- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2015
- Fundstelle:
- StAnz. 2015, 445
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3a eingefügt durch Artikel 1 der Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H. Bei der unbefristeten Besetzung von Stellen des Schulamtspersonals ab der Entgeltgruppe 13 TV-H haben die Staatlichen Schulämter vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnis nach Abs. 1 das Einverständnis des Hessischen Kultusministeriums einzuholen.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a Abs. 1 HSchG und zur Durchführung von schulischen Förderangeboten in den Ferien nach § 15c Abs. 2 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung von Lehrkräften den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG übertragen; für die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen beruflichen Schulen und der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen gilt die Befugnis auch für den Abschluss befristeter Verträge zur Abdeckung des Fachkundeunterrichts.
(7) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird.
(8) In den Fällen der Abs. 4 bis 7 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt in Anspruch zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3a
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums getroffene Zuständigkeitsregelung für den Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H. Bei der unbefristeten Besetzung von Stellen des Schulamtspersonals ab der Entgeltgruppe 13 TV-H haben die Staatlichen Schulämter vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnis nach Abs. 1 das Einverständnis des Hessischen Kultusministeriums einzuholen.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung von Lehrkräften den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG übertragen; für die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen beruflichen Schulen und der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen gilt die Befugnis auch für den Abschluss befristeter Verträge zur Abdeckung des Fachkundeunterrichts.
(7) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird.
(8) In den Fällen der Abs. 4 bis 7 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt in Anspruch zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie sind, soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut übertragen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren,
- 3.
nach § 35 Abs. 1 bis 3 TV-H Zeugnisse für Beschäftigte ihrer Schule auszustellen.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG sind zuständig,
- 1.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,
- 2.
nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Übertragung der Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt.
(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter sowie für die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter sowie für die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(3) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern nach § 1 Abs. 4 bis 7 und § 2 Abs. 3 und 4 übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.
(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 17. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 24), geändert durch Anordnung vom 9. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.