LBetrHLLabSa HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.11.2011
Fundstelle:
StAnz. 2011, 1455
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsform, Sitz, Aufbau

(1) Der „Landesbetrieb Hessisches Landeslabor“ ist ein Landesbetrieb nach den Regelungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO).

(2) Der Sitz des Landesbetriebs ist Gießen mit den fachbezogenen Standorten Bad Hersfeld, Flughafen Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, auch hoheitlicher Art, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden. Im Übrigen erledigt er Fach- und Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung er von dem für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird.

(2) Der Landesbetrieb hat insbesondere folgende Aufgaben:

-

Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Veterinärmedizinische Diagnostik

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Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor

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Untersuchungswesen für die Bereiche Futtermittel, pflanzliche Produkte, Boden und Düngemittel

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Umwelt- und Spurenanalytik für die Bereiche Wasser, Abfall, Altlasten und Boden

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Analytik landwirtschaftlicher Produktionsmittel

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Zentrale Vergabestelle für Dienstleistungen im Laborbereich

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Tierärztliche Grenzkontrollstelle Hessen (TGSH)

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Ausbildungszentrum für Chemieberufe wie staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und Chemielaboranten


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Betriebsausstattung, Finanzierung

(1) Das Land Hessen überlässt dem Landesbetrieb für die Dauer seines Bestehens als Landesbetrieb die ihm zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter zum wirtschaftlichen Eigentum, soweit diese nicht dem Landesbetrieb „Hessisches Immobilienmanagement“ zum wirtschaftlichen Eigentum überlassen sind.

(2) Der Landesbetrieb soll das Betriebsvermögen erhalten und vor Beeinträchtigungen und Störungen durch Dritte schützen.

(3) Der Landesbetrieb erhebt für seine Leistungen Entgelte nach einem eigenen Leistungs- und Entgeltverzeichnis bzw. Gebühren nach den maßgeblichen Verwaltungskostenordnungen.

(4) Im Übrigen wird der Landesbetrieb nach Maßgabe des Landeshaushalts angemessen finanziell ausgestattet (Produktabgeltung).

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§ 4
Leitung des Landesbetriebs

(1) Der Landesbetrieb wird von einer Leiterin oder einem Leiter (Leitung) geführt und gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie oder er ist Dienst- und Fachvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Erklärungen werden unter der Bezeichnung „Landesbetrieb Hessisches Landeslabor“ abgegeben.

Die Leitung erhält eine Vertretung, die sie in Abwesenheitsfällen vertritt.

(2) Die Leitung führt den Landesbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften gemäß dieser Betriebssatzung. Sie stellt die Erledigung der Aufgaben nach § 2 der Satzung sicher und verantwortet das Gesamtbetriebsergebnis.

Insbesondere hat die Leitung

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die Wirtschaftsführung zu überwachen und fachliche Anleitungen zu geben,

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den Jahresabschluss zu fertigen,

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die ordnungsgemäße Erledigung der betrieblichen Arbeiten sicherzustellen.

Im Übrigen trifft sie alle im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung üblicherweise notwendigen Maßnahmen und ist insoweit auch befugt, finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Wirtschaftsplans einzugehen.

(3) Die Leitung berichtet dem zuständigen Fachministerium jährlich zum 1 April schriftlich über die wirtschaftliche, personelle und finanzielle Situation. Die betriebswirtschaftliche Berichterstattung nach § 7 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

Darüber hinaus sind festgestellte erhebliche Mängel und außergewöhnliche Ereignisse ebenso wie Vorkommnisse von öffentlichkeitswirksamer oder politischer Bedeutung unverzüglich dem zuständigen Fachministerium mitzuteilen

(4) Für die Gliederung des Landesbetriebs ist der von dem zuständigen Fachministerium genehmigte Organisationsplan maßgeblich. Die Aufgaben der Bediensteten des Landesbetriebs sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu regeln, der dem zuständigen Fachministerium zur Kenntnis zu geben ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufsicht

Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Fachministeriums. Dieses hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Vorgänge Es kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen, insbesondere sind ihm vorbehalten:

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Bestellung und Entlassung/Abberufung der Leitung des Landesbetriebs,

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Zustimmung zur Errichtung und Auflösung von Standorten,

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Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Genehmigung des Jahresabschlusses,

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Zustimmung zur Bestellung des Abschlussprüfers mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Hessischen Rechnungshof,

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Zustimmung beim Grundstücksverkehr einschließlich Rechte und Pflichten am Grundvermögen nach Maßgabe der jeweils gültigen Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des zuständigen Fachministeriums

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Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesbetriebs,

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sonstige Angelegenheiten, für die allgemeine oder spezielle Anordnungen die Beteiligung des zuständigen Fachministeriums vorsehen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wirtschaftsführung/Haushaltsführung

(1) Der Wirtschafts-/Haushaltsführung sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zugrunde zu legen.

(2) Der genehmigte und im Haushaltsplan veranschlagte Wirtschaftsplan (Leistungs-, Erfolgs-, Finanzplan mit kameraler Stellenübersicht) bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Landesbetriebs.

(3) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt nach den Regelungen der LHO einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 HGB auf. Jahresabschluss und Lagebericht sind von einer Abschlussprüferin oder einem Abschlussprüfer zu prüfen und dem zuständigen Fachministerium innerhalb der vorgegebenen Fristen vorzulegen.

(4) Die Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof nach den Regelungen der LHO bleibt unberührt.

(5) Über die Aufgabenübertragung an eine andere Stelle, sowie über etwaige sonstige Abweichungen von den Haushaltsbestimmungen, entscheidet das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

(6) Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden und dergleichen sowie Beteiligungen dürfen nur nach Zustimmung des zuständigen Fachministeriums eingegangen oder erworben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof.

Wiesbaden, 7. November 2011

Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Puttrich
Staatsministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.