LDenkmRGO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.09.2017
Fundstelle:
StAnz. 2017, 1036
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Gemäß § 6 Abs. 5 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. 2016 S. 211 ff.) wird folgende Geschäftsordnung für den Hessischen Landesdenkmalrat erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Name und Aufgaben

(1) Der Denkmalrat führt die Bezeichnung „Hessischer Landesdenkmalrat“.

(2) Der Hessische Landesdenkmalrat berät und unterstützt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Er nimmt insbesondere zu grundsätzlichen Fragen und zu denkmalpflegerischen Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung, auch auf eigene Initiative hin, Stellung. Dazu können zählen: Geplante Abrisse, weitgehende Veränderungen bedeutender Kulturdenkmäler, Ausweisung von Grabungsschutzgebieten, Veränderungen in der Denkmalerfassung und Fälle des Dissenses zwischen der Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde.

(3) Den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege betreffende Verwaltungsvorschriften sollen mit dem Hessischen Landesdenkmalrat beraten werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aufhebung von Vorschriften

Die Satzung des Hessischen Landesdenkmalrats vom 12. Januar 2009 (StAnz. 2009, S. 413), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (StAnz. 2009, S. 1919), wird aufgehoben.

Der Entwurf der Geschäftsordnung ist mit dem Hessischen Landesdenkmalrat erörtert

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Mitglieder

(1) Als stimmberechtigte Mitglieder sollen berufen werden:

1.

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste,

2.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Körperschaften, Verbände und Institutionen, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen:

a.

Hessischer Museumsverband e.V.,

b.

Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde,

c.

Hochbauverwaltung des Landes Hessen,

d.

Evangelische Kirche,

e.

Katholische Kirche,

f.

Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,

g.

Hessischer Städtetag,

h.

Hessischer Städte- und Gemeindebund,

i.

Hessischer Landkreistag,

j.

Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.,

k.

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,

l.

Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern.

(2) Beratende Mitglieder sind je eine oder ein von den im Hessischen Landtag vertretenen Parteien entsandte Vertreterin oder Vertreter.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. Vor der Berufung der stimmberechtigten Mitglieder gibt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Körperschaften, Verbänden oder Institutionen Gelegenheit, die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorzuschlagen.

(4) Die Entsendung oder die Berufung erfolgen für die Dauer einer Legislaturperiode des Hessischen Landtags. Endet die Legislaturperiode, setzt der Hessische Landesdenkmalrat bis zur Berufung eines Nachfolgers seine Tätigkeit fort.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied nach Absatz 2 entsandt oder nach Absatz 3 berufen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Teilnahme

(1) An den Sitzungen wirken Vertreterinnen oder Vertreter nachfolgender Behörden beratend mit:

1.

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst,

2.

Landesamt für Denkmalpflege Hessen, und, sofern durch die Lage eines Kulturdenkmals betroffen,

3.

Untere Denkmalschutzbehörde,

4.

Gemeinde.

(2) Die Geschäftsführung des Hessischen Landesdenkmalrats kann im Einzelfall die Teilnahme weiterer beratender Personen, Sachverständiger oder Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen veranlassen. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet im Übrigen der Hessische Landesdenkmalrat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Sitzungen

(1) Sitzungen finden nach Bedarf statt. In jedem Kalenderhalbjahr soll mindestens eine Vollsitzung stattfinden. Die voraussichtlich regulären Sitzungstermine werden durch die Geschäftsführung festgelegt.

(2) Auf Antrag von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 oder auf Antrag von mindestens zwei beratenden Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 oder auf Wunsch des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist umgehend eine Sitzung einzuberufen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt mit einer Ladungsfrist, die regelmäßig nicht kürzer als zwei Wochen sein soll. In der Einladung sind diejenigen Angelegenheiten zu bezeichnen, die in der Sitzung behandelt werden sollen.

(4) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern oder auf Wunsch des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst muss eine Angelegenheit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer Sitzung behandelt werden.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, in denen das wesentliche Ergebnis der Beratungen aufgezeichnet ist. Die Niederschrift ist den in § 2 und § 3 genannten Mitgliedern, Körperschaften, Verbänden und Institutionen innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Sitzung. Die Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 weisen bei einer Übermittlung von Sitzungsniederschriften an die sie entsendende Stelle ausdrücklich auf die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen hin.

(7) In eiligen Fällen kann der Vorstand ausnahmsweise alleine das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst beraten oder eine Beratung durch eine schriftliche oder telekommunikative Umfrage (Telefax, E-Mail) bei den Mitgliedern herbeiführen. In der nächsten Sitzung des Landesdenkmalrates wird das Ergebnis der Beratung bekannt gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Wahlen

(1) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes finden geheime Wahlen statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. Diese vertreten nach der Reihenfolge ihrer Wahl den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Verhinderungsfall.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Ausschüsse

Der Hessische Landesdenkmalrat kann zur Entscheidung bestimmter Fragen Ausschüsse bilden, denen nicht mehr als vier Mitglieder angehören sollen. Die Einberufung der Ausschüsse und die Durchführung von Einzelreisen erfolgen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden. Die Ausschüsse berichten dem Hessischen Landesdenkmalrat über das Ergebnis ihrer Beratungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Geschäftsführung

Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Hessischen Landesdenkmalrats mit Unterstützung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen und bereitet die Sitzungen vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Reisekosten

(1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 (mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter staatlicher Stellen) sowie geladene, beratende Personen, Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen und Gäste und Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 7 erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erfolgt die Abfindung nach Reisekostenstufe I. Wahlweise erhalten sie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro pro Sitzung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.