Gesetz über die Zusammenfassung von Dienststellen zu Landesämtern(Landesamtsgesetz) Vom 31. Januar 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 31.01.1978
- Fundstelle:
- GVBl. I 1978, 106
Gesetz über die Zusammenfassung von Dienststellen zu Landesämtern (Landesamtsgesetz) vom 31. Januar ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 2 aufgehoben durch Artikel 45 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588) |
(aufgehoben)
§ 1(aufgehoben)
Zusammenschluß von Straßenbauämternund Straßenneubauämtern
§ 2Zusammenschluß von Straßenbauämternund Straßenneubauämtern(1) Es werden zusammengeschlossendas Hessische Straßenbauamt Darmstadt und das Straßenneubauamt Hessen-Süd zum Hessischen Straßenbauamt Darmstadt,das Hessische Straßenbauamt Wiesbaden und das Straßenneubauamt Rhein-Main zum Hessischen Straßenbauamt Wiesbaden,...das Hessische Straßenbauamt Kassel und das Straßenneubauamt Hessen-Nord zum Hessischen Straßenbauamt Kassel,das Hessische Straßenbauamt Hanau und die Bauabteilung Main-Fulda des Straßenneubauamtes Untermain zum Hessischen Straßenbauamt Hanau.(2) Das Straßenneubauamt Untermain wird ohne die Bauabteilung Main-Fulda zum Hessischen Straßenbauamt Frankfurt umgebildet.(3) Die Bediensteten der nach Abs. 1 und 2 zusammengeschlossenen und umgebildeten Dienststellen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den jeweiligen Hessischen Straßenbauämtern versetzt.
(Änderungsanweisung)
§ 3(Änderungsanweisung)
(gegenstandslos)
§ 1(gegenstandslos)
(gegenstandslos)
§ 2(gegenstandslos)
Inkrafttreten
§ 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.
Artikel 1 Hessisches Landesamt für Straßenbau und Neubauämter
Artikel 2 bis 7(gegenstandslos, aufgehoben oder Änderungsanweisung)
Artikel 8 Übergangs- und Schlußvorschriften
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.