Verordnung über die Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 24. September 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 402
Verordnung über die Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 24. September ...
V aufgeh. durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 13. Juli 2007 (GVBl. I S. 522)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561, 563) |
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Verkündet am 28. September 2001 Aufgrund des § 310 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird verordnet:
§ 1 (1) Es werden gebildet 1. bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Beschwerdestelle für den Regierungsbezirk Darmstadt, 2. bei dem Regierungspräsidium Kassel eine Beschwerdestelle für den Regierungsbezirk Kassel. (2) Im Regierungsbezirk Gießen ist zuständig 1. die Beschwerdestelle bei dem Regierungspräsidium Darmstadt für den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, 2. die Beschwerdestelle bei dem Regierungspräsidium Kassel für den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.
Textnachweis ab: 01.01.2004
(§ 2)
Die Verordnung über die Bildung von Beschwerdeausschüssen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember 1968 (GVBl. I S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1983 (GVBl. I S. 156), wird aufgehoben.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.