- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2010
- Fundstelle:
- StAnz. 2010, 2126
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 und der Anlage zu § 1 Abs. 5 aufgehoben durch § 5 der Anordnung vom 22. Juni 2011 (StAnz. S. 939) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und Praktikantenverträgen wird zusätzlich den in der Anlage aufgeführten Schulen im Rahmen von Modellprojekten übertragen.
(6) (aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
zu § 1 Abs. 5
Schulen im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“ (Laufzeit des Modellprojekts: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011):
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Berufliche Schulen in Witzenhausen
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Oskar-von-Miller-Schule in Kassel
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Berufliche Schulen des Landkreises Waldeck-Frankenberg in Korbach und Bad Arolsen
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Hans-Viessmann-Schule in Frankenberg und Bad Wildungen
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Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld
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Peter-Paul-Cahensly-Schule in Limburg a. d. Lahn
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Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg
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Berufliche Schulen Untertaunus in Taunusstein
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Eugen-Kaiser-Schule in Hanau
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Ludwig-Geißler-Schule in Hanau
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August-Bebel-Schule in Offenbach am Main
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Gewerblich-technische Schulen der Stadt Offenbach am Main
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Theodor-Heuss-Schule in Offenbach am Main
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Max-Eyth-Schule in Dreieich
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Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim
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Martin-Behaim-Schule in Darmstadt
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Berufliche Schulen des Odenwaldkreises in Michelstadt
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, dem Institut für Qualitätsentwicklung, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulen für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulen auch für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und Praktikantenverträgen wird zusätzlich den in der Anlage aufgeführten Schulen im Rahmen von Modellprojekten übertragen.
(6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die juristische Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähTV-Hren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(2) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 20. Juli 2005 (StAnz. S. 3599), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. Dezember 2009 (StAnz. S. 3618), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wiesbaden, 31. August 2010
Die Hessische Kultusministerin
gez. Henzler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.