Mitgliedern, Körperschaften, Verbänden und Institutionen innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzustellen.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Sitzung. Die Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 weisen bei einer Übermittlung von Sitzungsniederschriften an die sie entsendenden Körperschaften, Verbände und Institutionen ausdrücklich auf die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen hin.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Wahlen
(1) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes finden geheime Wahlen statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. Letztere vertreten nach der Reihenfolge ihrer Wahl den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Verhinderungsfall.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Ausschüsse
Der Hessische Landesdenkmalrat kann zur Entscheidung bestimmter Fragen oder der Vorbereitung einer solchen Entscheidung Ausschüsse bilden, denen nicht mehr als vier Mitglieder angehören sollen. Die Einberufung der Ausschüsse und die Durchführung von Einzelreisen erfolgen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden. Die Ausschüsse berichten dem Hessischen Landesdenkmalrat über das Ergebnis ihrer Beratungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Geschäftsführung
Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Hessischen Landesdenkmalrates mit Unterstützung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen und bereitet die Sitzungen vor.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Reisekosten
(1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 (mit Ausnahme der Vertreter staatlicher Stellen) sowie geladene, beratende Personen, Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen und Gäste und Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 7 erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten des Landes Hessen geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erfolgt die Abfindung nach Reisekostenstufe I. Wahlweise erhalten sie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro pro Sitzung. Die Reisekosten sind beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst abzurechnen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.