- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2023
- Fundstelle:
- StAnz. 2023, 1700
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Rechtsform, Sitz, Aufbau
(1) Der „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ ist ein Landesbetrieb nach den Regelungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO).
(2) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ (LLH). Der Sitz des Landesbetriebs ist Kassel.
(3) Der Landesbetrieb besteht neben der Zentrale in Kassel aus fachbezogenen Außenstellen in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb ist eine Fachverwaltung für die Landwirtschaft und den Gartenbau in Hessen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Beratung
Im LLH wird das fachliche landwirtschaftliche Beratungsangebot des Landes Hessen gebündelt. Dieses beinhaltet Grund- und Spezialberatung in allen Bereichen der Landwirtschaft und des Gartenbaus.
- 2.
Bildung
Im LLH werden vielfältige fachbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, teilweise aufgrund gesetzlicher Vorgaben, angeboten und durchgeführt. Der LLH ist nach dem Berufsbildungsgesetz „Zuständige Stelle“ für die landwirtschaftlichen Berufe. Im LLH werden auch die Aufgaben der Landesreit- und Fahrschule wahrgenommen.
- 3.
Fachinformationen
Auf Basis eines praxisorientierten Versuchswesens sowie der Analyse und Bewertung von Literatur und Forschungsergebnissen werden Fachinformationen erarbeitet, interpretiert und über ein Beratungs- und Kommunikationssystem den Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellt.
(2) Durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium können dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Betriebsausstattung, Finanzierung
(1) Das Land Hessen überlässt dem Landesbetrieb für die Dauer seines Bestehens als Landesbetrieb die ihm zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter zum wirtschaftlichen Eigentum, soweit diese nicht dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zum wirtschaftlichen Eigentum überlassen sind.
(2) Der Landesbetrieb soll das Betriebsvermögen erhalten und vor Beeinträchtigungen und Störungen durch Dritte schützen.
(3) Der Landesbetrieb erhält für seine Leistungen Entgelte nach einem eigenen Leistungs- und Entgeltverzeichnis beziehungsweise Gebühren nach den maßgeblichen Verwaltungskostenordnungen.
(4) Im Übrigen wird der Landesbetrieb nach Maßgabe des Landeshaushalts angemessen finanziell ausgestattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Leitung des Landesbetriebes
(1) Der Landesbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Leitung) geführt und gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie oder er ist Dienst- und Fachvorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Erklärungen werden unter der Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ abgegeben. Die Leitung erhält eine Vertretung, die sie in Abwesenheitsfällen vertritt.
(2) Die Leitung führt den Landesbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften gemäß dieser Betriebssatzung. Sie stellt die Erledigung der Aufgaben nach § 2 sicher und verantwortet das Gesamtbetriebsergebnis. Insbesondere hat die Leitung
- 1.
die Wirtschaftsführung zu überwachen und fachliche Anleitungen zu geben,
- 2.
den Jahresabschluss zu fertigen,
- 3.
die ordnungsgemäße Erledigung der betrieblichen Arbeiten sicherzustellen.
Im Übrigen trifft sie alle im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung üblicherweise notwendigen Maßnahmen und ist insoweit auch befugt, finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Wirtschaftsplans einzugehen.
(3) Die Leitung berichtet neben der betriebswirtschaftlichen Berichterstattung nach § 7 auch über erhebliche Mängel und außergewöhnliche Ereignisse ebenso wie über Vorkommnisse von öffentlichkeitswirksamer oder politischer Bedeutung unverzüglich dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
(4) Für die Gliederung des Landesbetriebs ist der von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium genehmigte Organisationsplan maßgeblich. Die Aufgaben der Bediensteten des Landesbetriebes sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu regeln, der dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Aufsicht
Der LLH untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. Dieses hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Vorgänge. Es kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen, insbesondere sind ihm vorbehalten:
- 1.
Bestellung und Entlassung/Abberufung der Leitung des Landesbetriebes,
- 2.
Zustimmung zur Errichtung und Auflösung von Standorten,
- 3.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Genehmigung des Jahresabschlusses,
- 4.
Zustimmung zur Beauftragung des Abschlussprüfers bzw. der -prüferin sofern die Beauftragung durch den Landesbetrieb erfolgt,
- 5.
Zustimmung beim Grundstücksverkehr einschließlich Rechte und Pflichten am Grundvermögen nach Maßgabe der jeweils geltenden Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des zuständigen Fachministeriums,
- 6.
Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesbetriebes,
- 7.
sonstige Angelegenheiten, für die allgemeine oder spezielle Anordnungen die Beteiligung des Fachministeriums vorsehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Personal
Soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, ist der LLH für die Personalangelegenheiten zuständig. Das Nähere regeln die jeweils geltende Zuständigkeitsverordnung für den Beamtenbereich und die Zuständigkeitsanordnung für den Bereich der Tarifbeschäftigten sowie evtl. weitere Regelungen auf dem Erlasswege.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschafts-/Haushaltsführung sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zugrunde zu legen.
(2) Der von der Leitung aufzustellende Wirtschafts- und Stellenplan sowie die Stellenübersicht bilden die Grundlage für die Wirtschaftsführung des LLH. Der Wirtschaftsplan ist dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium bis zum jeweils vorgegebenen Termin für das nächstfolgende Haushaltsjahr, im Falle eines Doppelhaushaltes für das weitere Haushaltsjahr, zur Zustimmung und Einbringung in die Haushaltsberatungen vorzulegen.
Des Weiteren hat die Leitung zu diesem Termin eine mittelfristige Betriebsplanung (fünf Jahre) dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorzulegen.
(3) Die Buchführung und Bilanzierung erfolgen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik, § 105 Abs. 1 Satz 2 LHO in Verbindung mit §§ 4 und 73 LHO).
Der LLH stellt nach den Regelungen der LHO einen Jahresabschluss auf. Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer bzw. einer -prüferin zu prüfen und der Dienst- und Fachaufsichtsbehörde innerhalb der vorgegebenen Fristen vorzulegen.
(4) Der LLH hat im Interesse der Überschaubarkeit und zur Wahrung der Transparenz eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrechnung und ein Controlling einzurichten.
(5) Die Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof nach den Regelungen der LHO bleibt unberührt.
(6) Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden und dergleichen dürfen nur nach Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums eingegangen werden. Für einen Erwerb oder eine Veräußerung von Beteiligungen sind die Regelungen der LHO zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt zum 3. Dezember 2023 in Kraft. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.