KuMinPersZustAnO HE 2011 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.06.2011
Fundstelle:
StAnz. 2011, 939
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...

aufgeh. durch § 5 Abs. 1 der Anordnung vom 17. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 24)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, dem Institut für Qualitätsentwicklung, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.

(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, weitere Beschäftigte in der Schulaufsicht, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H.

(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG).

(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.

(6) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen.

(7) In den Fällen der Abs. 4 bis 6 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,

4.

nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,

5.

nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

6.

nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,

7.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub zu gewähren,

8.

nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

9.

die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.

(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den MainTaunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren.

(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e HSchG sind zuständig,

1.

nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,

2.

nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

(1) Die Übertragung der Befugnis nach § 1 Abs. 6 und der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt.

(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.

(3) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Befugnisse nach § 1 Abs. 4 bis 6 und die nach § 2 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung übertragenen Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.

(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 4 Abs. 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 31. August 2010 (StAnz. S. 2126) wird mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 und der Anlage zu § 1 Abs. 5 aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.